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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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DeutSChLAnD<br />

50<br />

Diesbezüglich erhalten Sie außerdem Auskunft bei folgender Stelle:<br />

Zentrale Auskunftsstelle Zoll für allgemeine Auskünfte<br />

Zollamt Klagenfurt / Villach<br />

Ackerweg 19<br />

9500 Villach<br />

Österreich<br />

Tel.: 0043-(0)424233233<br />

Fax: 0043-(0)424233233426<br />

E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at<br />

http://www.bmf.gv.at/zoll/_start.htm<br />

welche Angaben muss meine exportrechnung enthalten?<br />

Die Rechnung dient der Ausfuhr für die zollamtliche Abfertigung und beinhaltet alle Daten<br />

zur Erstellung der Zollanmeldung. Im Empfängerland verwendet sie der Importeur zum<br />

Nachweis des Transaktionswertes der Waren. Sie dient somit als Grundlage für die Berechnung<br />

von Zöllen und Steuern. Darüber hinaus kann sie auch Basis für eventuell notwendige<br />

Importbewilligungen sein; daher sollte man bei einer Handelsrechnung den Vorschriften des<br />

Einfuhrlandes folgen. Die Exportrechnung dient zudem als Basis für statistische Erhebungszwecke<br />

und ist Grundlage für die Erstellung der Transport- und Versicherungsdokumente.<br />

Die von Ihnen als Exporteur auszustellende Rechnung enthält im Allgemeinen folgende<br />

Rechnungsinhalte, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr üblich sind:<br />

1. Anschrift und Bankverbindung des Absenders<br />

2. vollständige Anschrift des Empfängers<br />

3. Rechnungsnummer und Auftragsnummer<br />

4. Ort und Datum der Rechnungsausstellung sowie Lieferdatum<br />

5. Transportart und -weg<br />

6. präzise Warenbezeichnung und Warenmenge<br />

7. Einzel- und Gesamtpreis sowie gegebenenfalls separat die vereinbarten Verpackungs-,<br />

Versicherungs- und Transportkosten<br />

8. Verpackungsdaten, u. a. für die Identifizierung der Ware<br />

9. Lieferkonditionen<br />

10. Zahlungsbedingungen<br />

11. Zolltarifnummer (Warennummer oder Codenummer, z. B. des österreichischen Ge-<br />

brauchszolltarifs, sind weitere Bezeichnungen für die Zolltarifnummer.)<br />

TIPP Um Missverständnisse und Streitigkeiten im Schadensfall zu vermeiden, ist es empfehlenswert, schon<br />

im Kaufvertrag die Käufer- und Verkäuferpflichten durch Verwendung einer INCOTERMS-Klausel festzulegen,<br />

siehe Kapitel D IV.3, Seite 36.<br />

Zusätzliche Angaben<br />

1. Eides- und Schwurklauseln gemäß den Einfuhrvorschriften, Ursprungserklärungen<br />

2. Erklärungen zur Ordnungsmäßigkeit der Preise, Herstellererklärungen

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