oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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LieChtenStein<br />
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was muss ich als unternehmer beachten, wenn ich mehrere Aufträge gleichzeitig<br />
oder nacheinander zu erfüllen habe?<br />
Sie müssen die Bewilligung für alle zu erfüllenden Aufträge gemeinsam beantragen. Dazu<br />
erstellen Sie eine Liste Ihrer Aufträge inklusive Angaben zu Zeitrahmen, Ort und Umfang.<br />
Das Ausländer- und Passamt entscheidet dann im Einzelfall, in welcher Form es Ihrem Gesuch<br />
entspricht. So kann es z.B. sein, dass, wenn Sie im Laufe eines Jahres mehrere Aufträge<br />
zu erfüllen haben, Sie von vorneherein eine Bewilligung für ein ganzes Jahr erhalten. Bitte<br />
informieren Sie sich in solchen Fällen unbedingt im Vorfeld.<br />
2. meLDeBeDinGunGen Für ArBeiten AuF BAuSteLLen<br />
Im Fürstentum Liechtenstein sind Sie verpflichtet, unter gewissen Umständen Baustellen<br />
gesondert zu melden und im Vorfeld anzukündigen.<br />
Dies muss geschehen, wenn:<br />
· die Arbeiten länger als 30 Tage dauern,<br />
· Sie mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigen,<br />
· der voraussichtliche Umfang mehr als 500 Personentage beträgt.<br />
Sie finden umfangreiche Informationen mit allen dazugehörigen Merkblättern und Formularen<br />
unter dieser Adresse:<br />
> http://www.llv.li/llv-avw-arbeit-arbeitssicherheit-baustellenkoordination<br />
Oder folgen sie diesem Pfad:<br />
> http://www.llv.li > Regierung und Verwaltung > Amt für Volkswirtschaft > Arbeitssicherheit > Baustellenkoordination<br />
ACHTUNG Diese Anmeldung beinhaltet jedoch lediglich die Meldung der Baustelle, nicht die Anmeldung<br />
Ihrer gewerblichen Tätigkeit oder die Meldung der beschäftigten Personen!<br />
3. BeSonDere reGeLunGen Für DrittStAAtSAnGehöriGe<br />
Für entsandte Mitarbeiter:<br />
Beschäftigen Sie Mitarbeiter in Ihrem Betrieb, die nicht Staatsangehörige der EU/EFTA-<br />
Staaten sind und Sie möchten diese im Rahmen eines Auftrags ins Fürstentum Liechtenstein<br />
entsenden, so gelten für diese die gleichen Regelungen wie für EU/EFTA-Bürger. Voraussetzung<br />
ist allerdings, dass diese Mitarbeiter über einen gültigen und auf Dauer angelegten<br />
Aufenthaltstitel verfügen und zum Zeitpunkt der Entsendung in einem versicherungspflichtigen<br />
Anstellungsverhältnis in Ihrem Betrieb stehen. Liegt kein entsprechender Aufenthaltstitel<br />
vor, dann sollten diese Mitarbeiter nachweisen können, dass sie seit mindestens zwölf<br />
Monaten auf dem Arbeitsmarkt im Arbeitgeberland integriert waren. Abgesehen davon<br />
müssen die entsprechenden Visumsvorschriften eingehalten werden.