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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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Führt ein Arbeitgeber in dem Staat, aus dem die Entsendung erfolgt, weiterhin für seine Arbeitnehmer<br />

Beiträge an eine vergleichbare Einrichtung (Urlaubskasse) ab, muss SOKA-BAU<br />

von dieser Urlaubskasse bescheinigt werden, dass für jeden entsandten Arbeitnehmer auch<br />

während der Tätigkeit in Deutschland die Zahlung der Beiträge erfolgt. In diesen Fällen kann<br />

SOKA-BAU einen Arbeitgeber von der Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren<br />

befreien. Damit auf deutschen Baustellen nicht unterschiedliche Urlaubsregelungen („Inseln<br />

fremden Rechts“) existieren, hat der deutsche Gesetzgeber angeordnet, dass auch für<br />

entsandte Arbeitnehmer besondere Urlaubsregelungen der deutschen Bauwirtschaft zwingend<br />

gelten.<br />

Es kann hier keine Definition darüber abgegeben werden, welche Tätigkeiten letztendlich zu<br />

den „Baustellenarbeiten“ zu rechnen sind, denn es gelten unterschiedliche Regelungen in<br />

den einzelnen Ländern. So kann es unter Umständen vorkommen, dass Sie als Unternehmer<br />

für Mitarbeiter, für die Sie in Deutschland keine Abgaben in die SOKA-BAU abführen müssen,<br />

in Österreich beitragspflichtig sind und eine Freistellung, wie oben beschrieben, nicht<br />

erreicht werden kann. Wenn Sie als ausländischer Arbeitgeber Aufträge in Deutschland auf<br />

einer Baustelle zu erfüllen haben, sollten Sie sich im Vorfeld mit der SOKA-BAU in Verbindung<br />

setzen.<br />

Aktuelle Infos dazu finden Sie hier:<br />

> http://www.soka-bau.de/soka_bau/aktuelles/aktuelles_news/aktuelles_news_2009/news_011.html<br />

SOKA-BAU<br />

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft<br />

Europaabteilung<br />

Postfach 5711<br />

65047 Wiesbaden<br />

Deutschland<br />

Tel.: 0049-(0)6117074000<br />

Fax: 0049-(0)6117071880<br />

E-Mail: service@soka-bau.de<br />

http://www.soka-bau.de<br />

Entsendung von Bauarbeitern aus dem Fürstentum Liechtenstein<br />

Im Fürstentum Liechtenstein gibt es keine vergleichbare Einrichtung, mit der die SOKA-BAU ein<br />

Abkommen geschlossen hat. Deshalb müssen Sie als Unternehmer aus diesem Land Beiträge<br />

an die SOKA-BAU entrichten; es besteht keine Möglichkeit eine Freistellung zu erwirken.<br />

DeutSChLAnD<br />

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