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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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2. Wenn er allerdings für ein Unternehmen in mehreren Staaten tätig ist, aber nicht dort, wo<br />

er wohnt, gelten für ihn die Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit des Staates, in dem<br />

das Unternehmen seinen Sitz hat.<br />

was muss ich tun, wenn die entsendung unerwartet die 12-monatsfrist übersteigt?<br />

Sollte sich der Einsatz Ihres Arbeitnehmers in der Schweiz verlängern, würden normalerweise<br />

nach Ablauf des Jahres die schweizerischen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit<br />

gelten. Wenn die Verlängerung weitere 12 Monate nicht übersteigt, besteht die Möglichkeit,<br />

einen erneuten Antrag auf Beibehaltung der Rechtsvorschriften des Entsendelandes für soziale<br />

Sicherheit zu stellen. Dies kann anhand des Vordrucks E 102 geschehen, muss jedoch vor<br />

Ablauf der ersten 12 Monate getätigt werden.<br />

Das müssen Sie als Arbeitgeber tun<br />

Den Vordruck E 102 erhalten Sie bei der dvka. Sie müssen ihn ausfüllen und in vierfacher Ausfertigung<br />

direkt an die jeweils für die Arbeitsstätte zuständige AHV-Ausgleichskasse (Ausgleichskasse<br />

der Altern- und Hinterlassenenversicherung) schicken. Die jeweiligen Adressen<br />

sind unter folgendem Link zu finden:<br />

> http://www.ahv.ch<br />

Wird dem Antrag zugestimmt, gelten weiterhin die deutschen, liechtensteinischen oder<br />

österreichischen Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit.<br />

was muss ich als Arbeitgeber tun, wenn unerwartet auch die 24-monatsfrist<br />

einer schon verlängerten entsendung überschritten wird?<br />

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, Ausnahmevereinbarungen zu treffen. Dies sind Ermessensentscheidungen,<br />

die meist aufgrund der arbeitsrechtlichen Bindung des Arbeitnehmers<br />

an seinen Arbeitgeber getroffen werden. Maßgeblich für die Entscheidung ist das<br />

individuell begründete Interesse des Arbeitnehmers, weiterhin in seinem Heimatland sozialversichert<br />

zu bleiben. Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt wiederum, wie schon bei<br />

der Entsendung, für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.<br />

BEISPIEL<br />

Bernd Schulze wohnt in Lindau und übt eine<br />

Beschäftigung in der Schweiz aus. Zusätzlich arbeitet<br />

er regelmäßig am Wochenende in einem<br />

Ausflugslokal an seinem Wohnort.<br />

Antwort: Da er gewöhnlich in der Schweiz und<br />

an seinem Wohnort arbeitet, gelten für ihn<br />

insgesamt die deutschen Rechtsvorschriften<br />

für soziale Sicherheit. Es gelten auch dann die<br />

Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn er für<br />

mehrere Unternehmen arbeitet, die ihren Sitz in<br />

verschiedenen Staaten haben.<br />

BEISPIEL<br />

Frau Meyer wohnt in Deutschland und arbeitet<br />

als Vertriebsmitarbeiterin für ein Schweizer Unternehmen.<br />

Sie hat im Rahmen ihrer Tätigkeit<br />

Kunden in der Schweiz und in Österreich zu betreuen.<br />

Antwort: Für Frau Meyer gelten die schweizerischen<br />

Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit,<br />

da sie ihre Beschäftigung ausschließlich für das<br />

in der Schweiz ansässige Unternehmen außerhalb<br />

ihres Wohnstaates Deutschland ausübt.<br />

SChweiz<br />

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