oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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3. FormALien Der entSenDunG<br />
Allgemeine Infos:<br />
Eine Erstinformation von der Wirtschaftskammer Österreich:<br />
> http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=452671&DstID=0&titel=Entsendung,von,Mit<br />
arbeitern,ins,Ausland<br />
Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />
> http://portal.wko.at > Steuern und Förderungen > Internationales Steuerrecht > Beschäftigung von Mit-<br />
arbeitern im Ausland > Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland<br />
Informationen des schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherung:<br />
> http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/02765/index.html?lang=de<br />
Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />
> http://www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales > Entsendungen<br />
ACHTUNG NEUES FORMULAR<br />
In EU-Ländern sowie in Drittländern wie der Schweiz wurde bisher mit dem Vordruck E 101 bescheinigt, dass<br />
das geltende Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates für einen Auslandseinsatz weiterhin Anwendung<br />
findet. Seit 01.05.2010 wurde dieser Vordruck durch den Vordruck A 1 abgelöst. Zudem wird der maximale<br />
Entsendezeitraum von 12 auf 24 Monate erweitert, womit das aufwendige Verlängerungsverfahren mit dem<br />
Vordruck E 102 entfällt.<br />
Diese Änderung gilt zunächst nur für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten sowie für Flüchtlinge und<br />
Staatenlose, die in einem dieser Staaten wohnen.<br />
Für die einzelnen Drittländer sowie Drittstaatsangehörige tritt die Änderung voraussichtlich im Laufe des<br />
Jahres sukzessive in Kraft. Demnach gilt in der Schweiz bzw. in Drittländern zunächst weiterhin die „alte“<br />
EWG-Verordnung Nr. 1408/71, der Vordruck E 101 wird weiterhin verwendet und der Entsendezeitraum beträgt<br />
weiterhin „nur“ 12 Monate.<br />
TIPP Sie finden alle relevanten Informationen zu diesem Thema auf folgender Internetseite:<br />
> http://www.entsendung.ch<br />
was muss ich bei einer entsendung für höchstens 12 monate tun?<br />
Schicken Sie einen Antrag auf die Ausstellung einer Entsendebescheinigung an die zuständige<br />
gesetzliche Krankenkasse oder den zuständigen Rentenversicherungsträger. Dabei<br />
handelt es sich um den Vordruck E 101, den man bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse<br />
erhält oder den man sich unter folgendem Link herunterladen kann:<br />
> http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/kiab/E101/Sozialversicherungsdokument_E101.doc<br />
Das Original dieses bestätigten Formulars (das ist dann die Entsendebestätigung) verbleibt<br />
bei Ihnen. Eine Kopie sollten Sie dem entsandten Arbeitnehmer aushändigen. Als Arbeitgeber<br />
haben Sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Ihren Arbeitnehmern diese darüber<br />
zu informieren, dass sie das Formular E 101 zumindest bei der Ausübung ihrer Tätigkeit<br />
immer bei sich tragen sollten, da es im Rahmen etwaiger Kontrollen durch die Schweizer<br />
Behörden vorzulegen ist.<br />
SChweiz<br />
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