oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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ACHTUNG Sie sind verpflichtet, diese Meldung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu tätigen.<br />
Bitte schicken Sie die Meldung per Einschreiben oder als E-Mail mit Empfangsbestätigung<br />
an folgende Adresse:<br />
Zentrale Koordinationsstelle für die<br />
Kontrolle illegaler Beschäftigung des BMF<br />
Erdbergstraße 192-196<br />
1030 Wien<br />
Österreich<br />
Tel.: 0043-(0)171117-1142 oder -1171<br />
Fax: 0043-(0)1514335910069<br />
E-Mail: post.zko@bmf.gv.at<br />
ACHTUNG Es gelten besondere Vorschriften für Einsätze auf Baustellen und für die Beschäftigten aller damit<br />
verbundenen Berufsgruppen (siehe nächstes Kapitel).<br />
verpflichtung der Bereithaltung von unterlagen<br />
Wenn Sie Mitarbeiter in Österreich beschäftigen, sind Sie als Unternehmer (aus allen 3<br />
Nachbarstaaten) dafür verantwortlich, dass diese während der Ausführung des Auftrags<br />
die Abschrift der obigen Meldung mit sich führen. Als Unternehmer oder Weisungsbefugter<br />
des Unternehmens müssen Sie außerdem „Dienstzettel“ mit sich tragen. Dies soll es den<br />
Kontrollbehörden im Rahmen der oben beschriebenen Meldung zusätzlich erleichtern,<br />
„Schwarzarbeit“ nachzuweisen. Folgende Angaben müssen die „Dienstzettel“ enthalten:<br />
· Abschrift der obigen Meldung<br />
· Name und Anschrift des Arbeitgebers<br />
· Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
· Dauer der Kündigungsfrist<br />
· Sozialversicherungsnummer und das Formular E 101 (siehe Kapitel A IV.2, Seite 109)<br />
· Gehalt, Urlaub, Arbeitszeitregelung<br />
· gegebenenfalls anzuwendender Kollektivvertrag (Tarifvertrag)<br />
ACHTUNG Wenn Sie Informationen zu Kollektivverträgen (einschließlich Mindestlöhnen) benötigen, dann<br />
wenden Sie sich bitte an die regional zuständige Wirtschaftskammer:<br />
> http://portal.wko.at<br />
ACHTUNG Wenn Sie diese Vorschriften nicht einhalten, d.h. nicht rechtzeitig Meldung erstatten oder die<br />
erforderlichen Unterlagen nicht bereithalten, müssen Sie mit erheblichen Strafen rechnen. Die Bezirksverwaltungsbehörde<br />
kann Sie mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 726 €, im Wiederholungsfall von 360 €<br />
bis 1.450 € bestrafen.<br />
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