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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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Die mit diesen Leistungen entstandene Steuerpflicht in der Schweiz tritt immer in Kraft,<br />

unabhängig von der 75.000 SFr.-Grenze für Kleinunternehmer. Sie lässt sich auch nicht, wie<br />

bei den Katalogleistungen (siehe oben), verlagern. In diesem Fall werden Sie in der Schweiz<br />

steuerpflichtig.<br />

2. CArnet AtA<br />

vorübergehende verwendung von Berufsausrüstung<br />

oder anderen Gütern<br />

und Gegenständen in der Schweiz<br />

Das Carnet ATA ist ein internationales Dokument<br />

für Waren zur vorübergehenden Verwendung,<br />

welches es erlaubt, die schweizerischen<br />

wie die ausländischen Zollformalitäten mit<br />

einem Formular zu erledigen.<br />

Es vereinfacht die Formalitäten beim Grenzübertritt<br />

in erheblichem Maße und entbindet<br />

seinen Inhaber beim Grenzübertritt von allen<br />

Sicherheitsleistungen. Es ist ein Jahr lang<br />

gültig und kann für mehrere Grenzübertritte<br />

verwendet werden. Die Handelskammern informieren<br />

Sie über die Bedingungen für den<br />

Erhalt eines Carnets.<br />

BEISPIEL<br />

Sie sind Handwerker und möchten eine Küche<br />

einbauen; oder Sie sind Unternehmer und nehmen<br />

Equipment mit auf eine Messe.<br />

In diesem Fall – vor allem, wenn Sie zur Erfüllung<br />

Ihres Auftrags häufiger die Schweizer Grenze<br />

zur Erfüllung passieren – ist das Carnet ATA sehr<br />

hilfreich.<br />

BEISPIEL<br />

Sie sind Handwerker und möchten lediglich Ihren<br />

Werkzeugkasten mitnehmen.<br />

Es genügt in der Regel, wenn Sie eine Inventarliste<br />

erstellen, die Ihren Werkzeugbestand dokumentiert.<br />

Kopieren Sie diese Liste mehrfach und<br />

legen Sie sie dem deutschen und schweizerischen<br />

Zoll zur Kontrolle vor.<br />

ACHTUNG Von dem Carnet ATA-Verfahren ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der Errichtung, Instandsetzung<br />

oder Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.<br />

In solchen Fällen kann für die vorübergehende Einfuhr in die Schweiz beim Schweizer Zoll ein Freipass<br />

bzw. ein Vormerkschein beantragt werden. Beim deutschen Zoll sind die Waren zur vorübergehenden Ausfuhr<br />

anzumelden. Auskünfte zu diesen Verfahren erteilen die Zollämter.<br />

Normalerweise akzeptieren auch die deutschen Zollstellen diese Vorgehensweise. Sicherheitshalber<br />

sollten Sie sich bei dem jeweils zuständigen Grenzzollamt nach der dort üblichen<br />

Verfahrensweise erkundigen. Unter folgendem Link können Sie das für Sie zuständige<br />

Zollamt ermitteln:<br />

> http://www.zoll.de/dienststverz/index.html<br />

SChweiz<br />

179<br />

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