oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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Das ausgefüllte Formular schicken Sie bitte per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung<br />
an folgende Adresse:<br />
Zentrale Verwaltungsstrafevidenz<br />
Zentrale Koordinationsstelle<br />
Finanzamt Wien 1/ 23<br />
Radetzkystraße 2<br />
1030 Wien<br />
Österreich<br />
Tel.: 0043-(0)11129 - 9621 oder 9622<br />
Fax: 0043-(0)1514335910069<br />
E-Mail: post.zko@bmf.gv.at<br />
http://www.bmf.gv.at<br />
meldung beim Arbeitsinspektorat<br />
Im Rahmen der Bauarbeiterschutzverordnung müssen Arbeiten auf Baustellen unter Umständen<br />
beim zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Dies ist notwendig, um die<br />
Sicherheit und den Arbeitsschutz auf Baustellen zu gewährleisten und die Unfallgefahr so<br />
niedrig wie möglich zu halten, denn im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind Beschäftigte<br />
im Baubereich einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt.<br />
Zu diesem Thema gibt es ein Merkblatt über sicheres Arbeiten am Bau:<br />
> http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/9ED255EC-B0ED-4F5F-96EA-0A093470927A/0/bau.pdf<br />
Sie müssen Ihre Arbeiten auf der Baustelle dem für Sie zuständigen (regionalen) Arbeitsinspektorat<br />
melden, wenn eines der folgenden Kriterien vorliegt:<br />
· Die Arbeiten dauern länger als 5 Arbeitstage. In diesem Fall müssen Sie die Aufnahme<br />
Ihrer Tätigkeit spätestens eine Woche im Voraus melden. Verantwortlich für die Meldung<br />
ist diejenige Firma, die als erste auf der Baustelle tätig ist. Sind Sie lediglich Sub-<br />
unternehmer, so haben Sie keine Meldepflicht zu erfüllen. Ausnahme: Für bestimmte<br />
Arbeiten mit besonderen Gefahren besteht immer eine Meldepflicht! Informieren Sie sich<br />
bitte im Voraus!<br />
· Die Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage, mehr als 20 Arbeitnehmer werden<br />
gleichzeitig beschäftigt und der Umfang der Bauarbeiten übersteigt 500 Personentage.<br />
Dann muss die Vorankündigung der Arbeiten 2 Wochen vor deren Beginn erfolgen.<br />
· Sie hantieren mit gefährlichen Stoffen (Asbest, anderen krebserregenden, erbgutverän-<br />
dernden oder giftigen Materialien). Dann muss die Meldung 30 Tage vor Beginn der<br />
Arbeiten geschehen.<br />
· Sie beschäftigen Jugendliche (2 Wochen vor Beginn, nur wenn Sie an aufeinander<br />
folgenden Sonntagen beschäftigt werden sollen) oder Schwangere (unverzüglich nach<br />
Kenntnis von der Schwangerschaft).<br />
öSterreiCh<br />
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