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Was kostet ein Schnitzel wirklich? - Institut für ökologische ...

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<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>ökologische</strong> Wirtschaftsforschung (IÖW)<br />

zelheiten des Genehmigungsverfahren regelt <strong>ein</strong>e eigens da<strong>für</strong> geschaffene Verordnung (9.<br />

BImSchV von 1997).<br />

Ausschlaggebendes Kriterium <strong>für</strong> die immissionsrechtliche Genehmigungspflicht ist somit<br />

das Überschreiten bestimmter Tierplatzzahlen. Gleichzeitig unterliegen auch Anlagen zur<br />

Lagerung von Gülle mit <strong>ein</strong>en Fassungsvermögen von 2.500 Kubikmeter oder mehr <strong>ein</strong>em<br />

ver<strong>ein</strong>fachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG (Anhang Spalte 2, Nr. 9.36).<br />

7.6.3 Die EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen<br />

und privaten Projekten<br />

Gegenstand der Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten<br />

Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.<br />

Projekte des Anhangs I werden <strong>ein</strong>er Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. Zu<br />

diesen zählen Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schw<strong>ein</strong>en mit mehr als<br />

3.000 Plätzen <strong>für</strong> Mastschw<strong>ein</strong>e (Schw<strong>ein</strong>e über 30 kg) oder 900 Plätzen <strong>für</strong> Sauen.<br />

Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten anhand <strong>ein</strong>er Einzelfalluntersuchung<br />

oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob<br />

das Projekt <strong>ein</strong>er Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Zu diesen<br />

zählen Anlagen zur Intensivtierhaltung, die nicht durch Anhang I erfasst wurden.<br />

7.6.4 Das Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Die UVP-Richtlinie fand ihre Umsetzung ins bundesdeutsche Recht mit dem Gesetz zur<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung. Als querschnittsbezogenes Instrument des Umweltrechts<br />

ist die Umweltverträglichkeitsprüfung damit in bestimmte Planverfahren und Entscheidungsstrukturen<br />

integriert. Zweck des Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten<br />

öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach <strong>ein</strong>heitlichen<br />

Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben<br />

und bewertet werden und das rechtlich nicht bindende Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die<br />

Zulässigkeit berücksichtigt wird.<br />

Für <strong>ein</strong>en Teil der Veredlungsbetriebe, die dem BImSchG als genehmigungsbedürftige Anlage<br />

unterliegen, ist das UVPG von besonderer Relevanz. Bei Überschreiten <strong>ein</strong>er bestimmten<br />

Tierplatzzahl wird demnach die Durchführung <strong>ein</strong>er Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>für</strong><br />

die Errichtung, den Betrieb oder <strong>ein</strong>e wesentliche Änderung <strong>ein</strong>er Anlage erforderlich.<br />

Zu den UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 1 des UVP-Gesetz zählen die Errichtung<br />

und der Betrieb <strong>ein</strong>er Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschw<strong>ein</strong>en<br />

(Schw<strong>ein</strong>en von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2.000 oder mehr Plätzen, von Sauen<br />

<strong>ein</strong>schließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 750<br />

oder mehr Plätzen und zur Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30<br />

kg Lebendgewicht) mit 6.000 oder mehr Plätzen. Somit entsprechen die Bestandsgrenzen<br />

denen der 4. BImSchV.<br />

Eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c Abs. 1 Satz 2) muss bei der Errichtung<br />

und dem Betrieb <strong>ein</strong>er Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschw<strong>ein</strong>en<br />

(Schw<strong>ein</strong>en von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 1.500 bis weniger als 2.000 Plätzen,<br />

von Sauen <strong>ein</strong>schließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendge-

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