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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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Besteht ihr unternehmerisches handeln darin, dass Sie lediglich waren oder verarbeitete<br />

Produkte nach Liechtenstein exportieren?<br />

Beispiele:<br />

a.) Als Verlag, ansässig in Dornbirn (A), möchten Sie die von Ihnen verlegten Bücher an einen Buchhändler<br />

in Schaan (FL) liefern.<br />

b.) Sie haben ein Kleinunternehmen in Feldkirch (A) und produzieren Weihnachtsschmuck. Zur Herstellung<br />

benötigen Sie viele unterschiedliche Materialien, u.a. Glaswaren, die Sie aus Asien importiert haben. Nun<br />

möchten Sie Ihren fertiggestellten Schmuck im Fürstentum Liechtenstein an einen Zwischenhändler veräußern.<br />

c.) Sie sind Händler für Schmuck, Kleider und Kleinwaren aus Indien und haben Ihren Firmensitz in Singen (D).<br />

In Vaduz (FL) haben Sie Kontakt zu einem Händler, der an Ihren Produkten interessiert ist.<br />

In diesem Fall wird Sie das Kapitel FL VII., Seite 85, interessieren.<br />

ist ihre unternehmerische tätigkeit in Liechtenstein eine kombination aus der<br />

erbringung von Dienstleistungen und der mitnahme von waren/Produkten?<br />

Beispiele:<br />

a.) Sie bauen als Schreiner eine Küche, die Sie in Ihrem Betrieb in Feldkirch (A) gefertigt haben, bei einem<br />

Unternehmen oder einem Privathaus im Fürstentum Liechtenstein ein.<br />

b.) Als Landschaftsgärtner aus Vorarlberg (A) bekommen Sie einen Auftrag in Vaduz (FL). Sie exportieren<br />

selbstgezüchtete Setzlinge, um im Rahmen Ihres Auftrags eine Grünanlage zu gestalten.<br />

c.) Sie sind Softwareingenieur und haben Ihren Betriebssitz in St. Gallen (CH). Bei einer Firma im Fürstentum<br />

Liechtenstein installieren Sie ein Computernetzwerk. Zur Erfüllung dieses Auftrags transportieren Sie<br />

Hardwarekomponenten von der Schweiz ins Fürstentum Liechtenstein.<br />

Informieren Sie sich bitte in Kapitel FL VIII. auf Seite 88.<br />

2. einFuhrBeSChränkunGen<br />

Import-, Export-, und Transitabfertigung werden durch die Eidgenössische Zollverwaltung<br />

nach den Bestimmungen des schweizerischen Zollrechts abgewickelt. Hierzu können Sie in<br />

Kapitel CH V. ab Seite 168 die notwendigen Informationen betreffend Warengruppen, Bewilligungspflichten<br />

und anderen Regelungen einsehen; an dieser Stelle finden Sie außerdem<br />

hilfreiche Links. Einzelne Waren (z.B. Salz, Fisch, Kork und bestimmte gefährliche Stoffe) werden<br />

im Unterschied zur Schweiz gesondert behandelt. Informieren Sie sich im Zweifelsfall<br />

bei der liechtensteinischen Landesverwaltung.<br />

3. AnGeBotSGeStALtunG unD vertrAGSABSChLuSS<br />

Informieren Sie sich zu diesem Thema im Kapitel CH V.3, Seite 170. Auch im Fürstentum<br />

Liechtenstein fällt bei der Einfuhr die Einfuhrumsatzsteuer an. Sie beträgt ebenso wie in der<br />

Schweiz (Zollunion und MWST-Vertrag vom 28.10.1994) 7,6% bzw. einen reduzierten Steuersatz<br />

von 2,4% für gewisse Produkte wie Lebensmittel, Bücher etc., was bei der Preiskalkulation<br />

berücksichtigt werden sollte.<br />

LieChtenStein<br />

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