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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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öSterreiCh<br />

110<br />

TIPP In der Praxis geht das bei den meisten Krankenkassen schon einfacher: Meist genügt es, wenn Sie telefonisch<br />

die relevanten Daten angeben.<br />

Das Original dieses bestätigten Formulars E101 (das ist dann die Entsendebestätigung) verbleibt<br />

bei Ihnen. Eine Kopie sollten Sie dem entsandten Arbeitnehmer aushändigen. Als<br />

Arbeitgeber haben Sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht Ihren Arbeitnehmern gegenüber diese<br />

darüber zu informieren, dass sie das Formular E 101, zumindest bei der Ausübung ihrer<br />

Tätigkeit, stets bei sich tragen sollten, da es im Rahmen etwaiger Kontrollen durch die österreichischen<br />

Behörden vorzulegen ist. Auf der Website der „Deutschen Verbindungsstelle<br />

Krankenversicherung Ausland“ ( > http:/www.dvka.de ) sind detaillierte Informationen zum<br />

Thema auf den jeweiligen Ländermerkblättern zu finden.<br />

Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert und muss in diesem Fall der Rentenversicherungsträger<br />

über die Zuständigkeit der Sozialversicherung entscheiden, dann finden Sie<br />

die notwendigen Adressen hier:<br />

> http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de<br />

Deutsche Verbindungsstelle für<br />

Krankenversicherung im Ausland<br />

Pennefeldsweg 12c<br />

53177 Bonn<br />

Deutschland<br />

Tel.: 0049-(0)22895300<br />

Fax: 0049-(0)2289530600<br />

E-Mail: post@dvka.de<br />

http://www.dvka.de<br />

Fürstentum Liechtenstein<br />

Hier gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie für die Schweiz: Bitte informieren Sie<br />

sich als liechtensteinischer Unternehmer jedoch genauer unter dem folgenden Link der Alters-<br />

und Hinterlassenenversicherung:<br />

> http://www.ahv.li/<br />

Schweiz<br />

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter für maximal 12 Monate entsenden möchten,<br />

dann füllen Sie das Formular E 101 aus, das Sie unter folgendem Link herunterladen können:<br />

> http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:122/lang:deu<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://www.bsv.admin.ch > International > Formulare > CH-EU/EFTA > E 101-103: Unterstellung<br />

Schicken Sie das ausgefüllte Formular bitte an die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Wenn<br />

die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, unterzeichnet die AHV-Ausgleichskasse<br />

das Formular E 101 und schickt es an Sie zurück. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet,<br />

das bestätigte Formular Ihren Mitarbeitern auszuhändigen und diese darauf hinzuweisen,<br />

dass sie es stets mit sich zu führen haben.

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