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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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LieChtenStein<br />

70<br />

5. ArBeitnehmerSChutzBeStimmunGen<br />

2005 wurde im Fürstentum Liechtenstein ein Entsendegesetz verabschiedet. Darin sind im<br />

Wesentlichen die gleichen Standards festgehalten wie im Schweizer Entsendegesetz.<br />

Unter folgendem Link können Sie Gesetze und Verordnungen einsehen:<br />

> http://www.gesetze.li<br />

6. FriSten Für GrenzüBerGreiFenDeS ArBeiten<br />

wie lange darf ich als selbstständiger (einzel-)unternehmer in Liechtenstein ohne<br />

(ausländerrechtliche) Bewilligung/meldung tätig sein?<br />

Davon ausgehend, dass Ihr Auftrag einen längeren Zeitraum als die melde- und bewilligungspflichtigen<br />

8 Tage in Anspruch nimmt, sind Sie auf jeden Fall dazu verpflichtet, eine<br />

ausländerrechtliche Meldung vorzunehmen. Als selbstständiger oder entsandter Pendler<br />

genügt es, nach Ablauf der 90 Tage im Jahr lediglich eine Verlängerung der Meldung einzuholen.<br />

Es ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Ämter, ab welchem Zeitpunkt von Ihnen<br />

verlangt wird, Ihre grenzübergreifende Dienstleistungserbringung in eine Firmengründung<br />

im Fürstentum Liechtenstein umzuwandeln. Es wird in diesem Zusammenhang nachdrücklich<br />

empfohlen, sich zuvor mit den zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen, um sich dort<br />

genau zu informieren.<br />

Es gelten außerdem unterschiedliche Bedingungen für Unternehmen aus der Schweiz und<br />

aus der EU. Bitte informieren Sie sich vorher beim Ausländer- und Passamt (Adresse siehe<br />

Adressverzeichnis)!

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