03.12.2012 Aufrufe

oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SChweiz<br />

160<br />

iv. entSenDunG<br />

1. einLeitunG<br />

Grundsätze Sozialversicherung<br />

· Jeder Staat entscheidet autonom über die Struktur des Sozialversicherungssystems.<br />

· Das betrifft sowohl den Personenkreis als auch Regelungen bezüglich Auslandsbeschäf-<br />

tigung.<br />

· Egal, in welchem Land der Arbeitnehmer versichert ist, die Versicherungspflicht gilt<br />

immer für alle Bereiche der sozialen Sicherheit; es kann also nicht sein, dass die Kranken-<br />

versicherungspflicht in einem Land besteht und die Rentenversicherungspflicht in einem<br />

anderen.<br />

· Die jeweilige Autonomie könnte zu einer Doppelversicherung führen, es gibt deshalb Ab-<br />

kommen, die dies verhindern sollen.<br />

Welche Rechtsvorschriften im Bereich soziale Sicherheit für eine in der Schweiz ausgeübte<br />

Beschäftigung gelten, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.<br />

Ob die deutschen, liechtensteinischen, österreichischen oder schweizerischen Rechtsvorschriften<br />

gelten, ist im Gemeinschaftsrecht geregelt. Im Verhältnis zur Schweiz gilt dieses<br />

Recht in erster Linie für Arbeitnehmer, die die Nationalität eines EU-Staates oder der Schweiz<br />

besitzen und damit dem Sozialversicherungssystem eines dieser Länder angehören.<br />

Ob für entsandte Mitarbeiter aus Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein oder aus Öster-<br />

reich die schweizerischen oder die Rechtsvorschriften des jeweils anderen Landes gelten,<br />

entscheidet der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Dieser Grundsatz gilt<br />

unabhängig davon, in welchem Land der Mitarbeiter wohnt.<br />

Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland, so z.B. im Falle einer Entsendung im Rahmen<br />

eines Arbeitsverhältnisses, gelten jedoch Ausnahmen.<br />

2. DeFinition<br />

Für die Entsendung von Mitarbeitern im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />

aus Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein oder Österreich gibt es besondere<br />

Bestimmungen.<br />

Die Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit der Länder, aus denen sie entsendet werden,<br />

bleiben bestehen, wenn:<br />

1. der Einsatz in der Schweiz im Voraus auf maximal 12 Monate begrenzt ist;<br />

2. der entsandte Arbeitnehmer keinen Arbeitnehmer ablöst, dessen 12-monatige Ent-<br />

sendung direkt zuvor endete.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!