oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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SChweiz<br />
2. onLine-reGiStrierunG<br />
Wenn absehbar ist, dass Sie oder Ihre Angestellten im Laufe eines Jahres mehrere kurzfristige<br />
Arbeitseinsätze in der Schweiz haben werden, empfiehlt sich die Online-Registrierung. Mit<br />
diesem Vorgang wird das „Kundenprofil“ des Unternehmens beim Bundesamt für Migration<br />
gespeichert, so dass Sie weitere Meldungen problemlos und schnell tätigen können. Eine auf<br />
diesem Weg durchgeführte Meldung wird automatisch, im Gegensatz zur konventionellen<br />
Meldung, der zuständigen kantonalen Behörde weitergeleitet, womit für Sie die Auswahl<br />
der zuständigen Adresse wegfällt. Außerdem bekommen Sie automatisch eine Bestätigung,<br />
die später evtl. von Nutzen sein kann (siehe unten).<br />
> http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html<br />
Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />
> http://www.bfm.admin.ch > Bundesamt für Migration > Themen > Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/<br />
EFTA > Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit<br />
3. BeSonDere reGeLunGen Für DrittStAAtSAnGehöriGe<br />
Für entsandte Mitarbeiter:<br />
Beschäftigen Sie Mitarbeiter in Ihrem Betrieb, die nicht Staatsangehörige der EU/EFTA-<br />
Staaten sind und möchten Sie diese im Rahmen eines Auftrags in die Schweiz entsenden,<br />
so gelten für sie die gleichen Regelungen wie für EU/EFTA-Bürger. Vorraussetzung ist allerdings,<br />
dass diese Mitarbeiter mindestens seit 12 Monaten eine unbefristete Arbeitserlaubnis<br />
besitzen und zum Zeitpunkt der Entsendung in einem versicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis<br />
in Ihrem Betrieb stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie während der letzten<br />
12 Monate tatsächlich erwerbstätig waren. Die Arbeitserlaubnis muss der Meldung nicht<br />
beigelegt werden. Auf dem Formular muss lediglich angegeben werden, seit wann diese<br />
besteht. Für den Fall einer Überprüfung müssen Sie als Arbeitgeber jedoch den Nachweis der<br />
Arbeitserlaubnis erbringen können.<br />
Für selbstständige Einzelunternehmer:<br />
Für selbstständig erwerbstätige Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige ist dieses Meldeverfahren<br />
nicht möglich. Sie bräuchten in diesem Fall eine schweizerische Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.<br />
Eine solche wird Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen nur in seltenen Ausnahmefällen<br />
gewährt.<br />
4. meLDekoSten<br />
Die Meldung kann per Fax, als Brief oder online (nach einmaliger Registrierung) erfolgen<br />
und ist per E-Mail nicht üblich. Die verschiedenen Meldeformulare können Sie von der<br />
Homepage des Bundesamtes für Migration herunterladen:<br />
> http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html<br />
Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />
> http://www.bfm.admin.ch > Bundesamt für Migration > Themen > Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/<br />
152 EFTA > Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit