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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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meldung bei dauernder Geschäftstätigkeit in Liechtenstein<br />

Beabsichtigen Sie, Ihre gesamte Geschäftstätigkeit langfristig ins Fürstentum Liechtenstein<br />

zu verlagern, so müssen Sie ein „Gewerbegesuch - Meldebestätigung (Sitz im Ausland)“ stellen.<br />

Diese „Gewerbebewilligung“ ist Voraussetzung dafür, dass Sie im Fürstentum Liechtenstein<br />

langfristig gewerberechtlich tätig sein dürfen.<br />

Sie finden das Formular und Infos hier:<br />

> http://www.llv.li/form-llv-avw-avw_gg-2<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http:/www.llv.li > Onlineschalter > Onlineschalter > Regierung und Verwaltung > Gewerbegesuch > Meldebestätigung<br />

> (Sitz im Ausland)<br />

Schicken Sie das ausgefüllte Formular mit den benötigten Unterlagen an die obige Adresse.<br />

Sind in Liechtenstein Befähigungsnachweise für bestimmte Berufe erforderlich?<br />

Es wird zwischen einfachen und qualifizierten Gewerben unterschieden. Die qualifizierten<br />

Berufe, bei denen Fachkenntnisse nachzuweisen sind, sind im Gewerbegesetz geordnet.<br />

Dieses finden Sie hier:<br />

> http://www.gesetze.li/DisplayLGBl.jsp?Jahr=2006&Nr=184<br />

Es ist empfehlenswert, sich im Zweifelsfall vorher zu informieren und Kontakt mit dem Gewerbeamt<br />

aufzunehmen. Das Gewerbeamt ist dem Amt für Volkswirtschaft zugeordnet.<br />

Auf der Homepage finden Sie auch einen Kontakt-Link mit Eingabemaske – hier können Sie<br />

spezielle Fragen stellen:<br />

> http://www.avw.llv.li<br />

Arbeitsvermittler und Personalverleiher<br />

Reglementiert wird u.a. die Tätigkeit von Leiharbeitsunternehmen, was auf den hohen<br />

Pendleranteil im Fürstentum Liechtenstein zurückzuführen ist.<br />

Zu dieser Branche rechnen die liechtensteinischen Behörden auch die Tätigkeit von Agenturen,<br />

die Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen (Musiker, Schauspieler,<br />

Tänzer usw.) vermitteln, selbst wenn diese Vermittlung lediglich über Printmedien, Telefon,<br />

Fernsehen, Teletext oder Internet erfolgt.<br />

Schweizer Unternehmen<br />

Wenn Sie als Schweizer Unternehmen in dieser Branche grenzüberschreitend im Fürstentum<br />

Liechtenstein tätig werden möchten, müssen Sie ein „Bewilligungsgesuch zur Erbringung<br />

von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Sinne des Arbeitsvermittlungsgesetzes“<br />

stellen.<br />

Sie finden das entsprechende Formular hier:<br />

> http://www.llv.li/pdf-llv-avw-wirtschaft-gewerbegesuch_avg_ch-2<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://www.llv.li > Onlineschalter > Onlineschalter Regierung und Verwaltung/Grenzüberschreitende<br />

Dienstleistungserbringung Arbeitsvermittlung/Personalverleih ausländische Unternehmen, Bewilligungsgesuch<br />

LieChtenStein<br />

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