oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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was gilt es beim transport von material mit dem Firmen-Fahrzeug nach Deutschland<br />
zu beachten?<br />
Hinsichtlich der technischen Beschaffenheit der Transportfahrzeuge gibt es keine zollrechtlichen<br />
Bestimmungen und die Zollbehörden sind nicht zuständig!<br />
Bezüglich der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, wenden Sie sich bitte an das Verkehrsministerium:<br />
> http://www.bmvbs.de/<br />
TIPP Der Transport von Gefahrengut unterliegt ebenfalls gesonderten Regelungen. Informieren Sie sich in<br />
diesen Fällen über die Bestimmungen in Deutschland beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.<br />
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />
Referat Bürgerservice und Besucherdienst<br />
Invalidenstraße 44<br />
10115 Berlin<br />
Deutschland<br />
Tel.: 0049-(0)30183003060<br />
Bürgertelefon:<br />
Montag bis Freitag: 09.00 - 12.00<br />
Fax: 0049-(0)30183001942<br />
E-Mail: buergerinfo@BMVBS.bund.de<br />
http://www.bmvbs.de/<br />
2. SteuerLiChe ASPekte<br />
Sie sind als Lieferant in Deutschland nicht als Steuerpflichtiger registriert<br />
Wenn Sie als ausländisches Unternehmen aus dem Fürstentum Liechtenstein oder der<br />
Schweiz Umsätze in Deutschland tätigen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />
übergeht, müssen Sie sich in Deutschland nicht registrieren lassen.<br />
Steht beim Grenzübertritt die Höhe der Kosten, die durch die Montage oder sonstige Werkleistungen<br />
anfallen, noch nicht fest, müssen Sie provisorisch verzollen. Die deutsche Mehrwertsteuer<br />
wird in diesem Fall aus einem Betrag berechnet, der mindestens demjenigen<br />
entspricht, den der deutsche Auftraggeber schließlich zu bezahlen hat. Die voraussichtliche<br />
Rechnungssumme sollten Sie durch Verträge, Auftragsbestätigungen, Kostenvoranschläge<br />
usw. belegen können. Die endgültige Abrechnung mit dem Eingangszollamt erfolgt nach<br />
Übersendung der Schlussrechnung an den Kunden.<br />
ACHTUNG Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Unter diesem Gesichtspunkt<br />
dürfen Rechnungen nicht willkürlich aufgeteilt werden. Informieren Sie sich bei der Wirtschaftskammer in<br />
Österreich oder bei der Handelskammer in der Schweiz darüber, wie Rechnungen im Falle einer Werklieferung<br />
(Kombination von Dienstleistung und Warenlieferung) ausgestellt werden müssen.<br />
DeutSChLAnD<br />
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