oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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LieChtenStein<br />
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Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Genehmigung der schweizerischen Behörde<br />
vorliegt (sowohl des Kantons als auch des seco). Zu beachten ist hier jedoch, dass nur Unternehmen<br />
zugelassen werden, deren verantwortliche Person entweder die schweizerische<br />
oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt.<br />
ACHTUNG Beachten Sie hier: Als Schweizer müssen Sie eine Bewilligungsbestätigung des seco (siehe Adressverzeichnis)<br />
beifügen. Diese muss zuvor noch beantragt werden.<br />
Unternehmen aus Deutschland und Österreich<br />
Sie finden das entsprechende Formular hier:<br />
> http://www.llv.li/pdf-llv-avw-gesuch_gdl_avg.pdf<br />
Zu beachten ist hierbei, dass eine Bewilligung im Bereich Personalverleih an die Hinterlegung<br />
einer Kaution geknüpft ist, die im Falle eines Konkurses der Lohnsicherung der Leiharbeitnehmer<br />
dienen soll (100.000 SFr.).<br />
Für die Gründung eines liechtensteinischen Unternehmens im Bereich Arbeitsvermittlung/<br />
Personalverleih ist zu beachten, dass eine Bewilligung nur erteilt wird, wenn als selbstständiger<br />
Unternehmer oder auch als angestellter Geschäftsführer Qualifikationsnachweise<br />
erbracht werden können, die denen im Fürstentum Liechtenstein entsprechen. Ob diese<br />
Nachweise ausreichen, entscheidet die zuständige Stelle. Ferner können Sie verpflichtet<br />
werden, eine Eignungsprüfung in für das Fürstentum Liechtenstein spezifischen Rechtsfächern<br />
abzulegen. Es ist für den Personalverleih eine Kaution zu hinterlegen, die Höhe richtet<br />
sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Das Gesuchsformular zur Gründung einer<br />
liechtensteinischen AVG-Firma finden Sie hier:<br />
> http://www.llv.li/pdf-llv-avw-wirtschaft-gewerbegesuch_avg1