07.05.2015 Aufrufe

Geschäftsbericht 2008

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Für eine moderne Arbeitsmarktordnung<br />

Abfindungsoption für mehr Rechtssicherheit<br />

einführen<br />

Die Arbeitsvertragsparteien entscheiden<br />

selbst, ob, unter welchen Bedingungen und<br />

in welcher Höhe eine Abfindung am Ende des<br />

Arbeitsverhältnisses gezahlt werden soll. Im<br />

Vereinbarungsweg können am ehesten Lösungen<br />

gefunden werden, die den jeweiligen<br />

Bedürfnissen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

gerecht werden.<br />

Die Abfindungsoption, die zu jedem Zeitpunkt<br />

des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden<br />

kann, trägt zu einer erheblichen Stärkung<br />

der Rechtssicherheit bei. Sie ist aus diesem<br />

Grund dem klassischen Aufhebungsvertrag<br />

oder dem Abwicklungsvertrag überlegen.<br />

Je früher ein Abfindungsschutz vereinbart<br />

wird, desto eher kennen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

die Umstände, unter denen das<br />

Rechtsverhältnis endet. Das führt zu einer erhöhten<br />

Kalkulierbarkeit und Rechtssicherheit<br />

zu einem möglichst frühen Zeitpunkt.<br />

Eine Abfindungsoption geht weiter als die in<br />

§ 1a KSchG vorgesehene zu enge Regelung,<br />

wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer<br />

lediglich für den Fall, dass der Ausspruch<br />

einer betriebsbedingten Kündigung ansteht,<br />

die Zahlung einer Abfindung für den Fall anbieten<br />

kann, dass der Arbeitnehmer auf die<br />

Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet.<br />

Diese Abfindungsregelung sieht ein<br />

Abfindungsangebot des Arbeitgebers nur für<br />

den Zeitraum im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit dem Ausspruch der Kündigung vor.<br />

Erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist<br />

erlangt der Arbeitgeber Rechtssicherheit<br />

über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

Da es der freien Verhandlung der Vertragspartner<br />

obliegt, zwischen Abfindung und Bestandsschutz<br />

zu wählen, können die Parteien<br />

auch frei darüber entscheiden, ob sie neben<br />

betriebsbedingten auch verhaltens- oder<br />

personenbedingte Kündigungen durch einen<br />

Abfindungsschutz erfassen wollen.<br />

Eine Abfindungsvereinbarung kommt auch in<br />

Fällen in Betracht, in denen der Arbeitnehmer<br />

Sonderkündigungsschutz genießt. Allerdings<br />

sollte ein Arbeitnehmer dann nicht an einer<br />

Abfindungsvereinbarung festhalten, wenn<br />

der den Sonderkündigungsschutz auslösende<br />

Sachverhalt (wie z. B. eine Schwerbehinderung)<br />

erst nach dem Abschluss der Vereinbarung<br />

eintritt. Aufgrund der regelmäßig<br />

erheblich veränderten persönlichen Situation<br />

des Arbeitnehmers, die zu seinem Sonderkündigungsschutz<br />

führt, ist es vielmehr angemessen,<br />

dem Arbeitnehmer in diesem Fall<br />

ein Wahlrecht einzuräumen. Er kann gegenüber<br />

dem Arbeitgeber erklären, ob er an der<br />

Abfindungsvereinbarung festhalten möchte<br />

oder nicht. Damit bleibt ihm offen, sich für<br />

den Sonderkündigungsschutz auf Basis der<br />

gesetzlichen Regelungen zu entscheiden.<br />

Weil die Abfindung auf einer vertraglichen<br />

Grundlage basiert, bedarf es keiner gesetzlichen<br />

Vorgaben für die Abfindungshöhe. Arbeitgeber<br />

und Arbeitnehmer können sie vielmehr<br />

individuell aushandeln. Dadurch kann<br />

Branchenunterschieden, der Wirtschaftskraft<br />

des Unternehmens oder einer besonderen<br />

Wettbewerbssituation im Einzelfall Rechnung<br />

getragen werden. Gleichzeitig können die<br />

Parteien vereinbaren, dass eine Anrechnung<br />

der vereinbarten Abfindung auf eine eventuelle<br />

Sozialplanabfindung erfolgt.<br />

52 BDA | <strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2008</strong> | Arbeitsrecht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!