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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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SChweiz<br />

162<br />

Auf der Website der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland“ (siehe<br />

Adressverzeichnis) sind detaillierte Informationen zum Thema auf den jeweiligen Ländermerkblättern<br />

zu finden. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert und muss in diesem<br />

Fall der Rentenversicherungsträger über die Zuständigkeit der Sozialversicherung entscheiden,<br />

finden Sie die notwendigen Adressen hier:<br />

Deutschland: > http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_23882/SharedDocs/de/Navigation/<br />

Deutsche__RV/Versicherungstraeger__node.html__nnn=true<br />

> http://www.deutsche-rentenversicherung.de > Versicherungsträger (Hier finden Sie die länderspezi-<br />

fischen Träger.)<br />

Entsendung aus dem Fürstentum Liechtenstein:<br />

Es gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie für Deutschland und Österreich. Informieren<br />

Sie sich als liechtensteinischer Unternehmer jedoch bitte genauer unter folgendem Link<br />

der Alters- und Hinterlassenenversicherung:<br />

> http://www.ahv.li/<br />

Entsendung aus Österreich:<br />

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter für maximal 12 Monate entsenden möchten,<br />

wenden Sie sich bitte an die<br />

Vorarberger Gebietskrankenkasse<br />

Beitragsabteilung<br />

Peter Pichler<br />

Jahngasse 4<br />

6850 Dornbirn<br />

Tel.: 0043(0)-5084551304<br />

Live-Hotline<br />

Tel.: 0043-(0)5084551900<br />

Fax: 0043-(0)50845581900<br />

E-Mail: live@vgkk.at<br />

http://www.vgkk.at/portal27<br />

Infos gibt es auch unter:<br />

> http://www.sozialversicherung.at<br />

TIPP In der Praxis geht das bei den meisten Krankenkassen schon einfacher: Meist genügt es, wenn Sie telefonisch<br />

die relevanten Daten angeben.<br />

Sonderfälle<br />

Hier gibt es jedoch noch einige Ausnahmen, welche auch nicht immer klar durch den Tatbestand<br />

der Entsendung definiert sind. Sie sind folgendermaßen geregelt:<br />

1. Wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in verschiedenen europäischen Staaten ausübt,<br />

z.B. als Vertreter, dann gelten prinzipiell die Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit<br />

seines Wohnstaates. Allerdings ist die Voraussetzung hierfür, dass er wenigstens teilweise<br />

in diesem Staat arbeitet.

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