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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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Möchten Sie ein Handwerk oder Gewerbe in Deutschland ausüben, das nicht in der oben<br />

aufgeführten Liste der 26 Gewerbe enthalten ist, dann besteht die Möglichkeit, einen Antrag<br />

auf eine „EWR-Anerkennung“ Ihrer liechtensteinischen, österreichischen oder schweizerischen<br />

Befähigung in Deutschland zu stellen.<br />

Gemäß § 7 und § 8 der EU/EWR-Handwerk-Vverordnung vom 20. 12. 2007 kann die erforderliche<br />

Bescheinigung der Handwerkskammer ausgestellt werden, wenn<br />

1. der Beruf im Herkunftsland des Dienstleistungserbringers reglementiert ist und dieser<br />

einen dort rechtmäßig ausgeübten Betrieb nachweist oder<br />

2. der Dienstleistungserbringer im Herkunftsland eine staatlich geregelte Ausbildung abge-<br />

schlossen hat oder<br />

3. er eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung als Selbstständiger oder Betriebsverantwort-<br />

licher nachweisen kann und diese Tätigkeit nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.<br />

Folgende Anlagen müssen Sie dem Antrag auf Anerkennung beilegen:<br />

1. EU-Bescheinigung (EWR-Bescheinigung oder auch Befähigungsnachweis genannt)<br />

2. Strafregisterauszug (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein) oder Strafregisterbescheinigung<br />

(Österreich), nicht älter als 3 Monate<br />

Schweiz: Beantragung in Bern beim Bundesamt für Polizeiwesen (Nussbaumstraße 29,<br />

3003 Bern, Schweiz; Tel.: 0041-(0)313231123, Gebühr: 20 SFr. oder unter<br />

> https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/strafregister_de/<br />

Fürstentum Liechtenstein: Beantragung beim Landgericht in Vaduz, Gebühr 7 SFr.<br />

Österreich: Ausstellung vom Polizeikommissariat, der Bundespolizeidirektion oder den<br />

Bürgermeistern<br />

3. beglaubigte Kopie des Meisterprüfungszeugnisses (falls vorhanden)<br />

4. beglaubigte Kopie des Reisepasses (Bestätigung Ihrer Staatsbürgerschaft) und Ihres Personalausweises<br />

(Bestätigung Ihrer Anschrift)<br />

ACHTUNG Außer im Fürstentum Liechtenstein, wo Sie den Strafregisterauszug sofort bekommen, müssen<br />

Sie mit unterschiedlichen Bearbeitungszeiten rechnen: Bitte vorher erkundigen!<br />

Die Schweiz ist in der EU/EWG-Handwerk-Verordnung den EU-Staaten gleichgestellt. Es gelten<br />

damit für Schweizer Bürger für grenzüberschreitende Dienstleistungen im Handwerk<br />

die gleichen Voraussetzungen wie für Bürger der EU-Mitgliedsstaaten.<br />

Für die Schweiz gilt zusätzlich, dass dort abgelegte Fachprüfungen sowie höhere Fachprüfungen<br />

der entsprechenden deutschen Ausbildung bzw. Meisterprüfung gleichwertig sind.<br />

Für eine grenzüberschreitende Tätigkeit eines Schweizer Betriebes in Deutschland ist deshalb<br />

der Nachweis einer einschlägigen schweizerischen Fachprüfung ausreichend. Es genügt<br />

jedoch auch der Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit in der Schweiz.<br />

Wir empfehlen Ihnen, sofern Sie eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Handwerk in<br />

Deutschland planen, sich im Voraus bei der jeweils für Sie zuständigen Handwerkskammer<br />

zu erkundigen.<br />

DeutSChLAnD<br />

21<br />

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