oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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Möchten Sie ein Handwerk oder Gewerbe in Deutschland ausüben, das nicht in der oben<br />
aufgeführten Liste der 26 Gewerbe enthalten ist, dann besteht die Möglichkeit, einen Antrag<br />
auf eine „EWR-Anerkennung“ Ihrer liechtensteinischen, österreichischen oder schweizerischen<br />
Befähigung in Deutschland zu stellen.<br />
Gemäß § 7 und § 8 der EU/EWR-Handwerk-Vverordnung vom 20. 12. 2007 kann die erforderliche<br />
Bescheinigung der Handwerkskammer ausgestellt werden, wenn<br />
1. der Beruf im Herkunftsland des Dienstleistungserbringers reglementiert ist und dieser<br />
einen dort rechtmäßig ausgeübten Betrieb nachweist oder<br />
2. der Dienstleistungserbringer im Herkunftsland eine staatlich geregelte Ausbildung abge-<br />
schlossen hat oder<br />
3. er eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung als Selbstständiger oder Betriebsverantwort-<br />
licher nachweisen kann und diese Tätigkeit nicht länger als 10 Jahre zurückliegt.<br />
Folgende Anlagen müssen Sie dem Antrag auf Anerkennung beilegen:<br />
1. EU-Bescheinigung (EWR-Bescheinigung oder auch Befähigungsnachweis genannt)<br />
2. Strafregisterauszug (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein) oder Strafregisterbescheinigung<br />
(Österreich), nicht älter als 3 Monate<br />
Schweiz: Beantragung in Bern beim Bundesamt für Polizeiwesen (Nussbaumstraße 29,<br />
3003 Bern, Schweiz; Tel.: 0041-(0)313231123, Gebühr: 20 SFr. oder unter<br />
> https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/strafregister_de/<br />
Fürstentum Liechtenstein: Beantragung beim Landgericht in Vaduz, Gebühr 7 SFr.<br />
Österreich: Ausstellung vom Polizeikommissariat, der Bundespolizeidirektion oder den<br />
Bürgermeistern<br />
3. beglaubigte Kopie des Meisterprüfungszeugnisses (falls vorhanden)<br />
4. beglaubigte Kopie des Reisepasses (Bestätigung Ihrer Staatsbürgerschaft) und Ihres Personalausweises<br />
(Bestätigung Ihrer Anschrift)<br />
ACHTUNG Außer im Fürstentum Liechtenstein, wo Sie den Strafregisterauszug sofort bekommen, müssen<br />
Sie mit unterschiedlichen Bearbeitungszeiten rechnen: Bitte vorher erkundigen!<br />
Die Schweiz ist in der EU/EWG-Handwerk-Verordnung den EU-Staaten gleichgestellt. Es gelten<br />
damit für Schweizer Bürger für grenzüberschreitende Dienstleistungen im Handwerk<br />
die gleichen Voraussetzungen wie für Bürger der EU-Mitgliedsstaaten.<br />
Für die Schweiz gilt zusätzlich, dass dort abgelegte Fachprüfungen sowie höhere Fachprüfungen<br />
der entsprechenden deutschen Ausbildung bzw. Meisterprüfung gleichwertig sind.<br />
Für eine grenzüberschreitende Tätigkeit eines Schweizer Betriebes in Deutschland ist deshalb<br />
der Nachweis einer einschlägigen schweizerischen Fachprüfung ausreichend. Es genügt<br />
jedoch auch der Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit in der Schweiz.<br />
Wir empfehlen Ihnen, sofern Sie eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Handwerk in<br />
Deutschland planen, sich im Voraus bei der jeweils für Sie zuständigen Handwerkskammer<br />
zu erkundigen.<br />
DeutSChLAnD<br />
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