oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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DeutSChLAnD<br />
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Diesbezüglich erhalten Sie außerdem Auskunft bei folgender Stelle:<br />
Zentrale Auskunftsstelle Zoll für allgemeine Auskünfte<br />
Zollamt Klagenfurt / Villach<br />
Ackerweg 19<br />
9500 Villach<br />
Österreich<br />
Tel.: 0043-(0)424233233<br />
Fax: 0043-(0)424233233426<br />
E-Mail: zollinfo@bmf.gv.at<br />
http://www.bmf.gv.at/zoll/_start.htm<br />
welche Angaben muss meine exportrechnung enthalten?<br />
Die Rechnung dient der Ausfuhr für die zollamtliche Abfertigung und beinhaltet alle Daten<br />
zur Erstellung der Zollanmeldung. Im Empfängerland verwendet sie der Importeur zum<br />
Nachweis des Transaktionswertes der Waren. Sie dient somit als Grundlage für die Berechnung<br />
von Zöllen und Steuern. Darüber hinaus kann sie auch Basis für eventuell notwendige<br />
Importbewilligungen sein; daher sollte man bei einer Handelsrechnung den Vorschriften des<br />
Einfuhrlandes folgen. Die Exportrechnung dient zudem als Basis für statistische Erhebungszwecke<br />
und ist Grundlage für die Erstellung der Transport- und Versicherungsdokumente.<br />
Die von Ihnen als Exporteur auszustellende Rechnung enthält im Allgemeinen folgende<br />
Rechnungsinhalte, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr üblich sind:<br />
1. Anschrift und Bankverbindung des Absenders<br />
2. vollständige Anschrift des Empfängers<br />
3. Rechnungsnummer und Auftragsnummer<br />
4. Ort und Datum der Rechnungsausstellung sowie Lieferdatum<br />
5. Transportart und -weg<br />
6. präzise Warenbezeichnung und Warenmenge<br />
7. Einzel- und Gesamtpreis sowie gegebenenfalls separat die vereinbarten Verpackungs-,<br />
Versicherungs- und Transportkosten<br />
8. Verpackungsdaten, u. a. für die Identifizierung der Ware<br />
9. Lieferkonditionen<br />
10. Zahlungsbedingungen<br />
11. Zolltarifnummer (Warennummer oder Codenummer, z. B. des österreichischen Ge-<br />
brauchszolltarifs, sind weitere Bezeichnungen für die Zolltarifnummer.)<br />
TIPP Um Missverständnisse und Streitigkeiten im Schadensfall zu vermeiden, ist es empfehlenswert, schon<br />
im Kaufvertrag die Käufer- und Verkäuferpflichten durch Verwendung einer INCOTERMS-Klausel festzulegen,<br />
siehe Kapitel D IV.3, Seite 36.<br />
Zusätzliche Angaben<br />
1. Eides- und Schwurklauseln gemäß den Einfuhrvorschriften, Ursprungserklärungen<br />
2. Erklärungen zur Ordnungsmäßigkeit der Preise, Herstellererklärungen