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Was kostet ein Schnitzel wirklich? - Institut für ökologische ...

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<strong>Was</strong> <strong>kostet</strong> <strong>ein</strong> <strong>Schnitzel</strong> <strong>wirklich</strong>?<br />

Fazit: Im Bereich des Tierschutzes setzen die ökologisch wirtschaftenden Betriebe deutlich<br />

höhere Standards. Dies führt z.B. durch das Verbot der Spaltenböden und höheren Mindestfläche<br />

pro Tier zu deutlichen Kostenvorteilen <strong>für</strong> den konventionellen Bereich. Weitere<br />

Bereiche sind Regelungen zu den Lichtverhältnissen, zum Auslauf und zur Beschäftigung.<br />

7.5.2 Tiertransporte<br />

Die Spezialisierung der landwirtschaftlichen Tierhaltungen, die räumliche Konzentration<br />

und Intensivierung der Tiererzeugung sowie die Rationalisierung in den Schlachtbetrieben<br />

und den Verarbeitungsbetrieben <strong>für</strong> tierische Erzeugnisse haben dazu geführt, dass die<br />

Tiertransporte erheblich zugenommen haben (Entschließung des Rates vom 19. Juni 2001<br />

zum Schutz von Tieren beim Transport (2001/C 273/01)).<br />

Die EU-Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport enthält k<strong>ein</strong>e<br />

Begrenzung der Transportzeit oder der Entfernung. Sie b<strong>ein</strong>haltet nur die Regelung, dass<br />

Tiere nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und <strong>Was</strong>ser bleiben dürfen. Die EU-Richtlinie<br />

95/29/EG zur Änderung der Richtlinie sieht bei <strong>ein</strong>er längeren Transportzeit als acht Stunden<br />

die Erstellung <strong>ein</strong>es Transportplanes vor. Bei <strong>ein</strong>em Transport von Schw<strong>ein</strong>en auf der<br />

Schiene oder der Straße müssen alle Schw<strong>ein</strong>e mindestens liegen und in ihrer natürlichen<br />

Haltung stehen können, so dass die Ladedichte bei Schw<strong>ein</strong>en mit <strong>ein</strong>em Gewicht von ungefähr<br />

100 kg beim Transport 235 kg/m² nicht überschreiten darf (Mindestbodenfläche).<br />

Schw<strong>ein</strong>e können <strong>für</strong> <strong>ein</strong>e maximale Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Während<br />

des Transports muss die ständige Versorgung der Tiere mit <strong>Was</strong>ser gewährleistet s<strong>ein</strong>. Bei<br />

<strong>ein</strong>em Transport von über acht Stunden sind weitergehende Anforderungen an das Transportfahrzeug<br />

wie z.B. Einstreu zu erfüllen. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen<br />

die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und <strong>ein</strong>e Ruhezeit von mindestens 24<br />

Stunden erhalten.<br />

Nach der deutschen Tierschutztransportverordnung vom 11. Juni 1999 dürfen nach § 24<br />

Nutztiere zur Schlachtstätte nicht länger als acht Stunden befördert werden, wenn der Versandtort<br />

und der Bestimmungsort im Inland liegen. Bei anderen Nutztiertransporten muss<br />

nach <strong>ein</strong>er Transportdauer von höchstens acht Stunden sichergestellt s<strong>ein</strong>, dass die Nutztiere<br />

entladen und im Rahmen <strong>ein</strong>er 24stündigen Ruhepause gefüttert und getränkt werden.<br />

Ferkeln bis zu <strong>ein</strong>em Lebendgewicht von 30 kg muss nach <strong>ein</strong>er Transportphase von höchstens<br />

neun Stunden <strong>ein</strong>e mindestens <strong>ein</strong>stündige Ruhepause gewährt werden. Danach dürfen<br />

sie in <strong>ein</strong>er zweiten Transportphase <strong>für</strong> höchstens weitere neun Stunden befördert<br />

werden. Hiernach müssen die Tiere im Rahmen <strong>ein</strong>er Ruhepause von 24 Stunden entladen,<br />

getränkt und gefüttert werden. Schw<strong>ein</strong>e über 30 kg dürfen <strong>für</strong> <strong>ein</strong>e Transportphase von<br />

höchstens 24 Stunden befördert werden, sofern sie jederzeit Zugang zu Trinkwasser haben.<br />

Hiernach müssen die Tiere im Rahmen <strong>ein</strong>er Ruhepause von 24 Stunden entladen, getränkt<br />

und gefüttert werden (Anlage 2 zu § 24 Abs. 3). Bei Straßen-, Schienen- und Schiffstransport<br />

sind bis zu 15 Mastschw<strong>ein</strong>e oder bis zu 5 Sauen jeweils durch <strong>ein</strong>e stabile Trennvorrichtung<br />

abzutrennen. Die Mindestbodenfläche je Tier beträgt bei <strong>ein</strong>em Gewicht von<br />

100 kg 0,45 m 2 (Anlage 4 zu § 23 Abs. 1).<br />

Die Öko-Richtlinien von Bioland, Demeter und Naturland begrenzen die Transportentfernung<br />

bei Schlachttieren auf 4 Stunden und 200 Kilometer. Die Transportfläche muss <strong>ein</strong>gestreut<br />

s<strong>ein</strong>.<br />

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