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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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LieChtenStein<br />

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was muss ich als unternehmer beachten, wenn ich mehrere Aufträge gleichzeitig<br />

oder nacheinander zu erfüllen habe?<br />

Sie müssen die Bewilligung für alle zu erfüllenden Aufträge gemeinsam beantragen. Dazu<br />

erstellen Sie eine Liste Ihrer Aufträge inklusive Angaben zu Zeitrahmen, Ort und Umfang.<br />

Das Ausländer- und Passamt entscheidet dann im Einzelfall, in welcher Form es Ihrem Gesuch<br />

entspricht. So kann es z.B. sein, dass, wenn Sie im Laufe eines Jahres mehrere Aufträge<br />

zu erfüllen haben, Sie von vorneherein eine Bewilligung für ein ganzes Jahr erhalten. Bitte<br />

informieren Sie sich in solchen Fällen unbedingt im Vorfeld.<br />

2. meLDeBeDinGunGen Für ArBeiten AuF BAuSteLLen<br />

Im Fürstentum Liechtenstein sind Sie verpflichtet, unter gewissen Umständen Baustellen<br />

gesondert zu melden und im Vorfeld anzukündigen.<br />

Dies muss geschehen, wenn:<br />

· die Arbeiten länger als 30 Tage dauern,<br />

· Sie mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigen,<br />

· der voraussichtliche Umfang mehr als 500 Personentage beträgt.<br />

Sie finden umfangreiche Informationen mit allen dazugehörigen Merkblättern und Formularen<br />

unter dieser Adresse:<br />

> http://www.llv.li/llv-avw-arbeit-arbeitssicherheit-baustellenkoordination<br />

Oder folgen sie diesem Pfad:<br />

> http://www.llv.li > Regierung und Verwaltung > Amt für Volkswirtschaft > Arbeitssicherheit > Baustellenkoordination<br />

ACHTUNG Diese Anmeldung beinhaltet jedoch lediglich die Meldung der Baustelle, nicht die Anmeldung<br />

Ihrer gewerblichen Tätigkeit oder die Meldung der beschäftigten Personen!<br />

3. BeSonDere reGeLunGen Für DrittStAAtSAnGehöriGe<br />

Für entsandte Mitarbeiter:<br />

Beschäftigen Sie Mitarbeiter in Ihrem Betrieb, die nicht Staatsangehörige der EU/EFTA-<br />

Staaten sind und Sie möchten diese im Rahmen eines Auftrags ins Fürstentum Liechtenstein<br />

entsenden, so gelten für diese die gleichen Regelungen wie für EU/EFTA-Bürger. Voraussetzung<br />

ist allerdings, dass diese Mitarbeiter über einen gültigen und auf Dauer angelegten<br />

Aufenthaltstitel verfügen und zum Zeitpunkt der Entsendung in einem versicherungspflichtigen<br />

Anstellungsverhältnis in Ihrem Betrieb stehen. Liegt kein entsprechender Aufenthaltstitel<br />

vor, dann sollten diese Mitarbeiter nachweisen können, dass sie seit mindestens zwölf<br />

Monaten auf dem Arbeitsmarkt im Arbeitgeberland integriert waren. Abgesehen davon<br />

müssen die entsprechenden Visumsvorschriften eingehalten werden.

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