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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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was gilt es beim transport von material mit dem Firmen-Fahrzeug nach Deutschland<br />

zu beachten?<br />

Hinsichtlich der technischen Beschaffenheit der Transportfahrzeuge gibt es keine zollrechtlichen<br />

Bestimmungen und die Zollbehörden sind nicht zuständig!<br />

Bezüglich der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, wenden Sie sich bitte an das Verkehrsministerium:<br />

> http://www.bmvbs.de/<br />

TIPP Der Transport von Gefahrengut unterliegt ebenfalls gesonderten Regelungen. Informieren Sie sich in<br />

diesen Fällen über die Bestimmungen in Deutschland beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

Referat Bürgerservice und Besucherdienst<br />

Invalidenstraße 44<br />

10115 Berlin<br />

Deutschland<br />

Tel.: 0049-(0)30183003060<br />

Bürgertelefon:<br />

Montag bis Freitag: 09.00 - 12.00<br />

Fax: 0049-(0)30183001942<br />

E-Mail: buergerinfo@BMVBS.bund.de<br />

http://www.bmvbs.de/<br />

2. SteuerLiChe ASPekte<br />

Sie sind als Lieferant in Deutschland nicht als Steuerpflichtiger registriert<br />

Wenn Sie als ausländisches Unternehmen aus dem Fürstentum Liechtenstein oder der<br />

Schweiz Umsätze in Deutschland tätigen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />

übergeht, müssen Sie sich in Deutschland nicht registrieren lassen.<br />

Steht beim Grenzübertritt die Höhe der Kosten, die durch die Montage oder sonstige Werkleistungen<br />

anfallen, noch nicht fest, müssen Sie provisorisch verzollen. Die deutsche Mehrwertsteuer<br />

wird in diesem Fall aus einem Betrag berechnet, der mindestens demjenigen<br />

entspricht, den der deutsche Auftraggeber schließlich zu bezahlen hat. Die voraussichtliche<br />

Rechnungssumme sollten Sie durch Verträge, Auftragsbestätigungen, Kostenvoranschläge<br />

usw. belegen können. Die endgültige Abrechnung mit dem Eingangszollamt erfolgt nach<br />

Übersendung der Schlussrechnung an den Kunden.<br />

ACHTUNG Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Unter diesem Gesichtspunkt<br />

dürfen Rechnungen nicht willkürlich aufgeteilt werden. Informieren Sie sich bei der Wirtschaftskammer in<br />

Österreich oder bei der Handelskammer in der Schweiz darüber, wie Rechnungen im Falle einer Werklieferung<br />

(Kombination von Dienstleistung und Warenlieferung) ausgestellt werden müssen.<br />

DeutSChLAnD<br />

61<br />

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