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bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

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BMWF BMF BMG BMLVS BMUKK<br />

Grundlagen und Zweck<br />

Bundes–Stiftungs–<br />

und Fondsgesetz<br />

Österreichisches Institut für Sportmedizin<br />

4.3 Laut Stellungnahme des BMWF sei durch eine unglückliche Verkettung<br />

von Umständen der Nachweis der zugrundeliegenden Stiftungsbriefe nur<br />

mehr unvollständig möglich. Aufgrund der unterfertigt und genehmigt<br />

vorliegenden Satzungsausfertigungen bis einschließlich 1988 zusammen<br />

mit der im Bundesministeriengesetz 1986 bis dato durchgängig<br />

gegebenen Zuständigkeit des BMWF für wissenschaftliche Stiftungen<br />

und Fonds werde von einer ausreichend gesicherten Rechtsgrundlage<br />

der Mitwirkung ausgegangen.<br />

4.4 <strong>Der</strong> RH erwiderte dem BMWF, dass der Errichtung bzw. dem Bestehen<br />

eines Fonds nach dem Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz ein privatrechtlicher<br />

Akt zugrundeliegt und Änderungen der Fondssatzung<br />

einer Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen; die Zuständigkeit des<br />

BMWF für wissenschaftliche Stiftungen und Fonds nach dem Bundesministeriengesetz<br />

1986 steht damit in keinem direkten Zusammenhang.<br />

Im Übrigen sah bereits das Bundesministeriengesetz 1973 die<br />

Zuständigkeit des BMWF für wissenschaftliche Stiftungen und Fonds<br />

vor, während für das ÖISM den Unterlagen zufolge bis in die 1990er–<br />

Jahre das Gesundheitsressort federführend zuständig war.<br />

5.1 Das Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetz sah für gemeinnützige<br />

Fonds das Vorliegen einer Fondserklärung und einer Fondssatzung<br />

mit bestimmten Inhalten vor. <strong>Der</strong> Stiftungsbrief für das ÖISM stellte<br />

inhaltlich eine Mischung aus beiden Erfordernissen dar; unter anderem<br />

war jedoch Folgendes nicht enthalten:<br />

(1) Bestimmungen über die Organe hinsichtlich Entgelt und Abberufung,<br />

(2) Festlegungen über die Erfordernisse gültiger Beschlussfassungen<br />

der Organe und<br />

(3) Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde<br />

hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte,<br />

die nach diesem Bundesgesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der<br />

Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen.<br />

5.2 <strong>Der</strong> RH bemängelte, dass im Stiftungsbrief Festlegungen zu wesentlichen<br />

Vorgaben des Bundes–Stiftungs– und Fondsgesetzes fehlten. Er<br />

empfahl eine Neufassung der rechtlichen Grundlagen des ÖISM unter<br />

Berücksichtigung der bezughabenden Empfehlungen des RH (siehe<br />

dazu insbesondere TZ 6, 7, 15, 30).<br />

Bund 2012/5 129

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