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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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Österreich<br />

Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung der oben genannten Waren (Berufsaus-<br />

rüstung, Messe- und Ausstellungsgüter, Warenmuster) von Österreich nach Deutschland ist<br />

keine Zollabfertigung notwendig. Falls Sie zur Verbringung dieser Waren nach Deutschland<br />

ein Drittland durchqueren müssen und für den Transit das Zolldokument Carnet ATA benötigen,<br />

können Sie dieses bei der Wirtschaftskammer in Ihrer Umgebung beziehen.<br />

In Österreich erhalten Sie Informationen zum Carnet ATA bei der Wirtschaftskammer Österreich:<br />

> http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=501422&DstID=0&titel=Carnet,ATA<br />

Oder folgen Sie diesem Pfad:<br />

> http://portal.wko.at/portal.wk > Außenwirtschaft > Import-Export Informationen > Zoll EU-Österreich<br />

3. reChnunGSSteLLunG<br />

Wird eine Leistung in Deutschland erbracht, dann ist dieser Umsatz in der Regel auch in<br />

Deutschland zu versteuern. Um Vorsteuern aus einer Rechnung geltend machen zu können,<br />

müssen bestimmte Merkmale vorhanden sein. Diese Bestimmungen über die Rechnungslegung<br />

gelten auch für Anzahlungsrechnungen und Gutschriften.<br />

Ihre Rechnung muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers<br />

2. Namen und Anschrift des Abnehmers der erbrachten Leistung<br />

3. Umfang der erbrachten Dienstleistungen<br />

4. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung sowie<br />

5. das Entgelt für die ausgeführte Leistung und den anzuwendenden Steuersatz; im Fall<br />

einer Steuerbefreiung weisen Sie etwa in folgender Form darauf hin: „Steuerfreie Liefe-<br />

rung“.<br />

6. darüber hinaus den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag<br />

7. das Ausstellungsdatum<br />

8. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizie-<br />

rung der Rechnung einmalig vergeben wird; bei ausländischen Unternehmern ist ein ge-<br />

sonderter Nummernkreis für die inländischen Umsätze nicht zwingend erforderlich,<br />

aber empfehlenswert.<br />

9. Zudem ist in der Rechnung die Steuernummer oder die USt-IdNr. des Rechnungsausstel-<br />

lers anzugeben. Der leistende Unternehmer ist immer verpflichtet, an Unternehmer eine<br />

Rechnung auszustellen, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.<br />

Der leistende Unternehmer hat keine Pflicht, zu prüfen, ob seine Leistung/Rechnung bei<br />

seinem Kunden ein Recht auf Vorsteuerabzug auslöst.<br />

DeutSChLAnD<br />

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