oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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SChweiz<br />
162<br />
Auf der Website der „Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland“ (siehe<br />
Adressverzeichnis) sind detaillierte Informationen zum Thema auf den jeweiligen Ländermerkblättern<br />
zu finden. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert und muss in diesem<br />
Fall der Rentenversicherungsträger über die Zuständigkeit der Sozialversicherung entscheiden,<br />
finden Sie die notwendigen Adressen hier:<br />
Deutschland: > http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_23882/SharedDocs/de/Navigation/<br />
Deutsche__RV/Versicherungstraeger__node.html__nnn=true<br />
> http://www.deutsche-rentenversicherung.de > Versicherungsträger (Hier finden Sie die länderspezi-<br />
fischen Träger.)<br />
Entsendung aus dem Fürstentum Liechtenstein:<br />
Es gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie für Deutschland und Österreich. Informieren<br />
Sie sich als liechtensteinischer Unternehmer jedoch bitte genauer unter folgendem Link<br />
der Alters- und Hinterlassenenversicherung:<br />
> http://www.ahv.li/<br />
Entsendung aus Österreich:<br />
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter für maximal 12 Monate entsenden möchten,<br />
wenden Sie sich bitte an die<br />
Vorarberger Gebietskrankenkasse<br />
Beitragsabteilung<br />
Peter Pichler<br />
Jahngasse 4<br />
6850 Dornbirn<br />
Tel.: 0043(0)-5084551304<br />
Live-Hotline<br />
Tel.: 0043-(0)5084551900<br />
Fax: 0043-(0)50845581900<br />
E-Mail: live@vgkk.at<br />
http://www.vgkk.at/portal27<br />
Infos gibt es auch unter:<br />
> http://www.sozialversicherung.at<br />
TIPP In der Praxis geht das bei den meisten Krankenkassen schon einfacher: Meist genügt es, wenn Sie telefonisch<br />
die relevanten Daten angeben.<br />
Sonderfälle<br />
Hier gibt es jedoch noch einige Ausnahmen, welche auch nicht immer klar durch den Tatbestand<br />
der Entsendung definiert sind. Sie sind folgendermaßen geregelt:<br />
1. Wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in verschiedenen europäischen Staaten ausübt,<br />
z.B. als Vertreter, dann gelten prinzipiell die Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit<br />
seines Wohnstaates. Allerdings ist die Voraussetzung hierfür, dass er wenigstens teilweise<br />
in diesem Staat arbeitet.