oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
SChweiz<br />
160<br />
iv. entSenDunG<br />
1. einLeitunG<br />
Grundsätze Sozialversicherung<br />
· Jeder Staat entscheidet autonom über die Struktur des Sozialversicherungssystems.<br />
· Das betrifft sowohl den Personenkreis als auch Regelungen bezüglich Auslandsbeschäf-<br />
tigung.<br />
· Egal, in welchem Land der Arbeitnehmer versichert ist, die Versicherungspflicht gilt<br />
immer für alle Bereiche der sozialen Sicherheit; es kann also nicht sein, dass die Kranken-<br />
versicherungspflicht in einem Land besteht und die Rentenversicherungspflicht in einem<br />
anderen.<br />
· Die jeweilige Autonomie könnte zu einer Doppelversicherung führen, es gibt deshalb Ab-<br />
kommen, die dies verhindern sollen.<br />
Welche Rechtsvorschriften im Bereich soziale Sicherheit für eine in der Schweiz ausgeübte<br />
Beschäftigung gelten, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.<br />
Ob die deutschen, liechtensteinischen, österreichischen oder schweizerischen Rechtsvorschriften<br />
gelten, ist im Gemeinschaftsrecht geregelt. Im Verhältnis zur Schweiz gilt dieses<br />
Recht in erster Linie für Arbeitnehmer, die die Nationalität eines EU-Staates oder der Schweiz<br />
besitzen und damit dem Sozialversicherungssystem eines dieser Länder angehören.<br />
Ob für entsandte Mitarbeiter aus Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein oder aus Öster-<br />
reich die schweizerischen oder die Rechtsvorschriften des jeweils anderen Landes gelten,<br />
entscheidet der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieser Grundsatz gilt<br />
unabhängig davon, in welchem Land der Mitarbeiter wohnt.<br />
Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland, so z.B. im Falle einer Entsendung im Rahmen<br />
eines Arbeitsverhältnisses, gelten jedoch Ausnahmen.<br />
2. DeFinition<br />
Für die Entsendung von Mitarbeitern im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />
aus Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein oder Österreich gibt es besondere<br />
Bestimmungen.<br />
Die Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit der Länder, aus denen sie entsendet werden,<br />
bleiben bestehen, wenn:<br />
1. der Einsatz in der Schweiz im Voraus auf maximal 12 Monate begrenzt ist;<br />
2. der entsandte Arbeitnehmer keinen Arbeitnehmer ablöst, dessen 12-monatige Ent-<br />
sendung direkt zuvor endete.