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Was kostet ein Schnitzel wirklich? - Institut für ökologische ...

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<strong>Was</strong> <strong>kostet</strong> <strong>ein</strong> <strong>Schnitzel</strong> <strong>wirklich</strong>?<br />

7.4.2 EU-Öko-Verordnung und Bioverbände<br />

Die EU-Öko-Verordnung schreibt <strong>ein</strong>e maximale Düngmenge von 170 kg N/ha und Jahr vor,<br />

was <strong>ein</strong>em maximalen möglichen Tierbesatz von 6,5 Sauen oder 14 Mastplätzen entspricht.<br />

Eine externe Düngerzufuhr wird angerechnet bzw. erfolgt <strong>ein</strong>e entsprechende Reduzierung<br />

des Tierbesatzes.<br />

Die Bioverbände Bioland, Demeter und Naturland schreiben hingegen <strong>ein</strong>en maximal möglichen<br />

Tierbesatz von 6,5 Zuchtsauen oder 10 Mastschw<strong>ein</strong>en pro Hektar vor.<br />

Fazit: Der Biobereich setzt sich mit s<strong>ein</strong>en Verbandsrichtlinien eigene flexible Obergrenzen<br />

<strong>für</strong> den Tierbesatz im Betrieb, der sich an der zur Verfügung stehenden Fläche orientiert.<br />

Vorteile <strong>für</strong> den konventionellen Bereich entstehen durch fehlende Regelungen zur Flächenbindung<br />

(Futtergrundlage, Wirtschaftsdünger) bei der Erzeugung.<br />

7.5 Tierschutz / Tierhaltung<br />

7.5.1 Tierhaltungsverordnungen<br />

In Deutschland liegt nur <strong>ein</strong>e veraltete Schw<strong>ein</strong>ehaltungsverordnung vor, die noch nicht die<br />

Vorgaben der EU-Richtlinie umgesetzt hat.<br />

Die Umsetzung der EU-Schw<strong>ein</strong>ehaltungsrichtlinie in nationales Recht ist besonders dringlich,<br />

da derzeit k<strong>ein</strong>e bundes<strong>ein</strong>heitlichen Tierschutzregelungen zur Schw<strong>ein</strong>ehaltung vorliegen.<br />

Die nationale Schw<strong>ein</strong>ehaltungsverordnung ist wegen Nichtbeachtung des Zitiergebotes<br />

nichtig geworden (BMVEL 2001).<br />

Eine „Eins-zu-Eins-Umsetzung" der EU-Schw<strong>ein</strong>ehaltungsrichtlinie wird vom BMVEL abgelehnt,<br />

da <strong>ein</strong>e Novellierung der EU-Richtlinie mit Verschärfungen <strong>für</strong> 2005 erwartet wird.<br />

Der Entwurf der Schw<strong>ein</strong>ehaltungsverordnung des BMVEL sieht hinsichtlich des Platzbedarfs<br />

je Tier höhere Standards vor als die EU-Richtlinie und orientiert sich eng an dem<br />

Schw<strong>ein</strong>ehaltungserlass von 2001 des Landes Nordrh<strong>ein</strong>-Westfalen (als sog. „Kuschelerlass“<br />

von konventioneller Seite kritisiert) (Tabelle 34). Dies wird von dem Deutschen Bauernverband<br />

und den meisten Bundesländern abgelehnt.<br />

Die Beratungen des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-<br />

Nutztierhaltungsverordnung Ende November 2003 haben daher die Vorlage der Regierung<br />

entschärft. Dabei sind die Angaben u.a. zu Mindestflächen neu gefasst und beschlossen<br />

worden. Das Verbraucherministerium lehnt allerdings die Umsetzung des Bundesratsbeschlusses<br />

ab.<br />

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