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bka bmf bmi bmj bmwfj - Der Rechnungshof

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Schlussbemerkungen/<br />

Schlussempfehlungen<br />

(5) Die Position Zusatzuntersuchungen wäre im Hinblick auf die<br />

Gewinnung von zweckmäßigen Entscheidungs– und Steuerungsinformationen<br />

aufzugliedern. In diesem Zusammenhang wäre auch<br />

die medizinische Datenbank für Datenauswertungen, etwa für aussagekräftige<br />

Arbeitsberichte, nutzbar zu machen. (TZ 9)<br />

(6) Für den Breitensport wären die vereinbarten Ermäßigungen für<br />

die sportmedizinischen Untersuchungsleistungen schriftlich festzulegen.<br />

Weiters sollte der Grund für die Ermäßigung auf den täglich<br />

auszufüllenden Abrechnungsblättern bzw. künftig auch in der<br />

medizinischen Datenbank vermerkt werden, um Auswertungen über<br />

die Inanspruchnahme der einzelnen Ermäßigungen und Evaluierungen<br />

der dadurch erzielten Multiplikatoreffekte vornehmen zu<br />

können. (TZ 10)<br />

(7) Für den Spitzensport wären schriftliche Vereinbarungen über<br />

die Leistungsinhalte bzw. die gewährten Konditionen abzuschließen.<br />

Weiters sollte hier ebenfalls künftig die medizinische Datenbank<br />

genutzt werden, um auch in diesem Bereich Auswertungen über Art<br />

und Ausmaß der erbrachten Leistungen sowie Evaluierungen des<br />

konkreten Mehrwerts für das ÖISM vornehmen zu können. (TZ 11)<br />

(8) In regelmäßigen Abständen wären Evaluierungen der Kundenzufriedenheit<br />

als wesentliches Element der Qualitätssicherung durchzuführen.<br />

(TZ 12)<br />

(9) Die Geschäftsordnung wäre im Sinne einer Verfahrensanordnung<br />

und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des RH zu überarbeiten<br />

bzw. für jedes Organ jeweils eigene zweckentsprechende Bestimmungen<br />

vorzusehen. Die Organe Finanzreferent und Finanzprüfer<br />

wären in den Stiftungsbrief aufzunehmen. (TZ 15)<br />

(10) Die Finanzprüfer sollten im Rahmen ihrer in der Geschäftsordnung<br />

eingeräumten Ermächtigung — über die Rechnungsabschlussprüfung<br />

hinausgehende — risikoorientierte Prüfungshandlungen<br />

durchführen und dokumentieren. (TZ 16)<br />

(11) Vor einer Überschreitung einzelner Ansätze des Haushaltsplans<br />

um mehr als 10 % wäre die Zustimmung des Kuratoriums vorab<br />

einzuholen und zu dokumentieren. Weiters wäre in der Geschäftsordnung<br />

zu regeln, welche Rechtsgeschäfte (Art, Umfang, Dauer<br />

etc.) des Geschäftsführers für das ÖISM vorab der Zustimmung eines<br />

anderen Organs bedürfen und die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen<br />

vorzusehen. (TZ 17)<br />

164 Bund 2012/5

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