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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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SChweiz<br />

2. onLine-reGiStrierunG<br />

Wenn absehbar ist, dass Sie oder Ihre Angestellten im Laufe eines Jahres mehrere kurzfristige<br />

Arbeitseinsätze in der Schweiz haben werden, empfiehlt sich die Online-Registrierung. Mit<br />

diesem Vorgang wird das „Kundenprofil“ des Unternehmens beim Bundesamt für Migration<br />

gespeichert, so dass Sie weitere Meldungen problemlos und schnell tätigen können. Eine auf<br />

diesem Weg durchgeführte Meldung wird automatisch, im Gegensatz zur konventionellen<br />

Meldung, der zuständigen kantonalen Behörde weitergeleitet, womit für Sie die Auswahl<br />

der zuständigen Adresse wegfällt. Außerdem bekommen Sie automatisch eine Bestätigung,<br />

die später evtl. von Nutzen sein kann (siehe unten).<br />

> http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://www.bfm.admin.ch > Bundesamt für Migration > Themen > Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/<br />

EFTA > Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit<br />

3. BeSonDere reGeLunGen Für DrittStAAtSAnGehöriGe<br />

Für entsandte Mitarbeiter:<br />

Beschäftigen Sie Mitarbeiter in Ihrem Betrieb, die nicht Staatsangehörige der EU/EFTA-<br />

Staaten sind und möchten Sie diese im Rahmen eines Auftrags in die Schweiz entsenden,<br />

so gelten für sie die gleichen Regelungen wie für EU/EFTA-Bürger. Vorraussetzung ist allerdings,<br />

dass diese Mitarbeiter mindestens seit 12 Monaten eine unbefristete Arbeitserlaubnis<br />

besitzen und zum Zeitpunkt der Entsendung in einem versicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis<br />

in Ihrem Betrieb stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie während der letzten<br />

12 Monate tatsächlich erwerbstätig waren. Die Arbeitserlaubnis muss der Meldung nicht<br />

beigelegt werden. Auf dem Formular muss lediglich angegeben werden, seit wann diese<br />

besteht. Für den Fall einer Überprüfung müssen Sie als Arbeitgeber jedoch den Nachweis der<br />

Arbeitserlaubnis erbringen können.<br />

Für selbstständige Einzelunternehmer:<br />

Für selbstständig erwerbstätige Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige ist dieses Meldeverfahren<br />

nicht möglich. Sie bräuchten in diesem Fall eine schweizerische Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.<br />

Eine solche wird Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen nur in seltenen Ausnahmefällen<br />

gewährt.<br />

4. meLDekoSten<br />

Die Meldung kann per Fax, als Brief oder online (nach einmaliger Registrierung) erfolgen<br />

und ist per E-Mail nicht üblich. Die verschiedenen Meldeformulare können Sie von der<br />

Homepage des Bundesamtes für Migration herunterladen:<br />

> http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://www.bfm.admin.ch > Bundesamt für Migration > Themen > Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/<br />

152 EFTA > Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

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