oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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TIPP In der Praxis geht das bei den meisten Krankenkassen schon einfacher: Meist genügt es, wenn Sie telefonisch<br />
die relevanten Daten angeben.<br />
Das Original dieses bestätigten Formulars E101 (das ist dann die Entsendebestätigung) verbleibt<br />
bei Ihnen. Eine Kopie sollten Sie dem entsandten Arbeitnehmer aushändigen. Als<br />
Arbeitgeber haben Sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht Ihren Arbeitnehmern gegenüber diese<br />
darüber zu informieren, dass sie das Formular E 101, zumindest bei der Ausübung ihrer<br />
Tätigkeit, stets bei sich tragen sollten, da es im Rahmen etwaiger Kontrollen durch die österreichischen<br />
Behörden vorzulegen ist. Auf der Website der „Deutschen Verbindungsstelle<br />
Krankenversicherung Ausland“ ( > http:/www.dvka.de ) sind detaillierte Informationen zum<br />
Thema auf den jeweiligen Ländermerkblättern zu finden.<br />
Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert und muss in diesem Fall der Rentenversicherungsträger<br />
über die Zuständigkeit der Sozialversicherung entscheiden, dann finden Sie<br />
die notwendigen Adressen hier:<br />
> http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de<br />
Deutsche Verbindungsstelle für<br />
Krankenversicherung im Ausland<br />
Pennefeldsweg 12c<br />
53177 Bonn<br />
Deutschland<br />
Tel.: 0049-(0)22895300<br />
Fax: 0049-(0)2289530600<br />
E-Mail: post@dvka.de<br />
http://www.dvka.de<br />
Fürstentum Liechtenstein<br />
Hier gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie für die Schweiz: Bitte informieren Sie<br />
sich als liechtensteinischer Unternehmer jedoch genauer unter dem folgenden Link der Alters-<br />
und Hinterlassenenversicherung:<br />
> http://www.ahv.li/<br />
Schweiz<br />
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter für maximal 12 Monate entsenden möchten,<br />
dann füllen Sie das Formular E 101 aus, das Sie unter folgendem Link herunterladen können:<br />
> http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:122/lang:deu<br />
Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />
> http://www.bsv.admin.ch > International > Formulare > CH-EU/EFTA > E 101-103: Unterstellung<br />
Schicken Sie das ausgefüllte Formular bitte an die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Wenn<br />
die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, unterzeichnet die AHV-Ausgleichskasse<br />
das Formular E 101 und schickt es an Sie zurück. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet,<br />
das bestätigte Formular Ihren Mitarbeitern auszuhändigen und diese darauf hinzuweisen,<br />
dass sie es stets mit sich zu führen haben.