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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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Ab einer Umsatzhöhe von mehr als 40.000 SFr. können Sie sich freiwillig der Steuer unterstellen.<br />

Dies kann wegen der damit verbundenen Möglichkeit des Vorsteuerabzugs unter<br />

Umständen vorteilhaft sein. Wenn Sie zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind,<br />

können Sie die von Ihnen an der Grenze gezahlte Einfuhrsteuer im Zuge des Vorsteuerabzugs<br />

geltend machen.<br />

Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter folgender<br />

Internetadresse:<br />

> http://www.estv.admin.ch<br />

Sollten Sie konkrete Fragen haben, so beantwortet das Webteam der Eidgenössischen Steuerverwaltung<br />

Ihre E-Mail unter:<br />

mwst.webteam@estv.admin.ch<br />

Wünschen Sie detaillierte Informationen zur Umsatzsteuerrückvergütung, wählen Sie zum<br />

Einstieg folgenden Link:<br />

> http://www.mwst-vertretung.ch/dienstleistungen/index.html<br />

was muss ich tun, wenn ich in der Schweiz steuerpflichtig werde?<br />

Wenn Sie aufgrund Ihrer Umsatzhöhe unter die Steuerpflicht in der Schweiz fallen, dann<br />

müssen Sie<br />

· sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich anmelden (Adresse siehe S. 187)<br />

und<br />

· einen Fiskalvertreter bestellen.<br />

Dies kann eine natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz sein. Es<br />

muss demzufolge nicht unbedingt eine Treuhandgesellschaft, ein Anwalt oder eine bestimmte Berufs-<br />

gruppe, sondern kann auch eine Privatperson sein. Der Stellvertreter übernimmt die Verpflichtung, für<br />

die formell und materiell richtige Befolgung der Vorschriften zur Mehrwertsteuer zu sorgen, insbesondere<br />

dafür, dass die periodischen Abrechnungen erstellt und rechtzeitig eingereicht werden, ferner dafür, dass<br />

die geschuldeten Steuern bezahlt und auch die übrigen geldwerten Ansprüche der ESTV befriedigt<br />

werden. Der Stellvertreter trägt jedoch keine Haftung für etwaige Steuerschulden und für die übrigen<br />

geldwerten Ansprüche der Steuerverwaltung. Die Bezahlung obliegt dem Steuerpflichtigen. Der Stell-<br />

vertreter hat der ESTV schriftlich zu erklären, dass er die Stellvertretung annimmt sowie von den ihm<br />

obliegenden Pflichten Kenntnis genommen hat und sich an diese halten wird. Sollte er die Stellvertretung<br />

aus irgendeinem Grund nicht mehr wahrnehmen können, so hat er die ESTV davon unverzüglich in<br />

Kenntnis zu setzen.<br />

zählt meine erbrachte Dienstleistung zu den katalogleistungen?<br />

Katalogleistungen sind, abweichend von der Grundregel, in dem Land zu versteuern, in dem<br />

sich der Sitz des Leistungsempfängers befindet.<br />

Darunter sind folgende Leistungen zu verstehen:<br />

· Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheber-<br />

rechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten<br />

· Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbemittler,<br />

Werbeagenturen)<br />

SChweiz<br />

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