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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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ACHTUNG Sie sind verpflichtet, diese Meldung spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu tätigen.<br />

Bitte schicken Sie die Meldung per Einschreiben oder als E-Mail mit Empfangsbestätigung<br />

an folgende Adresse:<br />

Zentrale Koordinationsstelle für die<br />

Kontrolle illegaler Beschäftigung des BMF<br />

Erdbergstraße 192-196<br />

1030 Wien<br />

Österreich<br />

Tel.: 0043-(0)171117-1142 oder -1171<br />

Fax: 0043-(0)1514335910069<br />

E-Mail: post.zko@bmf.gv.at<br />

ACHTUNG Es gelten besondere Vorschriften für Einsätze auf Baustellen und für die Beschäftigten aller damit<br />

verbundenen Berufsgruppen (siehe nächstes Kapitel).<br />

verpflichtung der Bereithaltung von unterlagen<br />

Wenn Sie Mitarbeiter in Österreich beschäftigen, sind Sie als Unternehmer (aus allen 3<br />

Nachbarstaaten) dafür verantwortlich, dass diese während der Ausführung des Auftrags<br />

die Abschrift der obigen Meldung mit sich führen. Als Unternehmer oder Weisungsbefugter<br />

des Unternehmens müssen Sie außerdem „Dienstzettel“ mit sich tragen. Dies soll es den<br />

Kontrollbehörden im Rahmen der oben beschriebenen Meldung zusätzlich erleichtern,<br />

„Schwarzarbeit“ nachzuweisen. Folgende Angaben müssen die „Dienstzettel“ enthalten:<br />

· Abschrift der obigen Meldung<br />

· Name und Anschrift des Arbeitgebers<br />

· Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

· Dauer der Kündigungsfrist<br />

· Sozialversicherungsnummer und das Formular E 101 (siehe Kapitel A IV.2, Seite 109)<br />

· Gehalt, Urlaub, Arbeitszeitregelung<br />

· gegebenenfalls anzuwendender Kollektivvertrag (Tarifvertrag)<br />

ACHTUNG Wenn Sie Informationen zu Kollektivverträgen (einschließlich Mindestlöhnen) benötigen, dann<br />

wenden Sie sich bitte an die regional zuständige Wirtschaftskammer:<br />

> http://portal.wko.at<br />

ACHTUNG Wenn Sie diese Vorschriften nicht einhalten, d.h. nicht rechtzeitig Meldung erstatten oder die<br />

erforderlichen Unterlagen nicht bereithalten, müssen Sie mit erheblichen Strafen rechnen. Die Bezirksverwaltungsbehörde<br />

kann Sie mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 726 €, im Wiederholungsfall von 360 €<br />

bis 1.450 € bestrafen.<br />

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