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bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

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BKA BMF BMI BMJ BMWFJ<br />

Register für unternehmen<br />

Verwaltungsreforminitiative<br />

„Register der Bundesverwaltung“<br />

(4)_Abschließend_empfahl_der_RH_dem_BMJ_zu_evaluieren,_ob_die_Übernahme_der_im_unternehmensregister_einem_Rechtsträger_zugeordneten_<br />

Kennziffer_in_der_firmenbuchdatenbank_zweckmäßig_wäre,_weil_diese_<br />

Kennziffer_ künftig_ einer_ generellen_ stammzahl_ für_ Wirtschaftstreibende_entsprechen_soll._<br />

16.3 (1) Das BMJ betonte in seiner Stellungnahme, dass im Firmenbuchverfahren<br />

das Antragsprinzip gelte. Gegen einen Datenabgleich mit<br />

dem zentralen Melderegister bestünden (über die Durchbrechung des<br />

Antragsprinzips hinaus) Bedenken. Die im Firmenbuchgesetz vorgesehene<br />

Ersichtlichmachung der Anschrift einer natürlichen Person im<br />

Firmenbuch verlange nicht zwingend den im zentralen Melderegister<br />

erfassten Wohnsitz. Zum Schutz der personenbezogenen Daten werde<br />

bisweilen bewusst bei den Daten der natürlichen Person anstelle der<br />

persönlichen Anschrift jene des Unternehmens eingetragen, sofern der<br />

betreffenden Person dort auch tatsächlich zugestellt werden kann. <strong>Der</strong><br />

Abgleich mit dem zentralen Melderegister erscheine des Weiteren nicht<br />

sinnvoll, als im Firmenbuch oft Personen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs<br />

eingetragen seien, die weder im zentralen Melderegister noch im<br />

Adressregister eingetragen wären.<br />

Auf die Daten des zentralen Melderegister würde lediglich dann zurückgegriffen,<br />

wenn eine Zustellung an die bei der natürlichen Person<br />

eingetragene Anschrift scheitert. In diesem Fall würde die aus dem<br />

zentralen Melderegister festgestellte Anschrift auch amtswegig im Firmenbuch<br />

eingetragen.<br />

(2) Auch ein Abgleich mit dem Gebäude– und Wohnungsregister erscheine<br />

dem BMJ nicht sinnvoll, weil für das Firmenbuch ausschließlich die Meldedaten<br />

von Interesse seien. Allfällige Dateninkonsistenzen müssten daher<br />

zwischen Gebäude– und Wohnungsregister und Melderegister bereinigt<br />

werden.<br />

(3) Gemäß der Stellungnahme des BMJ wäre die Verpflichtung zur<br />

Bekanntgabe der bereichsspezifischen Personenkennzeichen den Antragstellern<br />

bzw. Notaren aufzuerlegen. Es sei noch nicht abschließend evaluiert,<br />

inwiefern diese Berufsgruppe dazu berechtigt ist. Eine darüber<br />

hinausgehende Identitätsprüfung sei den Gerichten weder gesetzlich<br />

zugewiesen noch faktisch möglich.<br />

Darüber hinaus beurteilte das BMJ den Schutzzweck des bereichsspezifischen<br />

Personenkennzeichens als überschießend und befürwortete<br />

an Stelle der bereichsspezifischen eine einheitliche Personenkennung<br />

im Bereich der öffentlichen Register. Nach Ansicht des BMJ wäre der<br />

Schutz vor unstatthafter Vernetzung der bereichsspezifischen Perso­<br />

Bund 2012/5 49

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