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Kinder & Jugend

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180 10. <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>bericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen<br />

können erreicht werden, wenn von Anfang an gezielt in<br />

jene <strong>Kinder</strong>, <strong>Jugend</strong>lichen und Familien investiert wird, die<br />

Unterstützung und Förderung am dringendsten benötigen.<br />

Es sind die jungen Menschen und Familien mit einem<br />

Armuts- und Bildungsrisiko, die besondere Solidarität und<br />

Stärkung brauchen. Armut und Bildungsarmut gehen oft<br />

Hand in Hand. Den Teufelskreis von sozialer Herkunft und<br />

Bildungschancen gilt es zu durchbrechen. Deshalb muss<br />

eine Erfolg versprechende Präventionspolitik gezielt diejenigen<br />

fördern, die aufgrund ihrer sozialen Lage besondere<br />

Bedarfe haben.<br />

Eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung einer<br />

präventiven <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>politik ist die verantwortliche<br />

kommunale Steuerung der Veränderungsprozesse.<br />

Hierbei kommt dem <strong>Jugend</strong>amt eine besondere Rolle<br />

und Funktion zu (s. Nr. 13 in diesem Kap.). Denn bei ihm<br />

liegt gemäß <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>hilfegesetz (SGB VIII) die<br />

Gesamtverantwortung für die Maßnahmen der <strong>Jugend</strong>hilfe.<br />

Das <strong>Jugend</strong>amt ist gefordert, zusammen mit den freien<br />

Trägern einen gemeinsamen Planungsprozess zu vollziehen.<br />

Dabei sind auch Partnerinnen und Partner außerhalb<br />

der <strong>Jugend</strong>hilfe wie die Schulen, das Gesundheitswesen,<br />

die gesundheitlichen Hilfen und insbesondere der Öffentliche<br />

Gesundheitsdienst (Gesundheitsamt) sowie Fachdienste<br />

für Migration und Integration, wie beispielsweise<br />

die Integrationsagenturen der Freien Wohlfahrtspflege,<br />

einzubeziehen. Das <strong>Jugend</strong>amt ist prinzipiell zur Partnerschaftlichkeit<br />

und zu einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung<br />

verpflichtet. Die Steuerungsverantwortung der<br />

<strong>Jugend</strong>ämter gründet somit auf einer breiten rechtlichen<br />

Basis. Allerdings verpflichtet das Gesetz zur Kooperation<br />

und Information im <strong>Kinder</strong>schutz (KKG) nur den öffentlichen<br />

Träger der <strong>Jugend</strong>hilfe und die Schwangerschaftsberatungsstellen<br />

zur Zusammenarbeit im Handlungsfeld<br />

der Frühen Hilfen. In anderen Handlungsfeldern gibt es<br />

unterschiedliche oder keine gesetzlichen Normierungen<br />

einer wechselseitigen Kooperationsverpflichtung. Hier<br />

besteht noch politischer Nachholbedarf, bei dem zunächst<br />

der Bundesgesetzgeber gefordert ist.<br />

5. Angebote der <strong>Kinder</strong>- und<br />

<strong>Jugend</strong>hilfe inklusiv gestalten<br />

Mit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention<br />

in Deutschland ist deren Umsetzung zur verbindlichen<br />

Aufgabe für Politik und Gesellschaft geworden. Dabei<br />

kommt dem Lebensabschnitt der Kindheit und <strong>Jugend</strong><br />

eine besondere Bedeutung zu. Gelingt es für <strong>Kinder</strong> und<br />

<strong>Jugend</strong>liche ein Miteinander von Menschen mit und ohne<br />

Behinderung selbstverständlich werden zu lassen, ist<br />

ein wichtiger und grundlegender Schritt zur inklusiven<br />

Gesellschaft vollzogen. Neben der Schule übernimmt<br />

deshalb die <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>hilfe mit ihren Angeboten<br />

für <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche eine wesentliche Rolle bei der<br />

Umsetzung von Inklusion.<br />

Die Landesregierung hat die Anforderungen der UN-<br />

Behindertenrechtskonvention aufgegriffen und gesetzliche<br />

Rahmenbedingungen für die inklusive Ausgestaltung von<br />

<strong>Kinder</strong>tageseinrichtungen, Schulen und Angeboten der<br />

<strong>Jugend</strong>arbeit geschaffen. Darüber hinaus wurden über den<br />

<strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>förderplan gezielt Mittel zum inklusiven<br />

Ausbau von Angeboten der <strong>Jugend</strong>arbeit zur Verfügung<br />

gestellt und von den Trägern abgerufen. Zudem hat die<br />

Landesregierung über Modellprojekte notwendige Impulse<br />

gegeben, um Inklusion in der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>arbeit zu<br />

befördern. Damit ist eine wichtige Basis für eine inklusive<br />

<strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>arbeit gelegt worden. Zukünftige politische<br />

als auch gesamtgesellschaftliche Herausforderung<br />

wird es sein, auf dieser Grundlage die <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>arbeit<br />

so weiterzuentwickeln, dass sowohl ihre Strukturen<br />

als auch ihre Angebote inklusiv ausgerichtet sind.<br />

Die Kommunen als öffentliche Träger der <strong>Kinder</strong>- und<br />

<strong>Jugend</strong>hilfe stehen dabei ebenso wie die freien Träger der<br />

<strong>Jugend</strong>hilfe besonders in der Pflicht. Die von der Landesregierung<br />

geförderten Modellprojekte haben gezeigt, dass<br />

die Umsetzung von Inklusion damit beginnt, den ersten<br />

Schritt zu gehen. Ist ein inklusives Angebot erst einmal<br />

entwickelt und umgesetzt, empfindet die überwiegende<br />

Anzahl der daran Teilnehmenden die gemeinsamen Erfahrungen<br />

als bereichernd.<br />

Diese Umsetzung vor Ort kann nachhaltig nur durch die<br />

Kommunen und freien Träger erfolgen. Inklusion muss<br />

sowohl integraler Bestandteil der <strong>Jugend</strong>hilfeplanung<br />

werden als auch von der Leitungsebene kommunaler wie<br />

freier Träger selbstverständlich mitgedacht werden. Mit der<br />

Novellierung des § 3 Abs. 2 3. AG-KJHG hat das Land die<br />

Verpflichtung der kommunalen Träger, die Belange von<br />

<strong>Kinder</strong>n mit Behinderung zu berücksichtigen, bereits stärker<br />

betont. Die zukünftige Umsetzung inklusiver Angebote<br />

vor Ort wird zeigen, ob diese gesetzliche Vorgabe ausreicht<br />

oder es gegebenenfalls auch einer Weiterentwicklung<br />

des gesetzlichen Rahmens bedarf.<br />

Auch bei der Ausgestaltung einer inklusiven Offenen<br />

Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) besteht weiterer<br />

Handlungsbedarf. Zwar ist sowohl in den <strong>Kinder</strong>tageseinrichtungen<br />

als auch in den Schulen Inklusion zum<br />

gesetzlichen Regelfall geworden. Die bundesgesetzlichen<br />

Vorgaben in den Sozialgesetzbüchern müssen jedoch<br />

so weiterentwickelt werden, dass die Teilhabechancen<br />

von <strong>Kinder</strong>n mit Behinderungen auch die nicht-pflichtigen<br />

außerunterrichtlichen Angebote umfassen.

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