oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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was ist unter dem Ausdruck „ermächtigter Ausführer“ zu verstehen?<br />
Fürstentum Liechtenstein und Schweiz<br />
Exportieren Sie häufiger Waren aus der Schweiz (mindestens 15 Sendungen im Monat, welche<br />
je Sendung Ursprungswaren im Wert von über 10.300 SFr. enthalten), so kann die Oberzolldirektion<br />
einen Ausführer ermächtigen, Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne<br />
Rücksicht auf den Wert der Sendung anzufertigen. Sie können einen Antrag auf Zulassung<br />
als „Ermächtigter Ausführer“ an die Eidgenössische Oberzolldirektion, Sektion Ursprung,<br />
3003 Bern, stellen. Die Antragsformulare können auch über die Internetseite der Eidgenössischen<br />
Zollverwaltung (siehe Adressverzeichnis) ausgedruckt werden.<br />
Detaillierte Angaben finden Sie hier:<br />
> http://www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=D30_1_6_2_d<br />
Informationen zum Ermächtigten Ausführer und zur Beantragung auf Zulassung erhalten<br />
Sie auf der Internetseite der Eidgenössischen Zollverwaltung:<br />
> http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/abfertigungshilfen/00372/00470/index.html?lang=de in-<br />
dex.html?lang=de<br />
Der Schweizer Zoll hat ein Informationsblatt zum Thema „Vereinfachung der Exportformalitäten<br />
herausgegeben:<br />
> http://www.finesolutions.ch/fscms/res//Diverses/VAR.pdf<br />
Österreich<br />
Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ist das sogenannte vereinfachte Verfahren „Ermächtigter<br />
Ausführer“ nicht vorgesehen. Dieses sieht vor, Ursprungserklärungen auf der<br />
Rechnung durch den Ausführer anzufertigen. Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung<br />
beim Warenverkehr mit Präferenzländern wie z. B. mit der Schweiz oder dem Fürstentum<br />
Liechtenstein.<br />
was habe ich in Bezug auf umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen zu beachten?<br />
Fürstentum Liechtenstein und Schweiz<br />
Lieferungen von Waren (mit Ausnahme der Überlassung von Beförderungsmitteln zum Gebrauch<br />
oder zur Nutzung), die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden, sind unter<br />
bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:<br />
1. Die Lieferung erfolgt durch den schweizerischen (liechtensteinischen) Unternehmer<br />
selbst oder die Ware wird von seinem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt.<br />
2. Die Ausfuhr von Waren hat nur dann steuerbefreiende Wirkung, wenn sie zollamtlich<br />
nachgewiesen ist. Hierzu ist eine Ausfuhrdeklaration erforderlich. Die zollamtlichen Aus-<br />
fuhrdokumente betreffend erkundigen Sie sich bitte bei der Eidgenössischen Zollverwal-<br />
tung (siehe Adressverzeichnis). Eine telefonische Auskunft bei der zuständigen Dienst-<br />
stelle in Bezug auf die Ausfuhr ist ratsam.<br />
DeutSChLAnD<br />
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