oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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SChweiz<br />
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Für Unternehmer aus dem Fürstentum Liechtenstein gilt dies nicht, da dieses Land zum<br />
Schweizer Zollgebiet gehört.<br />
Unter Berücksichtigung der Einfuhrzollanmeldung, der Handelsrechnung und evtl. der EUR.1<br />
werden die Höhe der Mehrwertsteuer sowie des Zolls errechnet und sofort ein Steuerbescheid<br />
erlassen, der an Ort und Stelle bezahlt werden muss. Erst danach sind die Waren frei<br />
und dürfen weiter transportiert werden.<br />
ACHTUNG Seit Neuestem gibt es auch die Möglichkeit der bargeldlosen Abfertigung. Infos unter<br />
> http://www.ezv.admin.ch/index.html > Zollinformation Firmen > Abfertigungshilfen > Zollkonto (ZAZ)<br />
ACHTUNG Sollte für Ihre Waren dennoch Zoll zu zahlen sein: Die Höhe des Zolls wird in der Schweiz nach<br />
dem Bruttogewicht festgelegt.<br />
wann benötige ich die warenverkehrsbescheinigung eur.1?<br />
Deutschland und Österreich<br />
Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung<br />
Vorteile: Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden oder es muss<br />
überhaupt kein Zoll für diese Waren gezahlt werden. Der Ursprungsnachweis EUR.1, auch<br />
Warenverkehrsbescheinigung genannt, dient dazu, die Präferenzeigenschaft einer Ware<br />
nachzuweisen. Dieser gilt nur für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die EG Freihandels-/Präferenzabkommen<br />
abgeschlossen hat (Deutschland und Österreich fallen im<br />
Rahmen des Präferenzabkommens der Schweiz mit der EU unter diese Regelung; für das<br />
Fürstentum Liechtenstein gilt dies nicht, da es zum Schweizer Zollgebiet zählt).<br />
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von Ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle ausgestellt.<br />
Diese ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen. Auf Verlangen der Zollstelle sind<br />
Nachweispapiere (z.B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware<br />
nachzuweisen.<br />
Antragsformulare für die EUR.1 erhalten Sie in Deutschland in jedem Formularverlag oder<br />
unter:<br />
> http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/index.php<br />
Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />
> http://www.zoll.de > Vorschriften und Vordrucke > Formularcenter > Gesamtliste aller Vordrucke<br />
Informationen zu Bezugsquellen für Antragsformulare erhalten Sie in Österreich unter:<br />
> http://wko.at / Geben Sie in die Suchmaske „Formular EUR.1“ ein.<br />
Folgende Regelungen sind zu beachten:<br />
· Liegt der Warenwert unter 6.000 €, dann genügt anstelle der EUR.1 eine Erklärung auf der<br />
Handelsrechnung<br />
· Liegt der Warenwert über 6.000 €, ist die Vorlage der EUR.1 von den Schweizer Zollbehör-<br />
den zwingend vorgeschrieben.