03.12.2012 Aufrufe

oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SChweiz<br />

!<br />

!<br />

188<br />

Für Unternehmer aus dem Fürstentum Liechtenstein gilt dies nicht, da dieses Land zum<br />

Schweizer Zollgebiet gehört.<br />

Unter Berücksichtigung der Einfuhrzollanmeldung, der Handelsrechnung und evtl. der EUR.1<br />

werden die Höhe der Mehrwertsteuer sowie des Zolls errechnet und sofort ein Steuerbescheid<br />

erlassen, der an Ort und Stelle bezahlt werden muss. Erst danach sind die Waren frei<br />

und dürfen weiter transportiert werden.<br />

ACHTUNG Seit Neuestem gibt es auch die Möglichkeit der bargeldlosen Abfertigung. Infos unter<br />

> http://www.ezv.admin.ch/index.html > Zollinformation Firmen > Abfertigungshilfen > Zollkonto (ZAZ)<br />

ACHTUNG Sollte für Ihre Waren dennoch Zoll zu zahlen sein: Die Höhe des Zolls wird in der Schweiz nach<br />

dem Bruttogewicht festgelegt.<br />

wann benötige ich die warenverkehrsbescheinigung eur.1?<br />

Deutschland und Österreich<br />

Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung<br />

Vorteile: Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden oder es muss<br />

überhaupt kein Zoll für diese Waren gezahlt werden. Der Ursprungsnachweis EUR.1, auch<br />

Warenverkehrsbescheinigung genannt, dient dazu, die Präferenzeigenschaft einer Ware<br />

nachzuweisen. Dieser gilt nur für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die EG Freihandels-/Präferenzabkommen<br />

abgeschlossen hat (Deutschland und Österreich fallen im<br />

Rahmen des Präferenzabkommens der Schweiz mit der EU unter diese Regelung; für das<br />

Fürstentum Liechtenstein gilt dies nicht, da es zum Schweizer Zollgebiet zählt).<br />

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von Ihrer zuständigen Ausfuhrzollstelle ausgestellt.<br />

Diese ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen. Auf Verlangen der Zollstelle sind<br />

Nachweispapiere (z.B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware<br />

nachzuweisen.<br />

Antragsformulare für die EUR.1 erhalten Sie in Deutschland in jedem Formularverlag oder<br />

unter:<br />

> http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/index.php<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://www.zoll.de > Vorschriften und Vordrucke > Formularcenter > Gesamtliste aller Vordrucke<br />

Informationen zu Bezugsquellen für Antragsformulare erhalten Sie in Österreich unter:<br />

> http://wko.at / Geben Sie in die Suchmaske „Formular EUR.1“ ein.<br />

Folgende Regelungen sind zu beachten:<br />

· Liegt der Warenwert unter 6.000 €, dann genügt anstelle der EUR.1 eine Erklärung auf der<br />

Handelsrechnung<br />

· Liegt der Warenwert über 6.000 €, ist die Vorlage der EUR.1 von den Schweizer Zollbehör-<br />

den zwingend vorgeschrieben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!