03.12.2012 Aufrufe

oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. FormALien Der entSenDunG<br />

Allgemeine Infos:<br />

Eine Erstinformation von der Wirtschaftskammer Österreich:<br />

> http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=452671&DstID=0&titel=Entsendung,von,Mit<br />

arbeitern,ins,Ausland<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://portal.wko.at > Steuern und Förderungen > Internationales Steuerrecht > Beschäftigung von Mit-<br />

arbeitern im Ausland > Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland<br />

Informationen des schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherung:<br />

> http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/02765/index.html?lang=de<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://www.bsv.admin.ch > Themen > Internationales > Entsendungen<br />

ACHTUNG NEUES FORMULAR<br />

In EU-Ländern sowie in Drittländern wie der Schweiz wurde bisher mit dem Vordruck E 101 bescheinigt, dass<br />

das geltende Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates für einen Auslandseinsatz weiterhin Anwendung<br />

findet. Seit 01.05.2010 wurde dieser Vordruck durch den Vordruck A 1 abgelöst. Zudem wird der maximale<br />

Entsendezeitraum von 12 auf 24 Monate erweitert, womit das aufwendige Verlängerungsverfahren mit dem<br />

Vordruck E 102 entfällt.<br />

Diese Änderung gilt zunächst nur für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten sowie für Flüchtlinge und<br />

Staatenlose, die in einem dieser Staaten wohnen.<br />

Für die einzelnen Drittländer sowie Drittstaatsangehörige tritt die Änderung voraussichtlich im Laufe des<br />

Jahres sukzessive in Kraft. Demnach gilt in der Schweiz bzw. in Drittländern zunächst weiterhin die „alte“<br />

EWG-Verordnung Nr. 1408/71, der Vordruck E 101 wird weiterhin verwendet und der Entsendezeitraum beträgt<br />

weiterhin „nur“ 12 Monate.<br />

TIPP Sie finden alle relevanten Informationen zu diesem Thema auf folgender Internetseite:<br />

> http://www.entsendung.ch<br />

was muss ich bei einer entsendung für höchstens 12 monate tun?<br />

Schicken Sie einen Antrag auf die Ausstellung einer Entsendebescheinigung an die zuständige<br />

gesetzliche Krankenkasse oder den zuständigen Rentenversicherungsträger. Dabei<br />

handelt es sich um den Vordruck E 101, den man bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse<br />

erhält oder den man sich unter folgendem Link herunterladen kann:<br />

> http://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/kiab/E101/Sozialversicherungsdokument_E101.doc<br />

Das Original dieses bestätigten Formulars (das ist dann die Entsendebestätigung) verbleibt<br />

bei Ihnen. Eine Kopie sollten Sie dem entsandten Arbeitnehmer aushändigen. Als Arbeitgeber<br />

haben Sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht gegenüber Ihren Arbeitnehmern diese darüber<br />

zu informieren, dass sie das Formular E 101 zumindest bei der Ausübung ihrer Tätigkeit<br />

immer bei sich tragen sollten, da es im Rahmen etwaiger Kontrollen durch die Schweizer<br />

Behörden vorzulegen ist.<br />

SChweiz<br />

161<br />

!

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!