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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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Das ausgefüllte Formular schicken Sie bitte per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung<br />

an folgende Adresse:<br />

Zentrale Verwaltungsstrafevidenz<br />

Zentrale Koordinationsstelle<br />

Finanzamt Wien 1/ 23<br />

Radetzkystraße 2<br />

1030 Wien<br />

Österreich<br />

Tel.: 0043-(0)11129 - 9621 oder 9622<br />

Fax: 0043-(0)1514335910069<br />

E-Mail: post.zko@bmf.gv.at<br />

http://www.bmf.gv.at<br />

meldung beim Arbeitsinspektorat<br />

Im Rahmen der Bauarbeiterschutzverordnung müssen Arbeiten auf Baustellen unter Umständen<br />

beim zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Dies ist notwendig, um die<br />

Sicherheit und den Arbeitsschutz auf Baustellen zu gewährleisten und die Unfallgefahr so<br />

niedrig wie möglich zu halten, denn im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind Beschäftigte<br />

im Baubereich einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt.<br />

Zu diesem Thema gibt es ein Merkblatt über sicheres Arbeiten am Bau:<br />

> http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/9ED255EC-B0ED-4F5F-96EA-0A093470927A/0/bau.pdf<br />

Sie müssen Ihre Arbeiten auf der Baustelle dem für Sie zuständigen (regionalen) Arbeitsinspektorat<br />

melden, wenn eines der folgenden Kriterien vorliegt:<br />

· Die Arbeiten dauern länger als 5 Arbeitstage. In diesem Fall müssen Sie die Aufnahme<br />

Ihrer Tätigkeit spätestens eine Woche im Voraus melden. Verantwortlich für die Meldung<br />

ist diejenige Firma, die als erste auf der Baustelle tätig ist. Sind Sie lediglich Sub-<br />

unternehmer, so haben Sie keine Meldepflicht zu erfüllen. Ausnahme: Für bestimmte<br />

Arbeiten mit besonderen Gefahren besteht immer eine Meldepflicht! Informieren Sie sich<br />

bitte im Voraus!<br />

· Die Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage, mehr als 20 Arbeitnehmer werden<br />

gleichzeitig beschäftigt und der Umfang der Bauarbeiten übersteigt 500 Personentage.<br />

Dann muss die Vorankündigung der Arbeiten 2 Wochen vor deren Beginn erfolgen.<br />

· Sie hantieren mit gefährlichen Stoffen (Asbest, anderen krebserregenden, erbgutverän-<br />

dernden oder giftigen Materialien). Dann muss die Meldung 30 Tage vor Beginn der<br />

Arbeiten geschehen.<br />

· Sie beschäftigen Jugendliche (2 Wochen vor Beginn, nur wenn Sie an aufeinander<br />

folgenden Sonntagen beschäftigt werden sollen) oder Schwangere (unverzüglich nach<br />

Kenntnis von der Schwangerschaft).<br />

öSterreiCh<br />

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