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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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was ist unter dem Ausdruck „ermächtigter Ausführer“ zu verstehen?<br />

Fürstentum Liechtenstein und Schweiz<br />

Exportieren Sie häufiger Waren aus der Schweiz (mindestens 15 Sendungen im Monat, welche<br />

je Sendung Ursprungswaren im Wert von über 10.300 SFr. enthalten), so kann die Oberzolldirektion<br />

einen Ausführer ermächtigen, Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne<br />

Rücksicht auf den Wert der Sendung anzufertigen. Sie können einen Antrag auf Zulassung<br />

als „Ermächtigter Ausführer“ an die Eidgenössische Oberzolldirektion, Sektion Ursprung,<br />

3003 Bern, stellen. Die Antragsformulare können auch über die Internetseite der Eidgenössischen<br />

Zollverwaltung (siehe Adressverzeichnis) ausgedruckt werden.<br />

Detaillierte Angaben finden Sie hier:<br />

> http://www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=D30_1_6_2_d<br />

Informationen zum Ermächtigten Ausführer und zur Beantragung auf Zulassung erhalten<br />

Sie auf der Internetseite der Eidgenössischen Zollverwaltung:<br />

> http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/abfertigungshilfen/00372/00470/index.html?lang=de in-<br />

dex.html?lang=de<br />

Der Schweizer Zoll hat ein Informationsblatt zum Thema „Vereinfachung der Exportformalitäten<br />

herausgegeben:<br />

> http://www.finesolutions.ch/fscms/res//Diverses/VAR.pdf<br />

Österreich<br />

Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ist das sogenannte vereinfachte Verfahren „Ermächtigter<br />

Ausführer“ nicht vorgesehen. Dieses sieht vor, Ursprungserklärungen auf der<br />

Rechnung durch den Ausführer anzufertigen. Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung<br />

beim Warenverkehr mit Präferenzländern wie z. B. mit der Schweiz oder dem Fürstentum<br />

Liechtenstein.<br />

was habe ich in Bezug auf umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen zu beachten?<br />

Fürstentum Liechtenstein und Schweiz<br />

Lieferungen von Waren (mit Ausnahme der Überlassung von Beförderungsmitteln zum Gebrauch<br />

oder zur Nutzung), die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden, sind unter<br />

bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:<br />

1. Die Lieferung erfolgt durch den schweizerischen (liechtensteinischen) Unternehmer<br />

selbst oder die Ware wird von seinem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt.<br />

2. Die Ausfuhr von Waren hat nur dann steuerbefreiende Wirkung, wenn sie zollamtlich<br />

nachgewiesen ist. Hierzu ist eine Ausfuhrdeklaration erforderlich. Die zollamtlichen Aus-<br />

fuhrdokumente betreffend erkundigen Sie sich bitte bei der Eidgenössischen Zollverwal-<br />

tung (siehe Adressverzeichnis). Eine telefonische Auskunft bei der zuständigen Dienst-<br />

stelle in Bezug auf die Ausfuhr ist ratsam.<br />

DeutSChLAnD<br />

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