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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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öSterreiCh<br />

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ii. AuFenthALtS- unD ArBeitSBewiLLiGunG<br />

wann muss ich einen Antrag auf einen titel stellen?<br />

Schweizer und Liechtensteiner sind seit dem 01.06.2004 den EU-Staatsbürgern gleichgestellt<br />

und benötigen aus diesem Grund keine Arbeits- oder Beschäftigungsbewilligung<br />

mehr.<br />

Für entsandte Mitarbeiter und für Selbstständige aus Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein<br />

und der Schweiz<br />

Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in Österreich haben Sie dies der zuständigen<br />

Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) zu melden. Daraufhin erhalten Sie eine Anmeldebescheinigung,<br />

dies ist rein rechtlich keine Bewilligung sondern eine Bescheinigung über ein<br />

gesetzlich festgelegtes Niederlassungsrecht. Sie können sich auch einen „Lichtbildausweis<br />

für EWR-Bürger“ ausstellen lassen, der dann als Identitätsdokument gilt.<br />

ACHTUNG Der Verstoß gegen diese Meldeverpflichtung kann von der Behörde mit einer Verwaltungsstrafe<br />

in Höhe von 200 € bestraft werden.<br />

Beschäftigungsbewilligung<br />

Bei entsandten Mitarbeitern aus Drittstaaten oder aus den neuen Beitrittsländern benötigen<br />

Sie eine Entsendebestätigung (siehe Seite 109). Sollten die Voraussetzungen für diese<br />

Entsendebestätigung nicht gegeben sein, so müssen Sie als Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung<br />

oder bei kurzfristigen Arbeiten eine Entsendebewilligung beantragen.<br />

ACHTUNG Welcher Titel für Sie und die von Ihnen entsandten Mitarbeiter in Frage kommt, ist im Einzelfall<br />

zu entscheiden. Es ist auf jeden Fall sinnvoll, sich vor der Auftragsausführung mit dem zuständigen Arbeitsmarktservice<br />

(AMS) in Verbindung zu setzen und sich persönlich beraten zu lassen. Eine Liste der AMS finden<br />

Sie unter folgendem Link:<br />

> http://www.biber.salzburg.at/amsoer.htm

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