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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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Entsendung aus der Schweiz<br />

Wenn auch der Zeitraum von 24 Monaten für die Auftragserfüllung nicht ausreicht, so können<br />

Sie als Arbeitgeber, im Interesse des Arbeitnehmers, ein Gesuch für eine weitere Verlängerung<br />

einreichen. Diese schicken Sie bitte an:<br />

Bundesamt für Sozialversicherung<br />

Effingerstrasse 20<br />

3003 Bern<br />

Schweiz<br />

Tel.: 0041-(0)313229011<br />

Fax: 0041-(0)313227880<br />

Dem begründeten Antrag legen Sie das ausgefüllte Formular E 101 bei. Das Bundesamt wird<br />

versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Sondervereinbarung nach Artikel<br />

17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu treffen. Falls die Vereinbarung zustande kommt,<br />

wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften<br />

weiterhin anwendbar bleiben. Eine Verlängerung wird nach schweizerischer Praxis<br />

nur dann bei den Behörden des Vertragsstaates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt<br />

einen Zeitraum von 5 bis 6 Jahren nicht überschreitet.<br />

Wenn bereits zu Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 12 Monaten<br />

zur Erfüllung des Auftrags nicht ausreichen wird, so kann im Interesse des Arbeitnehmers<br />

direkt beim Bundesamt für Sozialversicherung ein begründeter Antrag auf eine längere<br />

Entsendung gestellt werden. Dazu füllen Sie ebenfalls das Formular E 101 mit der Angabe<br />

der voraussichtlichen Entsendedauer aus. Das Bundesamt wird wiederum versuchen, mit<br />

der zuständigen ausländischen Behörde eine Sondervereinbarung zu treffen. Anträgen auf<br />

Entsendungen, die insgesamt einen Zeitraum von 5 bis 6 Jahren überschreiten, wird nicht<br />

zugestimmt.<br />

Hier finden Sie das Formular E 102:<br />

> http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:122/lang:deu<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://www.bsv.admin.ch > International > Formulare > CH-EU/EFTA > E 101-103: Unterstellung<br />

was muss ich als Arbeitgeber tun, wenn die deutschen rechtsvorschriften für soziale<br />

Sicherheit in kraft treten, weil die gesetzlichen Grundlagen für eine entsendung<br />

nicht mehr vorliegen?<br />

In diesem Fall finden Sie umfassende Informationen unter:<br />

> http://www.deutsche-sozialversicherung.de<br />

DeutSChLAnD<br />

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