Was kostet ein Schnitzel wirklich? - Institut für ökologische ...
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<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>ökologische</strong> Wirtschaftsforschung (IÖW)<br />
sind die finanziellen Mittel allerdings gering. Die GAK als nationale Umsetzungsebene des<br />
EAGFL wird im Rahmen der Agrarwende systematisch als Instrument <strong>für</strong> die Agrarwende<br />
umgebaut. Hierdurch ergeben sich neue Unterstützungsleistungen <strong>für</strong> den ökoIogischen<br />
Landbau und tierartgerechtere Haltungsformen. Demgegenüber wurde die Unterstützung<br />
des konventionellen Bereichs abgebaut.<br />
7.4 Tierbesatz – flächengebundene Schw<strong>ein</strong>ehaltung<br />
Der maximal mögliche Tierbesatz je Betrieb wird durch verschiedene Rechtsvorschriften<br />
und (Verbands-)Richtlinien be<strong>ein</strong>flusst. In erster Linie handelt es sich dabei um Regelungen<br />
zur Bindung der Tierhaltung an die Fläche, um <strong>ein</strong>e umweltgerechte Entsorgung des Wirtschaftsdüngers<br />
zu gewährleisten. NEULAND, der Ver<strong>ein</strong> <strong>für</strong> tiergerechte und umweltschonende<br />
Nutztierhaltung e.V., hat darüber hinaus absolute Bestandsobergrenzen in der<br />
Schw<strong>ein</strong>ehaltung (95 Sauen in der Ferkelerzeugung, 650 Mastplätze in der Schw<strong>ein</strong>emast<br />
und 500 Mastplätze und die dazu notwendigen Sauen im geschlossenen System) <strong>für</strong> s<strong>ein</strong>e<br />
Mitglieder <strong>ein</strong>geführt.<br />
7.4.1 Europäische Nitratrichtlinie und deutsche Düngeverordnung<br />
In Deutschland wurde die sog. Nitratrichtlinie der Europäischen Union durch die Düngeverordnung<br />
umgesetzt. Von herausragender Bedeutung <strong>für</strong> die Schw<strong>ein</strong>ehaltung ist die Verpflichtung,<br />
höchstens bis zu 210 kg Gesamtstickstoff (Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft)<br />
je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und<br />
Jahr auf Ackerland aufzubringen (DüngeV §3). Hierdurch wird indirekt auch der maximale<br />
Tierbesatz pro Betrieb (ohne Abgabe des Wirtschaftsdüngers) bestimmt. Die Düngeverordnung<br />
legt somit <strong>ein</strong>erseits <strong>ein</strong>e Obergrenze fest und schreibt zugleich auch <strong>ein</strong>e bedarfsorientierte<br />
Düngung in Abhängigkeit vom Versorgungsgrad des Bodens und Bedarf der Pflanzen<br />
vor.<br />
Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur so ausgebracht werden, dass die darin enthaltenen<br />
Nährstoffe bedarfsorientiert und im wesentlichen während der Zeit des Pflanzenwachstums<br />
verfügbar werden. Außerdem muss der Boden <strong>für</strong> die Düngemittel aufnahmefähig<br />
s<strong>ein</strong>. Geräte zur Ausbringung von Düngemitteln müssen den allgem<strong>ein</strong> anerkannten<br />
Regeln der Technik entsprechen und <strong>ein</strong>e sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung<br />
sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten.<br />
Düngemittel dürfen auch nicht direkt in Gewässer <strong>ein</strong>getragen oder auf benachbarte Flächen<br />
abgeschwemmt werden. Festgeschrieben wurde auch, dass der Düngebedarf schlagweise<br />
zu ermitteln ist, und zwar u.a. in Abhängigkeit von<br />
� dem Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes,<br />
� den im Boden verfügbaren Nährstoffmengen,<br />
� dem Kalk- und Humusgehalt des Bodens und<br />
� den Anbaubedingungen, die die Nährstoffverfügbarkeit be<strong>ein</strong>flussen wie z.B. Vorfrucht,<br />
Bodenbearbeitung und Bewässerung.<br />
Ein mit Nährstoffen stark versorgter Ackerboden kann letztendlich <strong>ein</strong>e erhebliche Reduzierung<br />
des betrieblichen Schw<strong>ein</strong>ebesatzes nach sich ziehen, wenn es nicht gelingt durch<br />
Fütterung und externer Entsorgung der Gülle das betriebliche Nährstoffaufkommen zu verändern.<br />
Dies ist insbesondere in den Veredlungsregionen der Fall.