Kinder & Jugend
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156 10. <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>bericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen<br />
• Die Landeszentrale für politische Bildung (LzpB) bietet<br />
seit einigen Jahren in Kooperation mit dem Innen-, dem<br />
Schul- und dem Integrationsministerium eine Veranstaltungsreihe<br />
für pädagogische Fachkräfte an, die die<br />
Grundlagen des Islams beleuchtet und über die Gefahren<br />
des extremistischen Salafismus aufklärt sowie<br />
pädagogische Interventionsmöglichkeiten vorstellt.<br />
Die Qualifizierungsreihe „Starke Moscheegemeinden<br />
– Starke <strong>Jugend</strong>: Für Demokratie – Gegen gewaltorientierten<br />
Salafismus“ dient der Einbeziehung muslimischer<br />
Multiplikatoren in die Präventionsarbeit.<br />
Im Januar 2016 hat die Landesregierung eine Interministerielle<br />
Arbeitsgruppe „Salafismusprävention“ mit dem Ziel<br />
eingerichtet, ein ganzheitliches Handlungskonzept zur<br />
Bekämpfung des gewaltbereiten verfassungsfeindlichen<br />
Salafismus zu entwickeln. Hierbei wird die Betrachtung<br />
von Salafismusprävention als gesamtgesellschaftliche Aufgabe<br />
betont. Das zu entwickelnde ganzheitliche Konzept<br />
soll insbesondere die Radikalisierung von jungen Menschen<br />
verhindern und ihre Demokratiebindung stärken. Die<br />
Entwicklung des Handlungskonzeptes soll als partizipativer<br />
Prozess angelegt werden, der sowohl zivilgesellschaftliche<br />
Akteurinnen und Akteure, Expertinnen und Experten aus<br />
Wissenschaft und Praxis als auch Akteurinnen und Akteure<br />
der muslimischen Gemeinschaft mit einbezieht.<br />
Die vorhandenen Maßnahmen gegen gewaltbereiten verfassungsfeindlichen<br />
Salafismus sollen strukturell ausgebaut,<br />
ergänzt und durch eine gemeinsame Landesstrategie<br />
koordiniert und vernetzt werden. Maßnahmen können<br />
hierbei auf alle Präventionsstufen abzielen, die primäre,<br />
um der Entstehung von Radikalisierungsprozessen vorzubeugen,<br />
die sekundäre, die sich an Personen richtet, die<br />
sich zu radikalisieren drohen, als auch auf die tertiäre Prävention,<br />
welche bereits stark radikalisierte Personen zur<br />
Zielgruppe hat. Es sollen notwendige neue Angebote der<br />
Prävention einbezogen werden, die insbesondere auch die<br />
Zielgruppe der <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>lichen erreichen können.<br />
Im Handlungskonzept sollen Maßnahmen aus unterschiedlichen<br />
Handlungsfeldern Berücksichtigung finden.<br />
Neben der Verstetigung bereits vorhandener und neu<br />
zu entwickelnder Maßnahmen wird die Prävention von<br />
salafistischer Radikalisierung durch vorhandene Strukturen,<br />
Angebote und Projekte der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>hilfe<br />
unterstützt, die im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur<br />
kritischen Auseinandersetzung mit verfassungsfeindlichen<br />
Einstellungen und Verhaltensweisen und zur Demokratieförderung<br />
beitragen. Allen vorhandenen und zukünftigen<br />
präventiven Maßnahmen gegen salafistische Radikalisierung<br />
kommt – im Hinblick auf die besonders gefährdete<br />
Zielgruppe junger Menschen – eine bedeutende Rolle zu.<br />
24. Erzieherischer und gesetzlicher<br />
<strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz<br />
<strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche haben ein Recht auf Entwicklung<br />
und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie<br />
Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung<br />
und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor<br />
Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches<br />
Wohl. Sie achten und sichern die Rechte von <strong>Kinder</strong>n und<br />
<strong>Jugend</strong>liche, tragen Sorge für altersgerechte Lebensbedingungen<br />
und fördern <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche nach ihren<br />
Anlagen und Fähigkeiten.<br />
<strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz ist eine staatliche Aufgabe<br />
mit Verfassungsrang. <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche haben ein<br />
Grundrecht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit, das sich<br />
aus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1<br />
GG ableitet. Der Schutz des Kindeswohls wird durch das<br />
staatliche Wächteramt in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG abgesichert.<br />
Zum Schutz dieser Grundrechte dürfen gemäß Art. 5<br />
Abs. 2 GG das Grundrecht der freien Meinungsäußerung<br />
und die Presse- und Medienfreiheit eingeschränkt werden.<br />
Auch Art. 6 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung Nordrhein-<br />
Westfalen sichern das Recht jedes Kindes auf Achtung<br />
seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf<br />
besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.<br />
Bezugspunkt aller Handlungsformen des <strong>Kinder</strong>- und<br />
<strong>Jugend</strong>schutzes sind somit potentielle oder tatsächliche<br />
Gefährdungen für die Persönlichkeitsentwicklung von<br />
<strong>Kinder</strong>n und <strong>Jugend</strong>lichen. Das Handlungsfeld <strong>Kinder</strong>- und<br />
<strong>Jugend</strong>schutz basiert auf vier Säulen, wobei es gleichzeitig<br />
Querverbindungen und Schnittstellen zwischen diesen<br />
Bereichen in einzelnen Themen- oder Handlungskontexten<br />
gibt. Die Profilierung und Weiterentwicklung des Feldes ist<br />
primär eine Aufgabe der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>politik:<br />
• Angebote des erzieherischen <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutzes<br />
gemäß § 14 SGB VIII sollen <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche<br />
sowie Eltern befähigen, Gefahren für die Persönlichkeitsentwicklung<br />
zu kennen, mit ihnen verantwortlich<br />
umzugehen und sich vor ihnen zu schützen. Zuständig<br />
sind die örtlichen Träger der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>hilfe.<br />
• Der gesetzliche <strong>Jugend</strong>schutz regelt altersdifferenzierte<br />
Zugangsbeschränkungen zu gefährdenden Orten, Angeboten<br />
oder Stoffen und reguliert die entsprechenden<br />
Anbieter. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten<br />
oder Straftaten geahndet werden. Zuständig zur Überwachung<br />
des <strong>Jugend</strong>schutzgesetzes (JuSchG) sind in<br />
Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden,<br />
im Eilfall bzw. bei möglichen Verstößen gegen Strafge-