oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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Die Meldung sollte in den genannten Fällen mindestens vier Wochen vor dem geplanten<br />
Arbeitsbeginn eingereicht werden. Eine Entscheidung darüber, ob Ihre Mitarbeiter, die aus<br />
Drittstaaten stammen, im Rahmen Ihres Auftrags im Fürstentum Liechtenstein arbeiten<br />
dürfen, können Sie innerhalb einer Woche nach Einreichung erfragen.<br />
Für selbstständige Einzelunternehmer:<br />
Für diesen Personenkreis ist es sehr schwer, im Fürstentum Liechtenstein sowohl eine ausländer-<br />
als auch gewerberechtliche Bewilligung zu bekommen. Voraussetzung dafür ist ein<br />
langjähriger Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein oder ein anderer (möglichst zeitlich<br />
unbefristeter) Titel in der Schweiz bzw. in einem anderen Land der EU. Sind Sie Bürger der<br />
neuen EU-Beitrittsstaaten, so gelten für Sie bis zur Gleichstellung besondere Übergangsfristen.<br />
Bitte informieren Sie sich unbedingt im Vorfeld bei den beiden oben genannten<br />
Ämtern.<br />
4. meLDekoSten<br />
Für entsandte Mitarbeiter und selbstständige Einzelunternehmer:<br />
Das liechtensteinische Ausländer- und Passamt macht formal gesehen keinen Unterschied<br />
zwischen entsandten Mitarbeitern und Einzelunternehmern. In beiden Fällen sind Sie als Unternehmer<br />
verpflichtet, den Arbeitseinsatz zu melden. Die Bestätigung/Meldung kostet pro<br />
Person 20 SFr. und kann beim Ausländer- und Passamt beantragt werden.<br />
Ausländer- und Passamt (APA)<br />
Heuweg 6<br />
Postfach 684<br />
9490 Vaduz<br />
Fürstentum Liechtenstein<br />
Tel.: 00423-(0)2366141<br />
Fax: 00423-(0)2366166<br />
E-Mail: info@apa.llv.li<br />
http://www.apa.llv.li<br />
Genauere Angaben finden Sie unter folgendem Link:<br />
> http://www.llv.li/pdf-llv-apa-gdl.pdf<br />
Hier liegt das Formular „Gesuch um Bestätigung/Bewilligung für grenzüberschreitende<br />
Dienstleistung“ (GDL) mit einem dazugehörigen Merkblatt. Sie haben die Möglichkeit, das<br />
Formular auszudrucken und es ausgefüllt entweder per Fax oder per Post zu versenden.<br />
Unterschiede hinsichtlich der beizufügenden Dokumente werden in Bezug auf die Staatsangehörigkeit<br />
und den Wohnsitz gemacht. In bestimmten Fällen, wenn Ihr Auftrag die 90-<br />
Tage-Grenze übersteigt und Sie sich auch außerhalb Ihrer Arbeitszeit im Fürstentum Liechtenstein<br />
aufhalten, also nicht täglich in Ihr Heimatland zurückkehren, ist eine Bewilligung<br />
notwendig (siehe Seite 71).<br />
LieChtenStein<br />
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