oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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LieChtenStein<br />
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5. ArBeitnehmerSChutzBeStimmunGen<br />
2005 wurde im Fürstentum Liechtenstein ein Entsendegesetz verabschiedet. Darin sind im<br />
Wesentlichen die gleichen Standards festgehalten wie im Schweizer Entsendegesetz.<br />
Unter folgendem Link können Sie Gesetze und Verordnungen einsehen:<br />
> http://www.gesetze.li<br />
6. FriSten Für GrenzüBerGreiFenDeS ArBeiten<br />
wie lange darf ich als selbstständiger (einzel-)unternehmer in Liechtenstein ohne<br />
(ausländerrechtliche) Bewilligung/meldung tätig sein?<br />
Davon ausgehend, dass Ihr Auftrag einen längeren Zeitraum als die melde- und bewilligungspflichtigen<br />
8 Tage in Anspruch nimmt, sind Sie auf jeden Fall dazu verpflichtet, eine<br />
ausländerrechtliche Meldung vorzunehmen. Als selbstständiger oder entsandter Pendler<br />
genügt es, nach Ablauf der 90 Tage im Jahr lediglich eine Verlängerung der Meldung einzuholen.<br />
Es ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Ämter, ab welchem Zeitpunkt von Ihnen<br />
verlangt wird, Ihre grenzübergreifende Dienstleistungserbringung in eine Firmengründung<br />
im Fürstentum Liechtenstein umzuwandeln. Es wird in diesem Zusammenhang nachdrücklich<br />
empfohlen, sich zuvor mit den zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen, um sich dort<br />
genau zu informieren.<br />
Es gelten außerdem unterschiedliche Bedingungen für Unternehmen aus der Schweiz und<br />
aus der EU. Bitte informieren Sie sich vorher beim Ausländer- und Passamt (Adresse siehe<br />
Adressverzeichnis)!