Was kostet ein Schnitzel wirklich? - Institut für ökologische ...
Was kostet ein Schnitzel wirklich? - Institut für ökologische ...
Was kostet ein Schnitzel wirklich? - Institut für ökologische ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
100<br />
<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>ökologische</strong> Wirtschaftsforschung (IÖW)<br />
zelheiten des Genehmigungsverfahren regelt <strong>ein</strong>e eigens da<strong>für</strong> geschaffene Verordnung (9.<br />
BImSchV von 1997).<br />
Ausschlaggebendes Kriterium <strong>für</strong> die immissionsrechtliche Genehmigungspflicht ist somit<br />
das Überschreiten bestimmter Tierplatzzahlen. Gleichzeitig unterliegen auch Anlagen zur<br />
Lagerung von Gülle mit <strong>ein</strong>en Fassungsvermögen von 2.500 Kubikmeter oder mehr <strong>ein</strong>em<br />
ver<strong>ein</strong>fachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG (Anhang Spalte 2, Nr. 9.36).<br />
7.6.3 Die EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen<br />
und privaten Projekten<br />
Gegenstand der Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten<br />
Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.<br />
Projekte des Anhangs I werden <strong>ein</strong>er Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. Zu<br />
diesen zählen Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schw<strong>ein</strong>en mit mehr als<br />
3.000 Plätzen <strong>für</strong> Mastschw<strong>ein</strong>e (Schw<strong>ein</strong>e über 30 kg) oder 900 Plätzen <strong>für</strong> Sauen.<br />
Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten anhand <strong>ein</strong>er Einzelfalluntersuchung<br />
oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob<br />
das Projekt <strong>ein</strong>er Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Zu diesen<br />
zählen Anlagen zur Intensivtierhaltung, die nicht durch Anhang I erfasst wurden.<br />
7.6.4 Das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Die UVP-Richtlinie fand ihre Umsetzung ins bundesdeutsche Recht mit dem Gesetz zur<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung. Als querschnittsbezogenes Instrument des Umweltrechts<br />
ist die Umweltverträglichkeitsprüfung damit in bestimmte Planverfahren und Entscheidungsstrukturen<br />
integriert. Zweck des Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten<br />
öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach <strong>ein</strong>heitlichen<br />
Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben<br />
und bewertet werden und das rechtlich nicht bindende Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die<br />
Zulässigkeit berücksichtigt wird.<br />
Für <strong>ein</strong>en Teil der Veredlungsbetriebe, die dem BImSchG als genehmigungsbedürftige Anlage<br />
unterliegen, ist das UVPG von besonderer Relevanz. Bei Überschreiten <strong>ein</strong>er bestimmten<br />
Tierplatzzahl wird demnach die Durchführung <strong>ein</strong>er Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>für</strong><br />
die Errichtung, den Betrieb oder <strong>ein</strong>e wesentliche Änderung <strong>ein</strong>er Anlage erforderlich.<br />
Zu den UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 1 des UVP-Gesetz zählen die Errichtung<br />
und der Betrieb <strong>ein</strong>er Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschw<strong>ein</strong>en<br />
(Schw<strong>ein</strong>en von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2.000 oder mehr Plätzen, von Sauen<br />
<strong>ein</strong>schließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 750<br />
oder mehr Plätzen und zur Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30<br />
kg Lebendgewicht) mit 6.000 oder mehr Plätzen. Somit entsprechen die Bestandsgrenzen<br />
denen der 4. BImSchV.<br />
Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 2) muss bei der Errichtung<br />
und dem Betrieb <strong>ein</strong>er Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschw<strong>ein</strong>en<br />
(Schw<strong>ein</strong>en von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 1.500 bis weniger als 2.000 Plätzen,<br />
von Sauen <strong>ein</strong>schließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendge-