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oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee

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SChweiz<br />

164<br />

Für den Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung sind folgende Stellen zuständig:<br />

Deutschland<br />

DVKA<br />

Deutsche Verbindungsstelle für<br />

Krankenversicherung im Ausland<br />

Pennefeldsweg 12c<br />

53177 Bonn<br />

Deutschland<br />

Tel.: 0049-(0)22895300<br />

Fax: 0049-(0)2289530600<br />

E-Mail: Post@dvka.de<br />

http://www.dvka.de<br />

Österreich<br />

Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger<br />

Kundmanngasse 21<br />

1031 Wien<br />

Österreich<br />

Tel.: 0043-(0)171132<br />

Fax: 0043-(0)1711323777<br />

E-mail: posteingang.allgemein@hvb.sozvers.at<br />

http://www.hauptverband.at<br />

Fürstentum Liechtenstein<br />

Amt für Gesundheit (AG)<br />

Äulestrasse 51<br />

Postfach 684<br />

9490 Vaduz<br />

Fürstentum Liechtenstein<br />

Tel.: 00423-(0)2367331<br />

Fax: 00423-(0)2367564<br />

E-Mail: über Kontaktformular auf der Seite<br />

http://www.llv.li<br />

Diese Stellen korrespondieren im Weiteren mit der für die Sozialversicherung zuständigen<br />

Behörde in der Schweiz. Diese beiden Träger haben über die Zuständigkeit in jedem Einzelfall<br />

zu beraten. Da diese Korrespondenz längere Zeit in Anspruch nehmen kann, ist anzuraten,<br />

den Antrag auf eine Ausnahmeregelung mindestens 3 Monate vor Ablauf des bisherigen<br />

Entsendungszeitraumes zu stellen.<br />

Als Arbeitgeber wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an die jeweils zuständige<br />

nationale Stelle (Adressen s.o.). Der Arbeitnehmer hat Sie als Arbeitgeber in einer Erklärung<br />

zu bevollmächtigen, Mitteilungen zu dem gestellten Antrag entgegenzunehmen. Diese Erklärung<br />

muss dem Schreiben beigelegt werden.<br />

Außerdem gibt es eine Checkliste auf dem „Merkblatt Schweiz“ (Webseite der dvka), die auflistet,<br />

welche Punkte zu beachten sind, wenn man eine Ausnahmevereinbarung abschließen<br />

möchte.<br />

was muss ich als Arbeitgeber tun, wenn die schweizerischen rechtsvorschriften<br />

für soziale Sicherheit in kraft treten, weil die gesetzlichen Grundlagen für eine<br />

entsendung nicht mehr vorliegen?<br />

Dieser Fall tritt ein, wenn alle Mittel der Verlängerung einer Entsendung ausgeschöpft sind<br />

(E 102, Ausnahmevereinbarungen). In diesem Fall kann nicht mehr von einer Entsendung im<br />

herkömmlichen Sinne ausgegangen werden; hier ist die Grenze zur Niederlassung/Dependance/Filiale<br />

zu sehen.

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