oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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Ab einer Umsatzhöhe von mehr als 40.000 SFr. können Sie sich freiwillig der Steuer unterstellen.<br />
Dies kann wegen der damit verbundenen Möglichkeit des Vorsteuerabzugs unter<br />
Umständen vorteilhaft sein. Wenn Sie zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind,<br />
können Sie die von Ihnen an der Grenze gezahlte Einfuhrsteuer im Zuge des Vorsteuerabzugs<br />
geltend machen.<br />
Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter folgender<br />
Internetadresse:<br />
> http://www.estv.admin.ch<br />
Sollten Sie konkrete Fragen haben, so beantwortet das Webteam der Eidgenössischen Steuerverwaltung<br />
Ihre E-Mail unter:<br />
mwst.webteam@estv.admin.ch<br />
Wünschen Sie detaillierte Informationen zur Umsatzsteuerrückvergütung, wählen Sie zum<br />
Einstieg folgenden Link:<br />
> http://www.mwst-vertretung.ch/dienstleistungen/index.html<br />
was muss ich tun, wenn ich in der Schweiz steuerpflichtig werde?<br />
Wenn Sie aufgrund Ihrer Umsatzhöhe unter die Steuerpflicht in der Schweiz fallen, dann<br />
müssen Sie<br />
· sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich anmelden (Adresse siehe S. 187)<br />
und<br />
· einen Fiskalvertreter bestellen.<br />
Dies kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz sein. Es<br />
muss demzufolge nicht unbedingt eine Treuhandgesellschaft, ein Anwalt oder eine bestimmte Berufs-<br />
gruppe, sondern kann auch eine Privatperson sein. Der Stellvertreter übernimmt die Verpflichtung, für<br />
die formell und materiell richtige Befolgung der Vorschriften zur Mehrwertsteuer zu sorgen, insbesondere<br />
dafür, dass die periodischen Abrechnungen erstellt und rechtzeitig eingereicht werden, ferner dafür, dass<br />
die geschuldeten Steuern bezahlt und auch die übrigen geldwerten Ansprüche der ESTV befriedigt<br />
werden. Der Stellvertreter trägt jedoch keine Haftung für etwaige Steuerschulden und für die übrigen<br />
geldwerten Ansprüche der Steuerverwaltung. Die Bezahlung obliegt dem Steuerpflichtigen. Der Stell-<br />
vertreter hat der ESTV schriftlich zu erklären, dass er die Stellvertretung annimmt sowie von den ihm<br />
obliegenden Pflichten Kenntnis genommen hat und sich an diese halten wird. Sollte er die Stellvertretung<br />
aus irgendeinem Grund nicht mehr wahrnehmen können, so hat er die ESTV davon unverzüglich in<br />
Kenntnis zu setzen.<br />
zählt meine erbrachte Dienstleistung zu den katalogleistungen?<br />
Katalogleistungen sind, abweichend von der Grundregel, in dem Land zu versteuern, in dem<br />
sich der Sitz des Leistungsempfängers befindet.<br />
Darunter sind folgende Leistungen zu verstehen:<br />
· Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheber-<br />
rechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten<br />
· Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbemittler,<br />
Werbeagenturen)<br />
SChweiz<br />
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