oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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ACHTUNG Die Wiederausfuhrfrist für Berufsausrüstung beträgt mindestens 12 Monate ab dem Tag der<br />
Überführung in die vorübergehende Verwendung. Für Fahrzeuge kann die Wiederausfuhrfrist jedoch je<br />
nach Zweck und beabsichtigter Aufenthaltsdauer im Gebiet der vorübergehenden Verwendung festgesetzt<br />
werden. In der Schweiz wurde 2001 eine Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für Fahrzeuge eingeführt. Sie gilt für<br />
den Warentransport ab einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Bitte informieren und melden Sie sich<br />
an unter:<br />
> http://www.zoll.admin.ch<br />
was gilt es beim transport von material mit dem Firmenfahrzeug in der Schweiz<br />
zu beachten?<br />
Grundsätzlich muss das Transportfahrzeug den Schweizer Bestimmungen über Höchstmaße<br />
und Höchstgewichte entsprechen. Insbesondere für den Betrieb von Anhängern gibt es sehr<br />
restriktive Bestimmungen. Für schwere Motorwagen (Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht<br />
von mehr als 3,5 Tonnen, mit Ausnahme von Fahrzeugen zum Personentransport<br />
und von Wohnmobilen) gilt in der Schweiz ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen<br />
(Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Nationalfeiertag am 01.08., Weihnachten).<br />
Zudem gilt für diese Fahrzeuge ein Nachtfahrverbot von 22.00 bis 05.00 Uhr. Für Fahrzeuge<br />
über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht muss außerdem eine Schwerverkehrsabgabe<br />
entrichtet werden. Diese Schwerverkehrsabgabe ist von der Emissionsklasse und dem<br />
Gesamtgewicht des Fahrzeugs abhängig. Umfassende Informationen zur Schwerverkehrsabgabe<br />
und zum Transport in der Schweiz im Allgemeinen finden Sie unter der Adresse:<br />
> http://www.ezv.admin.ch<br />
2. SteuerLiChe ASPekte<br />
Führen Sie als Lieferant mit den eingeführten Gegenständen in der Schweiz werkvertragliche<br />
Arbeiten aus (Lieferung und Montage/Einbau der Gegenstände), ist bezüglich der Steuerbemessungsgrundlage<br />
wie folgt zu unterscheiden:<br />
Sie sind als Lieferant in der Schweiz nicht als Steuerpflichtiger registriert<br />
Die Steuer bemisst sich am Gesamtentgelt (Material, Einbau- und Montagekosten sowie<br />
eventuell Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort), das der Kunde zu entrichten hat.<br />
Steht beim Grenzübertritt die Höhe der Kosten, die durch die Montage oder durch sonstige<br />
Werkleistungen anfallen, noch nicht fest, müssen Sie die Gegenstände provisorisch verzollen.<br />
Die schweizerische Mehrwertsteuer wird in diesem Fall aus einem Betrag berechnet,<br />
der mindestens demjenigen entspricht, den der schweizerische Auftraggeber schließlich zu<br />
bezahlen hat. Die voraussichtliche Rechnungssumme sollten Sie durch Verträge, Auftragsbestätigungen,<br />
Kostenvoranschläge usw. belegen können. Die endgültige Abrechnung mit<br />
dem Eingangszollamt erfolgt nach Übersendung der Schlussrechnung an den Kunden.<br />
SChweiz<br />
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