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Kinder & Jugend

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157 Entwicklungen in den Handlungsfeldern der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>hilfe<br />

setze die Polizei. Zuständig für den <strong>Jugend</strong>arbeitsschutz<br />

sind die Bezirksregierungen.<br />

• Die Aufsicht über beeinträchtigende oder gefährdende<br />

Inhalte in Rundfunk und Telemedien liegt gemäß<br />

<strong>Jugend</strong>medienschutz-Staatsvertrag (JMStV) bei der<br />

Kommission für <strong>Jugend</strong>medienschutz (KJM).<br />

• Als Maßnahmen des strukturellen <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutzes<br />

können diejenigen Aktivitäten und Maßnahmen<br />

der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>hilfe verstanden werden, die in<br />

planungsrelevanten oder operativen Prozessen Gefährdungspotentialen<br />

entgegenwirken und somit im Sinne<br />

des § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII dazu beitragen, positive<br />

Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien<br />

sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt<br />

zu erhalten oder zu schaffen.<br />

24.1 Erzieherischer <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz<br />

Die Vorgaben des § 14 SGB VIII zum Erzieherischen<br />

<strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz formulieren eine eindeutige<br />

Zielvorstellung: Junge Menschen müssen befähigt, also<br />

in die Lage versetzt und gestärkt werden, sich selber vor<br />

Gefahren zu schützen. Es geht dabei vor allem um den<br />

Umgang mit Risiken und Gefährdungen sowie um die<br />

Fähigkeit der Selbsteinschätzung und Selbstreflektion. Im<br />

Sinne dieses Befähigungsprinzips sollen die Maßnahmen<br />

für <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche wie auch für Eltern und andere<br />

Erziehungspersonen daraufhin ausgerichtet werden, den<br />

Grad an Autonomie und Selbstbestimmung im Leben der<br />

jungen Menschen zu erhöhen.<br />

Dieser Ansatz verfolgt eine ganzheitliche Bildungsperspektive<br />

und meint mit Befähigung, (Selbst-)Bildungsprozesse<br />

anzustoßen bzw. anzubieten. Spezifische Gefährdungslagen<br />

von <strong>Kinder</strong>n und <strong>Jugend</strong>lichen sollen dabei eingebettet<br />

werden in eine übergreifende Betrachtung der aktuellen<br />

Entwicklungsbedingungen von <strong>Kinder</strong>n und <strong>Jugend</strong>lichen.<br />

Eine in erster Linie Gefahren abwehrende bzw. „bewahrpädagogische“<br />

Perspektive greift daher für Angebote<br />

des Erzieherischen <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz zu kurz.<br />

Vielmehr entwickeln die Träger der öffentlichen und freien<br />

<strong>Jugend</strong>hilfe pädagogische Angebote und führen Maßnahmen<br />

durch, die <strong>Kinder</strong>, <strong>Jugend</strong>liche und Erziehende über<br />

Gefahren und damit verbundene Folgen rechtzeitig und in<br />

geeigneter Weise informieren und beraten.<br />

Die <strong>Jugend</strong>- und Familienministerkonferenz (JFMK 2015)<br />

hat den Stellenwert und die Potentiale des Erzieherischen<br />

<strong>Jugend</strong>schutzes für ein gelingendes Aufwachsen<br />

von <strong>Kinder</strong>n und <strong>Jugend</strong>lichen hervorgehoben. Angebote<br />

des Erzieherischen <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutzes sind<br />

ein eigenständiges Leistungsangebot der <strong>Kinder</strong>- und<br />

<strong>Jugend</strong>hilfe, das gleichberechtigt z. B. neben schulischen<br />

Präventionsangeboten und Maßnahmen der Medienkompetenzförderung<br />

der Landesmedienanstalten steht.<br />

In der kommunalen Praxis in Nordrhein-Westfalen bestehen<br />

eigenständige Angebote des Erzieherischen <strong>Kinder</strong>und<br />

<strong>Jugend</strong>schutzes insbesondere zur Information über<br />

und einen möglichen Umgang mit potentiellen Gefährdungen.<br />

Zumeist sind Angebote des Erzieherischen <strong>Kinder</strong>und<br />

<strong>Jugend</strong>schutzes aber im Querschnitt zu anderen<br />

Handlungsfeldern konzipiert. Somit wirken die Angebote<br />

des Erzieherischen <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutzes in vielen<br />

Feldern und richten sich in Form sozialpädagogischpräventiver<br />

Arbeit an junge Menschen und Familien sowie<br />

in Form von Beratungs- und Unterstützungsleistungen an<br />

Fachkräfte der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>hilfe. Erzieherischer<br />

<strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz findet vor allem an den klassischen<br />

Orten der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>arbeit, der <strong>Jugend</strong>bildungsarbeit,<br />

aber auch in den <strong>Kinder</strong>tageseinrichtungen<br />

und Schulen statt. In den kommunalen <strong>Kinder</strong>- und<br />

<strong>Jugend</strong>förderplänen sind die Angebote des Erzieherischen<br />

<strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutzes in der Regel verankert.<br />

Der Erzieherische <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz ist in den <strong>Jugend</strong>ämtern<br />

meist im Bereich der <strong>Jugend</strong>förderung angesiedelt.<br />

Seine Umsetzung ist geprägt durch eine inhaltliche<br />

wie strukturelle Querschnittstätigkeit zu anderen Bereichen,<br />

insbesondere zur offenen <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>arbeit<br />

und zur <strong>Jugend</strong>medienarbeit. In sehr unterschiedlicher<br />

Ausformung und Struktur werden zahlreiche Angebote<br />

auch durch freie Träger der <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>hilfe durchgeführt.<br />

Im Kern wirken Fragen des <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutzes<br />

daher in alle Institutionen der Bildung, Erziehung<br />

und Betreuung von <strong>Kinder</strong>n, in Einrichtungen der offenen<br />

<strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>arbeit und Verbände der <strong>Jugend</strong>arbeit<br />

hinein. Eine Abstimmung der unterschiedlichen Aktivitäten<br />

vor Ort ist für die Gestaltung eines bedarfsgerechten Angebots<br />

unabdingbar. Daraus erwächst ein hoher Kommunikationsbedarf<br />

mit anderen Akteuren im Sinne des § 81 SGB<br />

VIII (z. B. freie Träger, Ordnungsämter, Polizei, Schulen,<br />

Schulsozialarbeit, Familienbildung, Beratungsstellen). Dies<br />

geschieht auch durch Mitarbeit in kommunalen Netzwerken<br />

und Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.<br />

Als beispielhaft für die Zusammenarbeit von Institutionen<br />

im Arbeitsfeld des <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutzes kann der<br />

Landesarbeitskreis <strong>Jugend</strong>hilfe, Polizei, Schule in Nordrhein-Westfalen<br />

(LAK-NRW) gelten, in dem auf Initiative<br />

der Arbeitsgemeinschaft <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz (AJS)<br />

die Landesstellen für <strong>Kinder</strong>- und <strong>Jugend</strong>schutz, die Landesjugendämter,<br />

das Schulressort, das Landeskriminalamt<br />

(LKA), der Landespräventionsrat und das Landesamt für<br />

Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der<br />

Polizei NRW zusammenwirken. Im Berichtszeitraum feierte

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