oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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BEISPIEL<br />
Herr Müller arbeitet bei einem österreichischen<br />
Arbeitgeber in Wien, wohnt jedoch in Bad Reichenhall<br />
in Deutschland. In welchem Land ist er<br />
versicherungspflichtig?<br />
Antwort: Für ihn gelten die österreichischen<br />
Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit, da es<br />
sich nicht um eine Entsendung handelt. Alles ist<br />
gleich, dass sich der Wohnort in Deutschland befindet,<br />
spielt keine Rolle.<br />
3. FormALien Der entSenDunG<br />
Allgemeine Infos finden Sie hier:<br />
> http://www.eu-info.de/<br />
BEISPIEL<br />
Sie unterhalten einen Malerbetrieb im Fürstentum<br />
Liechtenstein. Im Rahmen eines Großauftrags<br />
in Österreich in der Nähe von Wien werden<br />
zwei Ihrer Mitarbeiter für mehrere Monate in<br />
Österreich arbeiten und auch dort wohnen, da<br />
eine tägliche An- und Abreise nicht zumutbar ist.<br />
Welche Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit<br />
gelten für Ihre Mitarbeiter?<br />
Antwort: Ihre Mitarbeiter bleiben weiterhin im<br />
Fürstentum Liechtenstein sozialversichert.<br />
TIPP Welche Bedingungen Sie im Einzelnen zu erfüllen haben, wenn Sie Arbeitnehmer nach Österreich<br />
entsenden, darüber informiert Sie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />
(BMASK):<br />
> http://www.bmsk.gv.at/cms/site/dokument.html?channel=CH0665&doc=CMS1232527451551<br />
Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />
> http://www.bmsk.gv.at > Fachpublikum > Arbeitsrecht > Grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung<br />
in der EU<br />
Neues Formular<br />
In EU-Ländern sowie in Drittländern wie der Schweiz wurde bisher mit dem Vordruck E 101<br />
bescheinigt, dass das geltende Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates für einen Auslandseinsatz<br />
weiterhin Anwendung findet. Seit 01.05.2010 wurde dieser Vordruck durch den<br />
Vordruck A 1 abgelöst. Zudem wird der maximale Entsendezeitraum von 12 auf 24 Monate<br />
erweitert, womit das aufwendige Verlängerungsverfahren mit dem Vordruck E 102 entfällt.<br />
Diese Änderung gilt zunächst nur für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten sowie für<br />
Flüchtlinge und Staatenlose, die in einem dieser Staaten wohnen.<br />
Für die einzelnen Drittländer sowie Drittstaatsangehörige tritt die Änderung voraussichtlich<br />
im Laufe des Jahres sukzessive in Kraft. Demnach gilt in der Schweiz bzw. in Drittländern zunächst<br />
weiterhin die „alte“ EWG-Verordnung Nr. 1408/71, der Vordruck E 101 wird weiterhin<br />
verwendet und der Entsendezeitraum beträgt weiterhin „nur“ 12 Monate.<br />
Deutschland<br />
Sie müssen einen Antrag auf die Ausstellung einer Entsendebescheinigung an die zuständige<br />
gesetzliche Krankenkasse oder den zuständigen Rentenversicherungsträger schicken.<br />
Dabei handelt es sich um den Vordruck E 101, den man bei der zuständigen gesetzlichen<br />
Krankenkasse erhält oder den man sich unter folgendem Link herunterladen kann:<br />
> http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/AnwendungE101/AntragE101.htm<br />
Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />
> http://www.dvka.de > Arbeiten im Ausland > Vordruck E 101 DE<br />
öSterreiCh<br />
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