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bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

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BKA BMF BMI BMJ BMWFJ<br />

schlussbemerkungen/<br />

schlussempfehlungen<br />

Verwaltungsreforminitiative<br />

„Register der Bundesverwaltung“<br />

(25) Im Rahmen der Antragstellung wären zur Erhöhung der Datenqualität<br />

des Zentralen Vereinsregisters Name und Geburtsdatum der<br />

einzutragenden Personen mit dem Zentralen Melderegister (bzw.<br />

Ergänzungsregister für natürliche Personen) sowie die Adressen<br />

mit der Adressdarstellung im Gebäude– und Wohnungsregister oder<br />

Adressregister abzugleichen; dieser Abgleich wäre gesetzlich näher<br />

festzulegen. (TZ 17)<br />

(26) Die im Vereinsgesetz 2002 bereits vorgesehene Verwendung<br />

von bereichsspezifischen Personenkennzeichen wäre im Zentralen<br />

Vereinsregister technisch umzusetzen, weil dadurch die Identität<br />

einer Person eindeutig festgelegt wird. (TZ 17)<br />

(27) Die im Unternehmensregister einem Verein zugeordnete Kennziffer<br />

sollte im Zentralen Vereinsregister gespeichert und bei der<br />

Datenübermittlung an das Unternehmensregister zusätzlich zur Zentralen<br />

Vereinsregister–Zahl angegeben werden. (TZ 17)<br />

(28) Für das Zentrale Personenstandsregister wäre ein entsprechendes<br />

Pflichtenheft mit einer Kostenanalyse fertigzustellen und<br />

die finanzielle Bedeckung des Projekts zu klären. (TZ 27)<br />

(29) Die lokal geführten ereignisbezogenen Personenstandsbücher<br />

wären grundsätzlich durch ein Zentrales Personenstandsregister<br />

abzulösen, auf das alle zuständigen Behörden Zugriff erhalten<br />

sollten. Damit würde das „One–Stop–Shop–Verfahren“ für Geburt,<br />

Eheschließung und Todesfall realisiert und eine Verwaltungsvereinfachung<br />

für Bürger umgesetzt. (TZ 27)<br />

(30) Um Bürger künftig von einer Vorlage von Personenstandsdokumenten<br />

im Zuge von Behördenverfahren zu entlasten, wäre für<br />

Behörden eine verpflichtende Abfrage im Personenstandsregister<br />

vorzusehen. (TZ 27)<br />

(31) Bei neuen Personenstandsfällen wären nicht nur die Daten des<br />

Anlassfalls, sondern auch andere Personenstandsdaten des betroffenen<br />

Bürgers in das neue zentrale Personenstandsregister einzupflegen.<br />

Damit sollte durch ein rascheres Einpflegen von Daten<br />

der Nutzen des künftigen Zentralen Personenstandsregisters für die<br />

Bürger gewährleistet werden. Dabei wäre auch die Möglichkeit einer<br />

stichtagsbezogenen Rückerfassung der Eintragungen aller Personenstandsbücher<br />

in das Zentrale Personenstandsregister zu evaluieren.<br />

(TZ 27)<br />

Bund 2012/5 101

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