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Hochschulführer 200 /200 - Westsächsische Hochschule Zwickau

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Allgemeine Hinweise zum Studium<br />

I. Zu einem vollständigen Antrag gehören:<br />

1. der Antrag des Auszubildenden (Formblatt 1, Anlage zum Formblatt 1 nur beim Erstantrag),<br />

ein Mietkostennachweis und gegebenenfalls der Nachweis über eine eigene Kranken-<br />

und Pflegeversicherung sowie Nachweise über eigenes Einkommen und/oder Vermögen.<br />

2. eine Bescheinigung über die Immatrikulation an der WHZ; speziell dafür erhalten alle Auszubildenden<br />

zu ihrer Einschreibung bzw. Rückmeldung einen EDV-Nachweis<br />

3. eine Erklärung des Ehepartners und jedes leiblichen Elternteils (Formblatt 3) über deren<br />

Einkommen und die zu unterhaltenden Personen. Dabei sind das gesamte Jahresbruttoeinkommen,<br />

alle Lohnersatzleistungen, Renten, bei selbständiger Tätigkeit der Gewinn sowie die<br />

abgeführten Steuern (einschließlich Kirchensteuern) nachzuweisen. Die Einkommensverhältnisse<br />

vom vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (BWZ) sind Berechnungsgrundlage.<br />

II. Allgemeine Hinweise:<br />

1. Bei Änderung des Studienganges/der Fachrichtung, des Studienziels sowie Beurlaubungen<br />

oder auch Studienzeiten im Ausland ist die Abteilung Studienfinanzierung davon in Kenntnis<br />

zu setzen, da dies Auswirkungen auf den Förderungsanspruch haben kann.<br />

2. Bei der Durchführung von Studien und Praktika im Ausland geht die Zuständigkeit auf ein<br />

anderes Amt für Ausbildungsförderung über. Dort ist ein vollständig neuer Antrag einzureichen.<br />

Einzelheiten sind in der Abteilung Studienfinanzierung zu erfragen.<br />

3. Auf den Bedarf des/der Auszubildenden werden sein/ihr Einkommen und Vermögen, das<br />

Einkommen des Ehegatten und der Eltern angerechnet.<br />

Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn der/die Auszubildende<br />

a) bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat,<br />

b) bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf<br />

Jahre erwerbstätig war,<br />

c) bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach einer vorhergehenden, zumindest drei-<br />

jährigen berufsqualifizierenden Ausbildung 3 Jahre oder im Falle einer kürzeren<br />

Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.<br />

Für die Punkte b) und c) gilt zusätzlich, dass der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit<br />

in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.<br />

Zeiten des Wehr- und Zivildienstes sowie diesen gleichgestellte Dienste gelten als Zeit der den<br />

Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit.<br />

Der Besuch eines Vorkurses gilt als Teilnahme an einer förderungsfähigen Ausbildung und<br />

wird nicht auf Zeiten der Erwerbstätigkeit angerechnet.<br />

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