Geschäftsbericht 2008
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Das Interesse der Arbeitnehmer an einer ausreichenden<br />
Insolvenzsicherung von Langzeitkonten<br />
ist nachvollziehbar und verständlich und wird<br />
von den Arbeitgebern ausdrücklich unterstützt.<br />
Eine Verbesserung des Insolvenzschutzes sollte<br />
aber nicht ohne Berücksichtigung der Interessen<br />
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern an einer<br />
praktikablen Führung von Wertguthaben verfolgt<br />
werden. Das vorliegende Gesetz sieht dagegen<br />
vielfältige Beschränkungen für die Führung von<br />
Wertguthaben vor. Das betrifft insbesondere die<br />
geplante Werterhaltgarantie und weit reichende<br />
Anlagebeschränkungen.<br />
Nach der Werterhaltgarantie ist der Arbeitgeber<br />
verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei einer<br />
Inanspruchnahme des Kontos das Guthaben<br />
in demselben Umfang zu garantieren, in dem<br />
es eingezahlt wurde. Das führt dazu, dass jede<br />
Inanspruchnahme des Wertguthabens die Garantiepflicht<br />
des Arbeitgebers auslöst. Durch die<br />
geplante Anlagebeschränkung, nach der das<br />
Wertguthaben zu nicht mehr als 20 % in Aktien<br />
oder Aktienfonds angelegt werden darf, werden<br />
Renditechancen von Kapitalanlagemöglichkeiten<br />
unnötig geschmälert. Gleiches gilt für den Verweis<br />
auf die Anlagevorschriften in §§ 80 ff. SGB IV.<br />
Noch gravierender schlägt zu Buche, dass<br />
es an Übergangsregelungen fehlt. Gerade auf<br />
Wunsch der Arbeitnehmer sind häufig Anlagemodelle<br />
gewählt worden, die durch die Gesetzesänderung<br />
jetzt schlagartig in Frage gestellt werden.<br />
Es droht die Gefahr, dass überstürzte Umschichtungen<br />
insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen<br />
Finanzmarktkrise zu erheblichen finanziellen<br />
Verlusten bei Wertguthaben führen. Die BDA<br />
wird sich weiter für eine handhabbare Übergangslösung<br />
einsetzen. Wir werden darauf hinwirken, in<br />
dem Anwendungsschreiben der Sozialversicherungsträger<br />
zu dem Gesetz und in dem Schreiben<br />
des Bundesministeriums der Finanzen zur steuerrechtlichen<br />
Flankierung Klarstellungen zu erreichen,<br />
die die Betriebe bei der Umstellung auf das<br />
neue System entlasten.<br />
betriebliche Altersversorgung zu übertragen. Einer<br />
solchen Beschränkung hätte es nicht bedurft.<br />
Ebenfalls abzulehnen ist, dass das Gesetz<br />
im Falle eines Arbeitgeberwechsels ausschließlich<br />
eine Übertragung des Guthabens auf die Deutsche<br />
Rentenversicherung (DRV) Bund zulässt,<br />
wenn der folgende Arbeitgeber nicht bereit ist,<br />
ein bestehendes Wertguthaben zu übernehmen.<br />
Sinnvoll wäre es gewesen, alternativ eine Übertragung<br />
an private Treuhänder vorzusehen oder zu<br />
ermöglichen, dass ein Wertguthaben beim alten<br />
Arbeitgeber verbleibt.<br />
Unpraktikabel ist schließlich, dass der Arbeitgeber<br />
einen einmal gewählten Insolvenzsicherungsweg<br />
nur mit Zustimmung jedes einzelnen<br />
Arbeitnehmers wechseln kann. Das gilt selbst<br />
dann, wenn der Arbeitgeber ein für seinen Betrieb<br />
besser geeignetes Sicherungsmodell findet, das<br />
den Arbeitnehmern den gleichen Schutz bietet<br />
und den gesetzlichen Vorgaben für eine adäquate<br />
Insolvenzsicherung entspricht. Die Zustimmung<br />
des Betriebsrats muss in einem solchen Fall ausreichend<br />
sein.<br />
AGG: Bürokratie, Kosten und<br />
Rechtsunsicherheit<br />
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)<br />
ist ein gewaltiger Kosten-, Bürokratie- und Unsicherheitsfaktor.<br />
Es fördert missbräuchliche Klagen.<br />
Durch das AGG werden die Unternehmen mit<br />
einem bürokratischen und kostenträchtigen Begründungs-<br />
und Dokumentationsaufwand belastet.<br />
Der Rechtfertigungsdruck geht so weit, dass viele<br />
Unternehmen sich genötigt sehen, sog. AGG-Policen<br />
bei Versicherungen abzuschließen, um Schadensersatzforderungen<br />
entgegenzuwirken. Diese<br />
Ausgaben und weitere Kosten für Schulungen und<br />
die übrige Gesetzesimplementierung haben dazu<br />
geführt, dass die Unternehmen alleine im ersten<br />
Jahr nach Inkrafttreten des AGG 1,73 Mrd. € zusätzlich<br />
ausgegeben haben.<br />
Darüber hinaus soll es in Zukunft nicht mehr<br />
möglich sein, Wertguthaben, die nicht mehr durch<br />
Freistellungen abgebaut werden können, unter<br />
bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in die<br />
BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Arbeitsrecht 57