oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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Entsendung aus der Schweiz<br />
Wenn auch der Zeitraum von 24 Monaten für die Auftragserfüllung nicht ausreicht, so können<br />
Sie als Arbeitgeber, im Interesse des Arbeitnehmers, ein Gesuch für eine weitere Verlängerung<br />
einreichen. Diese schicken Sie bitte an:<br />
Bundesamt für Sozialversicherung<br />
Effingerstrasse 20<br />
3003 Bern<br />
Schweiz<br />
Tel.: 0041-(0)313229011<br />
Fax: 0041-(0)313227880<br />
Dem begründeten Antrag legen Sie das ausgefüllte Formular E 101 bei. Das Bundesamt wird<br />
versuchen, mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Sondervereinbarung nach Artikel<br />
17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu treffen. Falls die Vereinbarung zustande kommt,<br />
wird dem Arbeitgeber eine Bestätigung zugestellt, wonach die schweizerischen Rechtsvorschriften<br />
weiterhin anwendbar bleiben. Eine Verlängerung wird nach schweizerischer Praxis<br />
nur dann bei den Behörden des Vertragsstaates beantragt, wenn die Entsendung insgesamt<br />
einen Zeitraum von 5 bis 6 Jahren nicht überschreitet.<br />
Wenn bereits zu Beginn der Entsendung damit zu rechnen ist, dass die Frist von 12 Monaten<br />
zur Erfüllung des Auftrags nicht ausreichen wird, so kann im Interesse des Arbeitnehmers<br />
direkt beim Bundesamt für Sozialversicherung ein begründeter Antrag auf eine längere<br />
Entsendung gestellt werden. Dazu füllen Sie ebenfalls das Formular E 101 mit der Angabe<br />
der voraussichtlichen Entsendedauer aus. Das Bundesamt wird wiederum versuchen, mit<br />
der zuständigen ausländischen Behörde eine Sondervereinbarung zu treffen. Anträgen auf<br />
Entsendungen, die insgesamt einen Zeitraum von 5 bis 6 Jahren überschreiten, wird nicht<br />
zugestimmt.<br />
Hier finden Sie das Formular E 102:<br />
> http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:122/lang:deu<br />
Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />
> http://www.bsv.admin.ch > International > Formulare > CH-EU/EFTA > E 101-103: Unterstellung<br />
was muss ich als Arbeitgeber tun, wenn die deutschen rechtsvorschriften für soziale<br />
Sicherheit in kraft treten, weil die gesetzlichen Grundlagen für eine entsendung<br />
nicht mehr vorliegen?<br />
In diesem Fall finden Sie umfassende Informationen unter:<br />
> http://www.deutsche-sozialversicherung.de<br />
DeutSChLAnD<br />
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