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Hochschulführer 200 /200 - Westsächsische Hochschule Zwickau

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Allgemeine Hinweise zum Studium<br />

Zweithörerschaft<br />

Studenten, die an der <strong>Hochschule</strong> für einen Studiengang immatrikuliert sind, können im Rahmen<br />

der vorhandenen Studienplatzkapazitäten auf Antrag an den Prüfungsausschuss als<br />

Zweithörer zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen eines anderen Studienganges zugelassen<br />

werden.<br />

Studenten, die an einer anderen <strong>Hochschule</strong> immatrikuliert sind, können im Rahmen der vorhandenen<br />

Studienplatzkapazität auf Antrag an das Zulassungsamt als Zweithörer zur Teilnahme<br />

an Lehrveranstaltungen zugelassen werden, sofern nicht der zuständige Fachbereich<br />

den Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen zahlenmäßig beschränkt oder vom<br />

Nachweis erforderlicher Studienleistungen abhängig gemacht hat, die der Antragsteller nicht<br />

nachweist.<br />

Die Zweithörererlaubnis wird für jeweils ein Semester erteilt.<br />

Zweithörer, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, nehmen auf Antrag an den jeweiligen<br />

Prüfungsausschuss an Leistungsnachweisen und Prüfungen teil.<br />

Gasthörerschaft<br />

Personen, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, werden auf Antrag an das Zulassungsamt<br />

vor Beginn des Semesters für eine Gasthörerschaft an der <strong>Hochschule</strong> eingeschrieben.<br />

Im Antrag sind die gewünschten Lehrveranstaltungen zu benennen. Dabei dürfen<br />

pro Semester 8 Semesterwochenstunden nicht überschritten werden.<br />

Die Einschreibung für die Gasthörerschaft wird dem Antragsteller bescheinigt und berechtigt<br />

ihn, an den ausgewiesenen Lehrveranstaltungen in jeweils einem Semester teilzunehmen. In<br />

teilnahmebegrenzten Lehrveranstaltungen ist die Teilnahme nur zulässig, wenn die Studienplätze<br />

nicht von eingeschriebenen Studenten in Anspruch genommen werden.<br />

Teilnahmebestätigungen über die Gasthörerschaft erteilen auf Antrag die betreffenden Hochschullehrer.<br />

Die Gasthörerschaft berechtigt nicht zum Ablegen von Prüfungen und anderen<br />

Leistungsnachweisen.<br />

Die Gasthörerschaft endet automatisch mit dem Ablauf des jeweiligen Semesters und ist für<br />

das folgende Semester erneut zu beantragen.<br />

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