oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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öSterreiCh<br />
144<br />
Bei speziellen Fragen, die das Zollverfahren betreffen, erkundigen Sie sich beim Competence<br />
Center „Vorübergehende und besondere Verwendung“ beim Zollamt Klagenfurt:<br />
Zollamt Klagenfurt<br />
St. Veiter Ring 59<br />
9020 Klagenfurt<br />
Österreich<br />
Tel.: 0043-(0)463520<br />
Fax: 0043-(0)463520150<br />
Anfragemaske: https://www.bmf.gv.at<br />
E-Mail: CC-Verwendung@bmf.gv.at<br />
Auf den Internetseiten des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen können Sie<br />
unter „Bürgerservice/Zollauskünfte“ alle Competence Center mit speziellen Anfragemasken<br />
finden:<br />
> http://www.bmf.gv.at<br />
Oder direkt auf folgenden Link klicken:<br />
> https://www.bmf.gv.at/Zoll/Zollausknfte/CompetenceCenterZoll/_start.htm<br />
welche möglichkeiten gibt es, wenn ich Baustellenfahrzeuge und material mit<br />
nach österreich nehmen möchte?<br />
Deutschland<br />
Beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr sind keine Zollformalitäten hinsichtlich Baustellenfahrzeugen<br />
und Material zu erledigen.<br />
Fürstentum Liechtenstein und Schweiz<br />
Bei der Mitnahme von Materialien für den auszuführenden Auftrag oder anderen Waren<br />
(z. B. Berufsausrüstung) nach Österreich sind Grenzformalitäten zu erfüllen (Handelsrechnung,<br />
Aus- und Einfuhrdeklaration, Warenverkehrsbescheinigung, Freipass, Carnet ATA). Für<br />
Berufsausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt. Hier<br />
ist jedoch Vorsicht geboten, denn die Art und der Verwendungszweck der jeweiligen Berufsausrüstung<br />
spielt eine entscheidende Rolle hinsichtlich der Art der Zollanmeldung (mündlich<br />
oder schriftlich) und der vollständigen Befreiung von Einfuhrabgaben. Deshalb ist es<br />
unbedingt erforderlich, sich im Voraus bei der österreichischen Zollstelle über die jeweiligen<br />
Regelungen zu informieren. Die vollständige Befreiung von den Eingangsabgaben wird jedenfalls<br />
nicht für Berufsausrüstung bewilligt, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken<br />
von Waren oder, soweit es sich nicht um Handwerkzeuge handelt, zur Ausbeutung von<br />
Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu<br />
Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.