oHne grenZen unTerneHmen - EURES Bodensee
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SChweiz<br />
164<br />
Für den Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung sind folgende Stellen zuständig:<br />
Deutschland<br />
DVKA<br />
Deutsche Verbindungsstelle für<br />
Krankenversicherung im Ausland<br />
Pennefeldsweg 12c<br />
53177 Bonn<br />
Deutschland<br />
Tel.: 0049-(0)22895300<br />
Fax: 0049-(0)2289530600<br />
E-Mail: Post@dvka.de<br />
http://www.dvka.de<br />
Österreich<br />
Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger<br />
Kundmanngasse 21<br />
1031 Wien<br />
Österreich<br />
Tel.: 0043-(0)171132<br />
Fax: 0043-(0)1711323777<br />
E-mail: posteingang.allgemein@hvb.sozvers.at<br />
http://www.hauptverband.at<br />
Fürstentum Liechtenstein<br />
Amt für Gesundheit (AG)<br />
Äulestrasse 51<br />
Postfach 684<br />
9490 Vaduz<br />
Fürstentum Liechtenstein<br />
Tel.: 00423-(0)2367331<br />
Fax: 00423-(0)2367564<br />
E-Mail: über Kontaktformular auf der Seite<br />
http://www.llv.li<br />
Diese Stellen korrespondieren im Weiteren mit der für die Sozialversicherung zuständigen<br />
Behörde in der Schweiz. Diese beiden Träger haben über die Zuständigkeit in jedem Einzelfall<br />
zu beraten. Da diese Korrespondenz längere Zeit in Anspruch nehmen kann, ist anzuraten,<br />
den Antrag auf eine Ausnahmeregelung mindestens 3 Monate vor Ablauf des bisherigen<br />
Entsendungszeitraumes zu stellen.<br />
Als Arbeitgeber wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an die jeweils zuständige<br />
nationale Stelle (Adressen s.o.). Der Arbeitnehmer hat Sie als Arbeitgeber in einer Erklärung<br />
zu bevollmächtigen, Mitteilungen zu dem gestellten Antrag entgegenzunehmen. Diese Erklärung<br />
muss dem Schreiben beigelegt werden.<br />
Außerdem gibt es eine Checkliste auf dem „Merkblatt Schweiz“ (Webseite der dvka), die auflistet,<br />
welche Punkte zu beachten sind, wenn man eine Ausnahmevereinbarung abschließen<br />
möchte.<br />
was muss ich als Arbeitgeber tun, wenn die schweizerischen rechtsvorschriften<br />
für soziale Sicherheit in kraft treten, weil die gesetzlichen Grundlagen für eine<br />
entsendung nicht mehr vorliegen?<br />
Dieser Fall tritt ein, wenn alle Mittel der Verlängerung einer Entsendung ausgeschöpft sind<br />
(E 102, Ausnahmevereinbarungen). In diesem Fall kann nicht mehr von einer Entsendung im<br />
herkömmlichen Sinne ausgegangen werden; hier ist die Grenze zur Niederlassung/Dependance/Filiale<br />
zu sehen.