oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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DeutSChLAnD<br />
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Den Freistellungsantrag können Sie bei folgenden Finanzämtern stellen:<br />
Für Unternehmen aus Österreich:<br />
Finanzamt München II<br />
Deroystraße 20<br />
80335 München<br />
Deutschland<br />
Tel.: 0049-(0)8912520<br />
Fax: 0049-(0)8912522222<br />
E-Mail: poststelle@fa-m2.bayern.de<br />
http://www.finanzamt.bayern.de/muenchen-ii<br />
Sie können sich von der Homepage folgenden Fragebogen herunterladen und ihn ausgefüllt<br />
an das Finanzamt schicken:<br />
> http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Bauleistungen/<br />
freistellung/stab-bau_fragebogen02_de.pdf<br />
Für Unternehmen aus dem Fürstentum Liechtenstein und aus der Schweiz:<br />
Finanzamt Konstanz<br />
Bahnhofsplatz 12<br />
Postfach 10 05 53<br />
78462 Konstanz<br />
Deutschland<br />
Tel.: 0049-(0)75312890<br />
Fax: 0049-(0)7531289312<br />
E-Mail: poststelle@fa-konstanz.fv.bwl.de<br />
http://www.fa-konstanz.de<br />
Die Finanzbehörden können für ein im Ausland ansässiges Unternehmen bei Vorliegen bestimmter<br />
Umstände die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ablehnen. Diese Umstände<br />
sind gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Besteuerungsrecht<br />
der Bundesrepublik Deutschland zusteht oder wenn Sie als Unternehmer im Inland eine<br />
Geschäftsstelle unterhalten. Die Freistellungsbescheinigung kann für einen bestimmten<br />
Zeitraum, für maximal drei Jahre oder für einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Sollten<br />
Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, können Sie Einspruch erheben.<br />
e. meldung bei den Sozialkassen der Bauwirtschaft<br />
Die primäre Aufgabe der SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft) ist die Verrechnung<br />
von Urlaubsentgelten, Abfertigungen, Winter-, Feiertags- und Schlechtwetterentschädigungen<br />
für Bauarbeiter. Hierbei werden die Beitragszahlungen der Arbeitgeber durch die<br />
SOKA organisiert, das einbezahlte Kapital verwaltet und veranlagt und im Falle der Inanspruchnahme<br />
einer Leistung durch den Arbeitnehmer verrechnet.