oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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2. Wenn er allerdings für ein Unternehmen in mehreren Staaten tätig ist, aber nicht dort, wo<br />
er wohnt, gelten für ihn die Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit des Staates, in dem<br />
das Unternehmen seinen Sitz hat.<br />
was muss ich tun, wenn die entsendung unerwartet die 12-monatsfrist übersteigt?<br />
Sollte sich der Einsatz Ihres Arbeitnehmers in der Schweiz verlängern, würden normalerweise<br />
nach Ablauf des Jahres die schweizerischen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit<br />
gelten. Wenn die Verlängerung weitere 12 Monate nicht übersteigt, besteht die Möglichkeit,<br />
einen erneuten Antrag auf Beibehaltung der Rechtsvorschriften des Entsendelandes für soziale<br />
Sicherheit zu stellen. Dies kann anhand des Vordrucks E 102 geschehen, muss jedoch vor<br />
Ablauf der ersten 12 Monate getätigt werden.<br />
Das müssen Sie als Arbeitgeber tun<br />
Den Vordruck E 102 erhalten Sie bei der dvka. Sie müssen ihn ausfüllen und in vierfacher Ausfertigung<br />
direkt an die jeweils für die Arbeitsstätte zuständige AHV-Ausgleichskasse (Ausgleichskasse<br />
der Altern- und Hinterlassenenversicherung) schicken. Die jeweiligen Adressen<br />
sind unter folgendem Link zu finden:<br />
> http://www.ahv.ch<br />
Wird dem Antrag zugestimmt, gelten weiterhin die deutschen, liechtensteinischen oder<br />
österreichischen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit.<br />
was muss ich als Arbeitgeber tun, wenn unerwartet auch die 24-monatsfrist<br />
einer schon verlängerten entsendung überschritten wird?<br />
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, Ausnahmevereinbarungen zu treffen. Dies sind Ermessensentscheidungen,<br />
die meist aufgrund der arbeitsrechtlichen Bindung des Arbeitnehmers<br />
an seinen Arbeitgeber getroffen werden. Maßgeblich für die Entscheidung ist das<br />
individuell begründete Interesse des Arbeitnehmers, weiterhin in seinem Heimatland sozialversichert<br />
zu bleiben. Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt wiederum, wie schon bei<br />
der Entsendung, für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.<br />
BEISPIEL<br />
Bernd Schulze wohnt in Lindau und übt eine<br />
Beschäftigung in der Schweiz aus. Zusätzlich arbeitet<br />
er regelmäßig am Wochenende in einem<br />
Ausflugslokal an seinem Wohnort.<br />
Antwort: Da er gewöhnlich in der Schweiz und<br />
an seinem Wohnort arbeitet, gelten für ihn<br />
insgesamt die deutschen Rechtsvorschriften<br />
für soziale Sicherheit. Es gelten auch dann die<br />
Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn er für<br />
mehrere Unternehmen arbeitet, die ihren Sitz in<br />
verschiedenen Staaten haben.<br />
BEISPIEL<br />
Frau Meyer wohnt in Deutschland und arbeitet<br />
als Vertriebsmitarbeiterin für ein Schweizer Unternehmen.<br />
Sie hat im Rahmen ihrer Tätigkeit<br />
Kunden in der Schweiz und in Österreich zu betreuen.<br />
Antwort: Für Frau Meyer gelten die schweizerischen<br />
Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit,<br />
da sie ihre Beschäftigung ausschließlich für das<br />
in der Schweiz ansässige Unternehmen außerhalb<br />
ihres Wohnstaates Deutschland ausübt.<br />
SChweiz<br />
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