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Kinder & Jugend

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43 Allgemeiner Teil<br />

diese Initiativen in 19 Kreispolizeibehörden in Nordrhein-<br />

Westfalen durchgeführt. Multiprofessionelle Teams konzentrieren<br />

sich vor allem auf die Entwicklung von wirksamen<br />

Präventionsstrategien, arbeiten in einen Netzwerk der<br />

kurzen Wege mit anderen Stellen, wie z. B. dem <strong>Jugend</strong>amt<br />

zusammen und bieten individuelle Förderprogramme<br />

an, die sich auf Lernhilfen, Sprachförderung etc. konzentrieren.<br />

Damit sollen den Betroffenen neue Chancen eingeräumt<br />

werden, ihr Verhalten zu ändern und zu lernen, den<br />

Alltag zu meistern, ohne straffällig zu werden.<br />

Auf der Grundlage der Vereinbarungen des Koalitionsvertrages,<br />

in dem die Landesregierung die Bewältigung der<br />

<strong>Jugend</strong>gewalt- und Intensivkriminalität als eine zentrale<br />

kriminalpolitische Aufgabe benannt hat, soll der Kriminalität<br />

von jugendlichen und heranwachsenden Mehrfachtätern<br />

insbesondere durch die intensive Zusammenarbeit<br />

und Vernetzung aller an der <strong>Jugend</strong>kriminalprävention und<br />

am <strong>Jugend</strong>strafverfahren beteiligten Einrichtungen in sog.<br />

„Häusern des <strong>Jugend</strong>rechts für Intensivtäter“ begegnet<br />

werden. In Häusern des <strong>Jugend</strong>rechts arbeiten die am <strong>Jugend</strong>strafverfahren<br />

beteiligten Institutionen (Staatsanwaltschaft,<br />

Polizei und <strong>Jugend</strong>amt) unter einem Dach intensiv<br />

zusammen. Die hierdurch geschaffenen institutionsübergreifenden<br />

und partnerschaftlichen Organisationsstrukturen<br />

erlauben es, sowohl schnell als auch abgestimmt und<br />

angemessen auf <strong>Jugend</strong>delinquenz zu reagieren. Kriminalitätsursachen<br />

können ganzheitlich betrachtet und Lösungen<br />

gemeinsam und zeitnah gefunden werden.<br />

Häuser des <strong>Jugend</strong>rechts gibt es in Nordrhein-Westfalen<br />

bisher an drei Standorten: seit Juni 2009 in Köln, seit<br />

Januar 2014 in Paderborn und seit Juni 2016 in Dortmund.<br />

Weitere Einrichtungen sind für Düsseldorf und Essen<br />

geplant.<br />

Einen weiteren wichtigen Baustein im Gesamtkonzept der<br />

Landesregierung zur Bekämpfung der <strong>Jugend</strong>gewalt und<br />

Intensivtäterkriminalität stellt das Konzept „Staatsanwältin/<br />

Staatsanwalt für den Ort“ dar, dessen Einführung aus einer<br />

von der Landesregierung initiierten ressortübergreifenden<br />

Arbeitsgruppe zum Thema <strong>Jugend</strong>kriminalität hervorgegangen<br />

ist.<br />

Nach diesem Konzept richtet sich die Zuständigkeit der<br />

<strong>Jugend</strong>staatsanwältinnen und <strong>Jugend</strong>staatsanwälte<br />

primär nach dem Wohnort des/der Beschuldigten und<br />

nicht mehr wie zuvor nach dem Anfangsbuchstaben<br />

des Nachnamens. Eine <strong>Jugend</strong>staatsanwältin oder ein<br />

<strong>Jugend</strong>staatsanwalt führt alle Ermittlungsverfahren gegen<br />

jugendliche und heranwachsende Beschuldigte aus einer<br />

ihr oder ihm zugewiesenen Gemeinde. Diese Form der<br />

umfeldbezogenen Zuständigkeitsgestaltung ermöglicht es,<br />

umfassende Erkenntnisse über die örtlichen Strukturen der<br />

<strong>Jugend</strong>szene und das soziale Umfeld der Beschuldigten<br />

zu erlangen, so dass kriminogene Strukturen frühzeitiger<br />

erkannt werden können. Mit der wohnortbezogenen<br />

Strafverfolgung ist eine durch kurze Wege gekennzeichnete<br />

enge Kooperation mit den Vertretern der Polizei, des<br />

<strong>Jugend</strong>amtes, der Schule und weiteren mit den Belangen<br />

der <strong>Jugend</strong>lichen befassten Stellen verbunden. Nach dem<br />

Abschlussbericht zur Begleitforschung des Modellprojekts<br />

durch das Kriminologische Institut der Universität Bonn<br />

beträgt die Verfahrensbeschleunigung durchschnittlich 15<br />

Tage. Aufgrund der positiven Erkenntnisse ist das Konzept<br />

2012 landesweit eingeführt worden.<br />

Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den mit<br />

<strong>Kinder</strong>n und <strong>Jugend</strong>lichen befassten Institutionen und<br />

Einrichtungen (<strong>Jugend</strong>ämter, Schulen, Polizei- und Justizbehörden)<br />

sind in dem gemeinsamen Runderlass des<br />

Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Justizministeriums,<br />

des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,<br />

Pflege und Alter, des Ministeriums für Familie, <strong>Kinder</strong>,<br />

<strong>Jugend</strong>, Kultur und Sport und des Ministeriums für Schule<br />

und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen niedergelegt,<br />

der am 1. September 2014 in Kraft getreten ist.<br />

6.2 Suchtgefahren im Kindes- und <strong>Jugend</strong>alter<br />

Die Suchtforschung hat gezeigt, dass <strong>Jugend</strong>liche in einer<br />

bestimmten Lebensphase mit Rauschmitteln experimentieren,<br />

unabhängig davon, ob ihr Konsum gesundheitsschädigend<br />

und ob der Konsum legal oder illegal<br />

ist. Gleichzeitig weist besonders der frühe Umgang mit<br />

Sucht- und Rauschmitteln für <strong>Kinder</strong> und <strong>Jugend</strong>liche ein<br />

hohes Gefährdungspotenzial auf. Dies gilt besonders bei<br />

denjenigen, die psychischen Belastungen ausgesetzt sind.<br />

Besonders dann, wenn diese zu groß werden und die Familie<br />

und andere Sozialisationsinstanzen keine angemessene<br />

Hilfe geben können, ist der Schritt zu legalem wie<br />

illegalem Rauschmittelkonsum oft nicht weit. Umgekehrt<br />

kann der Suchtmittelkonsum im <strong>Jugend</strong>alter auch psychische<br />

Belastungen oder Erkrankungen auslösen.<br />

Die Gefährdung junger Menschen durch Suchtmittel wie<br />

Alkohol und illegale Drogen ist weiterhin ein wichtiges<br />

Thema. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2015 zeigt für<br />

NRW im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang bei<br />

Rauschgiftkriminalität um sieben Prozent auf jetzt 13.882<br />

(2014: 14.923) Tatverdächtige unter 21 Jahren an. Fälle<br />

von Rauschgiftkriminalität beginnen in der Altersgruppe<br />

zehn bis 12 Jahre, rund 60 Prozent der Fälle treten dann<br />

im Alter zwischen 18 und unter 21 Jahren auf. Allgemeine<br />

Verstöße i. S. §29 BtMG (Straftaten im Verkehr mit Betäubungsmitteln)<br />

mit Cannabis sowie biogenen Drogen und<br />

ihren Zubereitungen wurden im Jahr 2015 von 9.136 unter<br />

21-Jährigen begangen, davon waren 3.904 Personen

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