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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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BEISPIEL<br />

Herr Müller arbeitet bei einem österreichischen<br />

Arbeitgeber in Wien, wohnt jedoch in Bad Reichenhall<br />

in Deutschland. In welchem Land ist er<br />

versicherungspflichtig?<br />

Antwort: Für ihn gelten die österreichischen<br />

Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit, da es<br />

sich nicht um eine Entsendung handelt. Alles ist<br />

gleich, dass sich der Wohnort in Deutschland befindet,<br />

spielt keine Rolle.<br />

3. FormALien Der entSenDunG<br />

Allgemeine Infos finden Sie hier:<br />

> http://www.eu-info.de/<br />

BEISPIEL<br />

Sie unterhalten einen Malerbetrieb im Fürstentum<br />

Liechtenstein. Im Rahmen eines Großauftrags<br />

in Österreich in der Nähe von Wien werden<br />

zwei Ihrer Mitarbeiter für mehrere Monate in<br />

Österreich arbeiten und auch dort wohnen, da<br />

eine tägliche An- und Abreise nicht zumutbar ist.<br />

Welche Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit<br />

gelten für Ihre Mitarbeiter?<br />

Antwort: Ihre Mitarbeiter bleiben weiterhin im<br />

Fürstentum Liechtenstein sozialversichert.<br />

TIPP Welche Bedingungen Sie im Einzelnen zu erfüllen haben, wenn Sie Arbeitnehmer nach Österreich<br />

entsenden, darüber informiert Sie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />

(BMASK):<br />

> http://www.bmsk.gv.at/cms/site/dokument.html?channel=CH0665&doc=CMS1232527451551<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://www.bmsk.gv.at > Fachpublikum > Arbeitsrecht > Grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung<br />

in der EU<br />

Neues Formular<br />

In EU-Ländern sowie in Drittländern wie der Schweiz wurde bisher mit dem Vordruck E 101<br />

bescheinigt, dass das geltende Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates für einen Auslandseinsatz<br />

weiterhin Anwendung findet. Seit 01.05.2010 wurde dieser Vordruck durch den<br />

Vordruck A 1 abgelöst. Zudem wird der maximale Entsendezeitraum von 12 auf 24 Monate<br />

erweitert, womit das aufwendige Verlängerungsverfahren mit dem Vordruck E 102 entfällt.<br />

Diese Änderung gilt zunächst nur für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten sowie für<br />

Flüchtlinge und Staatenlose, die in einem dieser Staaten wohnen.<br />

Für die einzelnen Drittländer sowie Drittstaatsangehörige tritt die Änderung voraussichtlich<br />

im Laufe des Jahres sukzessive in Kraft. Demnach gilt in der Schweiz bzw. in Drittländern zunächst<br />

weiterhin die „alte“ EWG-Verordnung Nr. 1408/71, der Vordruck E 101 wird weiterhin<br />

verwendet und der Entsendezeitraum beträgt weiterhin „nur“ 12 Monate.<br />

Deutschland<br />

Sie müssen einen Antrag auf die Ausstellung einer Entsendebescheinigung an die zuständige<br />

gesetzliche Krankenkasse oder den zuständigen Rentenversicherungsträger schicken.<br />

Dabei handelt es sich um den Vordruck E 101, den man bei der zuständigen gesetzlichen<br />

Krankenkasse erhält oder den man sich unter folgendem Link herunterladen kann:<br />

> http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/AnwendungE101/AntragE101.htm<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://www.dvka.de > Arbeiten im Ausland > Vordruck E 101 DE<br />

öSterreiCh<br />

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