oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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Österreich<br />
Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung der oben genannten Waren (Berufsaus-<br />
rüstung, Messe- und Ausstellungsgüter, Warenmuster) von Österreich nach Deutschland ist<br />
keine Zollabfertigung notwendig. Falls Sie zur Verbringung dieser Waren nach Deutschland<br />
ein Drittland durchqueren müssen und für den Transit das Zolldokument Carnet ATA benötigen,<br />
können Sie dieses bei der Wirtschaftskammer in Ihrer Umgebung beziehen.<br />
In Österreich erhalten Sie Informationen zum Carnet ATA bei der Wirtschaftskammer Österreich:<br />
> http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=501422&DstID=0&titel=Carnet,ATA<br />
Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />
> http://portal.wko.at/portal.wk > Außenwirtschaft > Import-Export Informationen > Zoll EU-Österreich<br />
3. reChnunGSSteLLunG<br />
Wird eine Leistung in Deutschland erbracht, dann ist dieser Umsatz in der Regel auch in<br />
Deutschland zu versteuern. Um Vorsteuern aus einer Rechnung geltend machen zu können,<br />
müssen bestimmte Merkmale vorhanden sein. Diese Bestimmungen über die Rechnungslegung<br />
gelten auch für Anzahlungsrechnungen und Gutschriften.<br />
Ihre Rechnung muss folgende Angaben enthalten:<br />
1. Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers<br />
2. Namen und Anschrift des Abnehmers der erbrachten Leistung<br />
3. Umfang der erbrachten Dienstleistungen<br />
4. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung sowie<br />
5. das Entgelt für die ausgeführte Leistung und den anzuwendenden Steuersatz; im Fall<br />
einer Steuerbefreiung weisen Sie etwa in folgender Form darauf hin: „Steuerfreie Liefe-<br />
rung“.<br />
6. darüber hinaus den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag<br />
7. das Ausstellungsdatum<br />
8. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizie-<br />
rung der Rechnung einmalig vergeben wird; bei ausländischen Unternehmern ist ein ge-<br />
sonderter Nummernkreis für die inländischen Umsätze nicht zwingend erforderlich,<br />
aber empfehlenswert.<br />
9. Zudem ist in der Rechnung die Steuernummer oder die USt-IdNr. des Rechnungsausstel-<br />
lers anzugeben. Der leistende Unternehmer ist immer verpflichtet, an Unternehmer eine<br />
Rechnung auszustellen, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.<br />
Der leistende Unternehmer hat keine Pflicht, zu prüfen, ob seine Leistung/Rechnung bei<br />
seinem Kunden ein Recht auf Vorsteuerabzug auslöst.<br />
DeutSChLAnD<br />
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