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Kinder & Jugend

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156 10. <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>bericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen<br />

• Die Landeszentrale für politische Bildung (LzpB) bietet<br />

seit einigen Jahren in Kooperation mit dem Innen-, dem<br />

Schul- und dem Integrationsministerium eine Veranstaltungsreihe<br />

für pädagogische Fachkräfte an, die die<br />

Grundlagen des Islams beleuchtet und über die Gefahren<br />

des extremistischen Salafismus aufklärt sowie<br />

pädagogische Interventionsmöglichkeiten vorstellt.<br />

Die Qualifizierungsreihe „Starke Moscheegemeinden<br />

– Starke <strong>Jugend</strong>: Für Demokratie – Gegen gewaltorientierten<br />

Salafismus“ dient der Einbeziehung muslimischer<br />

Multiplikatoren in die Präventionsarbeit.<br />

Im Januar 2016 hat die Landesregierung eine Interministerielle<br />

Arbeitsgruppe „Salafismusprävention“ mit dem Ziel<br />

eingerichtet, ein ganzheitliches Handlungskonzept zur<br />

Bekämpfung des gewaltbereiten verfassungsfeindlichen<br />

Salafismus zu entwickeln. Hierbei wird die Betrachtung<br />

von Salafismusprävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe<br />

betont. Das zu entwickelnde ganzheitliche Konzept<br />

soll insbesondere die Radikalisierung von jungen Menschen<br />

verhindern und ihre Demokratiebindung stärken. Die<br />

Entwicklung des Handlungskonzeptes soll als partizipativer<br />

Prozess angelegt werden, der sowohl zivilgesellschaftliche<br />

Akteurinnen und Akteure, Expertinnen und Experten aus<br />

Wissenschaft und Praxis als auch Akteurinnen und Akteure<br />

der muslimischen Gemeinschaft mit einbezieht.<br />

Die vorhandenen Maßnahmen gegen gewaltbereiten verfassungsfeindlichen<br />

Salafismus sollen strukturell ausgebaut,<br />

ergänzt und durch eine gemeinsame Landesstrategie<br />

koordiniert und vernetzt werden. Maßnahmen können<br />

hierbei auf alle Präventionsstufen abzielen, die primäre,<br />

um der Entstehung von Radikalisierungsprozessen vorzubeugen,<br />

die sekundäre, die sich an Personen richtet, die<br />

sich zu radikalisieren drohen, als auch auf die tertiäre Prävention,<br />

welche bereits stark radikalisierte Personen zur<br />

Zielgruppe hat. Es sollen notwendige neue Angebote der<br />

Prävention einbezogen werden, die insbesondere auch die<br />

Zielgruppe der <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>lichen erreichen können.<br />

Im Handlungskonzept sollen Maßnahmen aus unterschiedlichen<br />

Handlungsfeldern Berücksichtigung finden.<br />

Neben der Verstetigung bereits vorhandener und neu<br />

zu entwickelnder Maßnahmen wird die Prävention von<br />

salafistischer Radikalisierung durch vorhandene Strukturen,<br />

Angebote und Projekte der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>hilfe<br />

unterstützt, die im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur<br />

kritischen Auseinandersetzung mit verfassungsfeindlichen<br />

Einstellungen und Verhaltensweisen und zur Demokratieförderung<br />

beitragen. Allen vorhandenen und zukünftigen<br />

präventiven Maßnahmen gegen salafistische Radikalisierung<br />

kommt – im Hinblick auf die besonders gefährdete<br />

Zielgruppe junger Menschen – eine bedeutende Rolle zu.<br />

24. Erzieherischer und gesetzlicher<br />

<strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz<br />

<strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche haben ein Recht auf Entwicklung<br />

und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie<br />

Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung<br />

und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor<br />

Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches<br />

Wohl. Sie achten und sichern die Rechte von <strong>Kinder</strong>n und<br />

<strong>Jugend</strong>liche, tragen Sorge für altersgerechte Lebensbedingungen<br />

und fördern <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche nach ihren<br />

Anlagen und Fähigkeiten.<br />

<strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz ist eine staatliche Aufgabe<br />

mit Verfassungsrang. <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche haben ein<br />

Grundrecht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit, das sich<br />

aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1<br />

GG ableitet. Der Schutz des Kindeswohls wird durch das<br />

staatliche Wächteramt in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG abgesichert.<br />

Zum Schutz dieser Grundrechte dürfen gemäß Art. 5<br />

Abs. 2 GG das Grundrecht der freien Meinungsäußerung<br />

und die Presse- und Medienfreiheit eingeschränkt werden.<br />

Auch Art. 6 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung Nordrhein-<br />

Westfalen sichern das Recht jedes Kindes auf Achtung<br />

seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf<br />

besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.<br />

Bezugspunkt aller Handlungsformen des <strong>Kinder</strong>- und<br />

<strong>Jugend</strong>schutzes sind somit potentielle oder tatsächliche<br />

Gefährdungen für die Persönlichkeitsentwicklung von<br />

<strong>Kinder</strong>n und <strong>Jugend</strong>lichen. Das Handlungsfeld <strong>Kinder</strong>- und<br />

<strong>Jugend</strong>schutz basiert auf vier Säulen, wobei es gleichzeitig<br />

Querverbindungen und Schnittstellen zwischen diesen<br />

Bereichen in einzelnen Themen- oder Handlungskontexten<br />

gibt. Die Profilierung und Weiterentwicklung des Feldes ist<br />

primär eine Aufgabe der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>politik:<br />

• Angebote des erzieherischen <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutzes<br />

gemäß § 14 SGB VIII sollen <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche<br />

sowie Eltern befähigen, Gefahren für die Persönlichkeitsentwicklung<br />

zu kennen, mit ihnen verantwortlich<br />

umzugehen und sich vor ihnen zu schützen. Zuständig<br />

sind die örtlichen Träger der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>hilfe.<br />

• Der gesetzliche <strong>Jugend</strong>schutz regelt altersdifferenzierte<br />

Zugangsbeschränkungen zu gefährdenden Orten, Angeboten<br />

oder Stoffen und reguliert die entsprechenden<br />

Anbieter. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten<br />

oder Straftaten geahndet werden. Zuständig zur Überwachung<br />

des <strong>Jugend</strong>schutzgesetzes (JuSchG) sind in<br />

Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden,<br />

im Eilfall bzw. bei möglichen Verstößen gegen Strafge-

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