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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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iii . entSenDunG<br />

1. einLeitunG<br />

Grundsätze Sozialversicherung<br />

· Jeder Staat entscheidet autonom über die Struktur des Sozialversicherungssystems.<br />

· Das betrifft sowohl den Personenkreis als auch Regelungen bezüglich Auslandsbeschäf-<br />

tigung.<br />

· Egal, in welchem Land der Arbeitnehmer versichert ist, die Versicherungspflicht gilt im-<br />

mer für alle Bereiche der sozialen Sicherheit. Es kann also nicht sein, dass die Krankenver-<br />

sicherungspflicht in einem Land besteht und die Rentenversicherungspflicht im anderen.<br />

· Die jeweilige Autonomie könnte zu einer Doppelversicherung führen, es gibt deshalb<br />

Abkommen, die dies verhindern sollen.<br />

Welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für eine in Deutschland ausgeübte Beschäftigung<br />

einzuhalten sind, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Ob die liechtensteinischen,<br />

österreichischen, schweizerischen oder deutschen Rechtsvorschriften über<br />

soziale Sicherheit gelten, ist im Gemeinschaftsrecht geregelt. Im Verhältnis zu Deutschland<br />

gilt dieses Recht in erster Linie für Arbeitnehmer, die die Nationalität eines EU-Staates, der<br />

Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein besitzen, und damit dem Sozialversicherungssystem<br />

eines dieser Länder angehören.<br />

Grundsätzlich sind die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Landes anzuwenden,<br />

in dessen Gebiet die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieser Grundsatz gilt unabhängig<br />

davon, in welchem Land der Mitarbeiter wohnt.<br />

Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland, so z.B. im Falle einer Entsendung im Rahmen<br />

eines Arbeitsverhältnisses, gelten jedoch Ausnahmen.<br />

2. DeFinition<br />

Damit von einer Entsendung ausgegangen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

· Es handelt sich um einen zeitlich begrenzten Arbeitseinsatz im Ausland.<br />

· Es muss schon vor der Zeit der Entsendung eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestanden haben, die während des Auslandseinsatzes<br />

fortdauert.<br />

· Der entsendende Arbeitgeber muss schon längere Zeit im Ursprungsland wirtschaftlich<br />

tätig sein und er muss nachweisen können, dass er sein Unternehmen nicht nur zum<br />

Zwecke der Auslandstätigkeit gegründet hat.<br />

· Entsandte Arbeitnehmer dürfen nicht von entsandten Arbeitnehmern abgelöst werden.<br />

DeutSChLAnD<br />

25

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