oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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Führt ein Arbeitgeber in dem Staat, aus dem die Entsendung erfolgt, weiterhin für seine Arbeitnehmer<br />
Beiträge an eine vergleichbare Einrichtung (Urlaubskasse) ab, muss SOKA-BAU<br />
von dieser Urlaubskasse bescheinigt werden, dass für jeden entsandten Arbeitnehmer auch<br />
während der Tätigkeit in Deutschland die Zahlung der Beiträge erfolgt. In diesen Fällen kann<br />
SOKA-BAU einen Arbeitgeber von der Teilnahme am deutschen Urlaubskassenverfahren<br />
befreien. Damit auf deutschen Baustellen nicht unterschiedliche Urlaubsregelungen („Inseln<br />
fremden Rechts“) existieren, hat der deutsche Gesetzgeber angeordnet, dass auch für<br />
entsandte Arbeitnehmer besondere Urlaubsregelungen der deutschen Bauwirtschaft zwingend<br />
gelten.<br />
Es kann hier keine Definition darüber abgegeben werden, welche Tätigkeiten letztendlich zu<br />
den „Baustellenarbeiten“ zu rechnen sind, denn es gelten unterschiedliche Regelungen in<br />
den einzelnen Ländern. So kann es unter Umständen vorkommen, dass Sie als Unternehmer<br />
für Mitarbeiter, für die Sie in Deutschland keine Abgaben in die SOKA-BAU abführen müssen,<br />
in Österreich beitragspflichtig sind und eine Freistellung, wie oben beschrieben, nicht<br />
erreicht werden kann. Wenn Sie als ausländischer Arbeitgeber Aufträge in Deutschland auf<br />
einer Baustelle zu erfüllen haben, sollten Sie sich im Vorfeld mit der SOKA-BAU in Verbindung<br />
setzen.<br />
Aktuelle Infos dazu finden Sie hier:<br />
> http://www.soka-bau.de/soka_bau/aktuelles/aktuelles_news/aktuelles_news_2009/news_011.html<br />
SOKA-BAU<br />
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft<br />
Europaabteilung<br />
Postfach 5711<br />
65047 Wiesbaden<br />
Deutschland<br />
Tel.: 0049-(0)6117074000<br />
Fax: 0049-(0)6117071880<br />
E-Mail: service@soka-bau.de<br />
http://www.soka-bau.de<br />
Entsendung von Bauarbeitern aus dem Fürstentum Liechtenstein<br />
Im Fürstentum Liechtenstein gibt es keine vergleichbare Einrichtung, mit der die SOKA-BAU ein<br />
Abkommen geschlossen hat. Deshalb müssen Sie als Unternehmer aus diesem Land Beiträge<br />
an die SOKA-BAU entrichten; es besteht keine Möglichkeit eine Freistellung zu erwirken.<br />
DeutSChLAnD<br />
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