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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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In bestimmten Tarifbereichen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, im Gebäudereinigungshandwerk<br />

sowie in der Branche Briefdienstleistungen sind darüber hinaus derzeit<br />

tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einzuhalten. Dazu gehören:<br />

· der Mindestlohn<br />

· die Überstundenzuschläge<br />

· die Dauer des Erholungsurlaubs<br />

· das Urlaubsentgelt<br />

· ein zusätzliches Urlaubsgeld<br />

Eine Übersicht über die Tarifbereiche mit den einzuhaltenden Arbeitsbedingungen findet<br />

sich unter :<br />

> http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/e0_aentg/a0_info_ag/d0_arbeitsbedin-<br />

gungen/index.html<br />

> http://www.zoll.de<br />

ACHTUNG<br />

Die tariflichen Arbeitsbedingungen nach dem Entsendegesetz kommen nicht zur Anwendung ,wenn:<br />

· Ihr Betrieb zwar in Deutschland eine Bautätigkeit im weitesten Sinne erbringt, aber in der Summe die<br />

Nichtbautätigkeiten überwiegen,<br />

· Sie als Einzelunternehmer alleine ohne den Einsatz von Arbeitnehmern Ihre Tätigkeiten durchführen,<br />

· Ihre Arbeitnehmer lediglich reine Überwachungstätigkeiten ausführen und nicht selbst handwerklich<br />

tätig werden.<br />

Wenn Sie in diesem Punkt unsicher sind, sollten Sie sich zuvor von den Handwerkskammern oder von der<br />

Finanzkontrolle Schwarzarbeit in dieser Frage beraten zu lassen.<br />

Sie finden den Gesetzestext unter folgendem Link:<br />

>http://bundesrecht.juris.de/aentg_2009/index.html<br />

Eine Übersicht über die einzuhaltenden Mindestlöhne und darüber, wie sich diese im Einzelnen<br />

zusammensetzen, finden Sie unter:<br />

>http://www.zoll.de / Geben Sie in die Suchmaske „Mindestlöhne“ ein.<br />

5. FriSten Für GrenzüBerGreiFenDeS ArBeiten<br />

Die Dauer Ihrer Dienstleistungserbringung in Deutschland wird durch keine Regelungen beschränkt.<br />

Wenn Sie Mitarbeiter entsenden, sollten Sie allerdings darauf achten, dass Sie die<br />

Fristen für Entsendungen einhalten. Informieren Sie sich dazu im Kapitel D III., Seite 25.<br />

DeutSChLAnD<br />

17<br />

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