oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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DeutSChLAnD<br />
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welche möglichkeiten gibt es, wenn ich Baustellenfahrzeuge und material mit<br />
nach Deutschland nehmen möchte?<br />
Fürstentum Liechtenstein und Schweiz<br />
Bei der Mitnahme von Materialien für den auszuführenden Auftrag oder von anderen Waren<br />
nach Deutschland sind Grenzformalitäten zu erfüllen (Handelsrechnung, Aus- und Einfuhrdeklaration,<br />
Warenverkehrsbescheinigung, Freipass, Carnet ATA). Für Berufsausrüstung wird<br />
die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bewilligt.<br />
Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn die Art und der Verwendungszweck der jeweiligen<br />
Berufsausrüstung spielen eine entscheidende Rolle hinsichtlich der Art der Zollanmeldung<br />
(mündlich oder schriftlich) und der vollständigen Befreiung von Einfuhrabgaben. Deshalb<br />
ist es unbedingt erforderlich, sich im Voraus beim deutschen Zollamt über die jeweiligen<br />
Regelungen zu informieren. Die vollständige Befreiung von den Eingangsabgaben wird jedenfalls<br />
nicht für die Berufsausrüstung bewilligt, die zur gewerblichen Herstellung, zum Abpacken<br />
von Waren oder, soweit es sich nicht um Handwerkzeuge handelt, zur Ausbeutung<br />
von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden,<br />
zu Erdarbeiten oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.<br />
Für detaillierte und fallbezogene Auskünfte über das Zollverfahren der vorübergehenden<br />
Verwendung steht Ihnen das Zoll-Infocenter zur Verfügung.<br />
Ein Unternehmen aus dem Fürstentum Liechtenstein oder aus der Schweiz, das mit dem<br />
Firmen-LKW Material nach Deutschland transportiert, kann das Fahrzeug formlos (ohne<br />
mündliche oder schriftliche Zollanmeldung) in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung<br />
mit vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben überführen. Die güterbeförderungsrechtlichen<br />
Bestimmungen sind jedoch zu beachten.<br />
ACHTUNG Dies gilt nicht für die auf dem Fahrzeug geladenen und nach Deutschland eingebrachten Waren.<br />
Diese sind der jeweiligen Eingangszollstelle Deutschlands vorzuführen und einer zulässigen zollrechtlichen<br />
Bestimmung zuzuführen.<br />
Gewerbliche Transporte (= Beförderung von Personen gegen Entgelt oder industrielle oder<br />
gewerbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt) innerhalb Deutschlands sind<br />
im Rahmen der vorübergehenden Verwendung nur zulässig, wenn dafür gültige güterbeförderungsrechtliche<br />
Genehmigungen vorliegen.<br />
ACHTUNG Bei der Durchführung von Binnentransporten ohne entsprechende gültige Güterbeförderungsgenehmigungen<br />
entsteht für die betroffenen Fahrzeuge die Eingangsabgabenschuld! Die allgemeine maximale<br />
Verwendungsfrist in der vorübergehenden Verwendung beträgt für andere Waren als Beförderungsmittel<br />
grundsätzlich 24 Monate.