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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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Die Meldung sollte in den genannten Fällen mindestens vier Wochen vor dem geplanten<br />

Arbeitsbeginn eingereicht werden. Eine Entscheidung darüber, ob Ihre Mitarbeiter, die aus<br />

Drittstaaten stammen, im Rahmen Ihres Auftrags im Fürstentum Liechtenstein arbeiten<br />

dürfen, können Sie innerhalb einer Woche nach Einreichung erfragen.<br />

Für selbstständige Einzelunternehmer:<br />

Für diesen Personenkreis ist es sehr schwer, im Fürstentum Liechtenstein sowohl eine ausländer-<br />

als auch gewerberechtliche Bewilligung zu bekommen. Voraussetzung dafür ist ein<br />

langjähriger Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein oder ein anderer (möglichst zeitlich<br />

unbefristeter) Titel in der Schweiz bzw. in einem anderen Land der EU. Sind Sie Bürger der<br />

neuen EU-Beitrittsstaaten, so gelten für Sie bis zur Gleichstellung besondere Übergangsfristen.<br />

Bitte informieren Sie sich unbedingt im Vorfeld bei den beiden oben genannten<br />

Ämtern.<br />

4. meLDekoSten<br />

Für entsandte Mitarbeiter und selbstständige Einzelunternehmer:<br />

Das liechtensteinische Ausländer- und Passamt macht formal gesehen keinen Unterschied<br />

zwischen entsandten Mitarbeitern und Einzelunternehmern. In beiden Fällen sind Sie als Unternehmer<br />

verpflichtet, den Arbeitseinsatz zu melden. Die Bestätigung/Meldung kostet pro<br />

Person 20 SFr. und kann beim Ausländer- und Passamt beantragt werden.<br />

Ausländer- und Passamt (APA)<br />

Heuweg 6<br />

Postfach 684<br />

9490 Vaduz<br />

Fürstentum Liechtenstein<br />

Tel.: 00423-(0)2366141<br />

Fax: 00423-(0)2366166<br />

E-Mail: info@apa.llv.li<br />

http://www.apa.llv.li<br />

Genauere Angaben finden Sie unter folgendem Link:<br />

> http://www.llv.li/pdf-llv-apa-gdl.pdf<br />

Hier liegt das Formular „Gesuch um Bestätigung/Bewilligung für grenzüberschreitende<br />

Dienstleistung“ (GDL) mit einem dazugehörigen Merkblatt. Sie haben die Möglichkeit, das<br />

Formular auszudrucken und es ausgefüllt entweder per Fax oder per Post zu versenden.<br />

Unterschiede hinsichtlich der beizufügenden Dokumente werden in Bezug auf die Staatsangehörigkeit<br />

und den Wohnsitz gemacht. In bestimmten Fällen, wenn Ihr Auftrag die 90-<br />

Tage-Grenze übersteigt und Sie sich auch außerhalb Ihrer Arbeitszeit im Fürstentum Liechtenstein<br />

aufhalten, also nicht täglich in Ihr Heimatland zurückkehren, ist eine Bewilligung<br />

notwendig (siehe Seite 71).<br />

LieChtenStein<br />

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