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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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vi. wArentrAnSPort<br />

1. AuSFuhr AuS Der SChweiz, Dem FürStentum LieChtenStein oDer<br />

öSterreiCh<br />

Fürstentum Liechtenstein und Schweiz<br />

Bei der Ausfuhr von Waren haben Sie Folgendes zu beachten:<br />

1. Anmeldung zur Ausfuhr, siehe S. 52<br />

2. Exportrechnung (Handelsrechnung), siehe S. 50<br />

3. Warenverkehrsbescheinigung EUR1, siehe S. 56<br />

Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz bilden eine Zollunion, so dass die Formalitäten<br />

hinsichtlich der Ausfuhr übereinstimmen. Umfassende Informationen zum Thema<br />

Ausfuhr erhalten Sie bei der jeweiligen Zollbehörde:<br />

Amt für Handel und Transport (AHT)<br />

Austrasse 15<br />

9490 Vaduz<br />

Fürstentum Liechtenstein<br />

Tel.: 00423-(0)2366904<br />

Fax: 00423-(0)2366907<br />

E-mail: Kontaktformular<br />

http://www.aht.llv.li<br />

Oberzolldirektion<br />

Monbijoustrasse 40<br />

3003 Bern<br />

Schweiz<br />

Tel.: 0041-(0)313226511<br />

Fax: 0041-(0)313227872<br />

E-mail: Kontaktformular<br />

http://www.ezv.admin.ch/index.html?lang=de<br />

Liechtensteinische Industrie-<br />

und Handelskammer<br />

Altenbach 8<br />

9490 Vaduz<br />

Fürstentum Liechtenstein<br />

Tel.: 00423-(0)2375510<br />

Fax: 00423-(0)2375512<br />

E-mail: info@lihk.li<br />

http://www.lihk.li<br />

Informationen zum elektronischen Zollabwicklungssystem e-dec:<br />

> http://www.ezv.admin.ch/themen/00476/02278/index.html?lang=de<br />

Neuerungen im Rahmen der elektronischen Zollabwicklung e-dec beim Erstellen von Ausfuhrzollanmeldungen:<br />

> http://www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=definitive_info_externe_02_10&lang=de<br />

Österreich<br />

Bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU handelt es sich nicht um Ausfuhren<br />

oder Einfuhren, sondern um innergemeinschaftliche Lieferungen. Wie bereits erwähnt, gibt<br />

es für den Güterverkehr seit der Einführung des Binnenmarktes 1993 weder Zollgrenzen<br />

noch Zollkontrollen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. In diesem Fall sind Sie nicht an die<br />

Formalitäten, die für die Ausfuhr benötigt werden, gebunden, es sei denn, Sie handeln mit<br />

Waren, die besondere Bewilligungspflichten erfordern. Mehr dazu finden Sie in Kapitel D<br />

IV.2, Seite 33.<br />

DeutSChLAnD<br />

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